Leitsatz (amtlich)
Setzt der Rechtspfleger beim OLG sowohl die Kosten für das Beschwerdeverfahren als auch die Kosten für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer in einem Kostenfestsetzungsbeschluss fest, sind auch die für das Verfahren vor der Vergabekammer festgesetzten Kosten ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu verzinsen.
Normenkette
GWB § 78 S. 3, § 120 Abs. 2; ZPO § 104 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 05.07.2011) |
Vergabekammer Südbayern (Aktenzeichen Z3-3-3194-1-01-01/11) |
Tenor
I. Die Erinnerung der Antragstellerinnen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des OLG München vom 5.7.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragstellerinnen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin stellte mit Schriftsatz vom 20.4.2011, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, den Antrag, die ihr von den Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragstellerin) zu erstattenden Kosten aus dem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Südbayern und dem anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Senat festzusetzen. Mit dem Antrag wurde darum gebeten, den festzusetzenden Erstattungsbetrag mit Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen und eine vollstreckbare Ausfertigung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.7.2011 setzte der zuständige Rechtspfleger beim OLG München die der Antragsgegnerin von den Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten auf insgesamt 517.252, 54 EUR fest nebst Zinsen von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.4.2011.
Mit ihrer Erinnerung vom 26.7.2011, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, wendet sich die Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit, als eine Verzinsung für die außergerichtlichem Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer festgesetzt worden ist. Sie ist der Auffassung, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht entsprechend anwendbar, weil es sich bei der Vergabekammer um kein Gericht des ersten Rechtszuges handele. Die Vergabekammer entscheide durch Verwaltungsakt; dementsprechend handele es sich bei dem Verfahren vor der Vergabekammer um ein Verwaltungsverfahren. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG setze die Behörde, welche die Kostenentscheidung getroffen habe, auf Antrag den Betrag der zu ersetzenden Kosten fest. Eine Verzinsung sei nicht vorgesehen. Da es sich um eine abschließende Regelung handele, sei eine entsprechende Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht möglich. Im Nachprüfungsverfahren gebe es zudem keine Kostenfestsetzung durch die Vergabekammer mehr, so dass erst recht keine Festsetzung von Zinsen möglich sei.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, da ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren vor der Vergabekammer gerade nicht mehr stattfinde und der Verweis auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gerade nicht mehr in § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB enthalten sei, fänden gem. § 120 Abs. 2 GWB i.V.m. § 78 Satz 3 GWB die Vorschriften der ZPO über die Kostenfestsetzung entsprechende Anwendung. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO seien daher die vom OLG festgesetzten Kosten für das Verfahren vor dem Senat und vor der Vergabekammer zu verzinsen. Dies führe auch nicht zu unbilligen Ergebnissen, weil im konkreten Fall das Verfahren vor der Vergabekammer bereits am 8.2.2011 beendet gewesen sei.
Der Rechtspfleger hat der Erinnerung mit Beschluss vom 19.9.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt.
II. Die Erinnerung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der zuständige Rechtspfleger beim OLG München hat zu Recht eine Verzinsung auch für die festgesetzten außergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer ausgesprochen.
Nach der Neuregelung durch das Vergabemodernisierungsgesetz finden gem. § 120 Abs. 2 GWB bezüglich der Verfahrensvorschriften für das Beschwerdeverfahren verschiedene Normen des GWB entsprechende Anwendung, darunter auch die Vorschrift des § 78 Satz 3 GWB. Nach § 78 Satz 3 GWB gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend. Entsprechend anwendbar ist damit § 104 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. Hierin heißt es, dass das Gericht des ersten Rechtszugs über den Festsetzungsantrag entscheidet (Satz 1) und auf Antrag auszusprechen ist, dass die festgesetzten Kosten vom Eingange des Kostenfestsetzungsantrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen sind (Satz 2). Durch die Neuregelung ist die in § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB enthaltene Verweisung auf § 80 Abs. 3 VwVfG entfallen und in § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB ausdrücklich normiert, dass ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren vor der Vergabekammer nicht mehr stattfindet.
Aus dieser Rechtslage folgt zunächst, dass die Kostenfestsetzung für die außergerichtlichen Aufwendungen für das Verfahren vor der Vergabekammer weder von der Vergabekammer noch von einer anderen Verwalt...