Verfahrensgang
AG Starnberg (Aktenzeichen Grundbuchamt) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bestimmt auf 5.000 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 und dessen Mutter, die Beteiligte zu 2, waren als Miteigentümer zu 1/2 von Grundbesitz in K. im Grundbuch eingetragen. Sie waren zudem als Miteigentümer eines weiteren Grundstücks in G. im Grundbuch vermerkt.
Am 30.11.2016 errichteten sie einen notariellen Tauschvertrag. Danach übertrug die Beteiligte zu 2 ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in G. auf den Beteiligten zu 1, wohingegen dieser seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in K. seiner Mutter übertrug. Die von den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils erklärte Auflassung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken wurde im Grundbuch eingetragen.
Mit weiterer notarieller Urkunde vom gleichen Tag überließ die Beteiligte zu 2 ihren Enkelkindern, den Beteiligten zu 3 und 4, das ihr gerade zu Alleineigentum aufgelassene Grundstück in K. zum Miteigentum zu je 1/2. Als Gegenleistung ist in der Urkunde unter III. vereinbart:
1. Nießbrauch zugunsten von ... (Beteiligter zu 1) Der Veräußerer räumt Herrn... (Beteiligter zu 1) - aufschiebend bedingt auf dessen Ableben und unter der Bedingung, dass die Ehe zwischen Herrn ... (Beteiligter zu 1) und dessen Ehefrau zum Zeitpunkt des Ablebens von ... (Beteiligter zu 1) Bestand hat, dessen Ehefrau ... jeweils auf Lebenszeit - mehrere als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB - das
Nießbrauchsrecht
am Vertragsgrundbesitz ein:
Für den Nießbrauch gelten, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1030 ff. BGB.
...
Die Eintragung des aufschiebend bedingten Nießbrauchs gemäß den vorstehenden Bestimmungen in das Grundbuch an nächstoffener Rangstelle wird
bewilligt und beantragt
mit der Maßgabe, dass zur Löschung der Nachweis des Todes jedes Berechtigten genügt.
2. Rückforderungsrecht
Der Veräußerer behält sich das Recht vor, den Vertragsgrundbesitz ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn ...
Bei mehreren Erwerbern kann das Rückforderungsrecht nur für den Vertragsgegenstand des jeweils betroffenen Erwerbers ausgeübt werden.
Für die Rückforderung gelten die nachstehenden Vereinbarungen:
Der Rückforderungsanspruch ist ein höchstpersönlicher Anspruch des Veräußerers auf dessen Lebenszeit. Für den Fall des Vorversterbens des Veräußerers vor dem jeweiligen Erwerber tritt der Veräußerer bereits hiermit aufschiebend bedingt und befristet das Rückforderungsrecht sowie die Rechte aus einer etwa bereits vom Veräußerer zu Lebzeiten erklärten Rückforderung an den dies hiermit annehmenden Sohn Herrn... (Beteiligter zu 1) ab.
Aufschiebend bedingt und befristet auf das Ableben von Herrn... (Beteiligter zu 1) wird das Rückforderungsrecht sowie die Rechte aus einer etwa bereits vom Veräußerer oder Herrn ... (Beteiligter zu 1) zu Lebzeiten erklärten Rückforderung weiter im Wege eines Vertrags zu Gunsten Dritter abgetreten an dessen Ehefrau ...
Im Übrigen ist das Rückforderungsrecht jedoch nicht abtretbar oder vererblich.
... Zur Sicherung des bedingten Rückforderungsanspruchs nach wirksamer Ausübung des vorstehend vereinbarten Rückforderungsrechts oder des gesetzlichen Widerrufs gemäß § 530 BGB wegen groben Undanks bewilligen und
beantragen
die Vertragsteile die Eintragung einer
Vormerkung
zugunsten des Veräußerers - bedingt und befristet abgetreten an deren Sohn ... und an dessen Ehefrau ... - am Vertragsgegenstand im Grundbuch.
In Ziffer X. des Vertrags ist zudem geregelt, dass anstelle von unwirksamen Bestimmungen die Vertragsteile Regelungen zu treffen haben, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.
Den Vollzugsantrag vom 8.12.2016 hat das Grundbuchamt am 12.1.2017 zurückgewiesen. Der Nießbrauch sei so nicht eintragbar. Abgesehen davon, dass es sich bei der aufschiebenden Bedingung hinsichtlich des dem Beteiligten zu 1 eingeräumten Nießbrauchs nicht um dessen eigenes Ableben handeln könne, könne die Ehefrau nicht im selben Recht als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB mit eingetragen werden. Zu ihren Gunsten sei ein gesondert aufschiebend bedingter Nießbrauch zu bewilligen. Die Rückauflassungsvormerkung könne nicht als ein Recht für die Veräußerin und "aufgrund zweier bedingter Anspruchsabtretungen in Folge bedingt auch" für den Beteiligten zu 1 und dessen Ehefrau eingetragen werden. Ein Teilvollzug sei nicht beantragt.
Mit der dagegen eingelegten Beschwerde vom 13.2.2017 legte der Notar eine Feststellung vom 9.2.2017 zu seiner Urkunde vom 30.11.2016 vor, wonach eine offensichtliche Unrichtigkeit unterlaufen sei und es in Abschnitt III. lauten müsse:
Der Veräußerer räumt Herrn... (Beteiligter zu 1) und - aufschiebend bedingt auf dessen Ableben und unter der Bedingung, dass die Ehe zwischen Herrn ... (Beteiligter zu 1) und dessen Ehefrau zum Zeitpunkt des Ablebens von ... (Betei...