Leitsatz (amtlich)
Bei einer Zwangshypothek ist diejenige Person als Gläubiger einzutragen, die im Vollstreckungstitel als solcher ausgewiesen ist. Ist Inhaber des Vollstreckungstitels der Insolvenzverwalter, so ist dieser als Gläubiger der Zwangshypothek in das Grundbuch einzutragen. Eine materielle Überprüfung des Titels findet dabei nicht statt (Anschluss an BGH vom 13.9.2001, V ZB 15/01 = BGHZ 148, 392).
Normenkette
BGB § 1115 Abs. 1; ZPO § 867
Verfahrensgang
AG Starnberg (Entscheidung vom 21.01.2010) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 21. Januar 2010 insoweit aufgehoben, als mit ihr die Vorlage eines berichtigten oder umgeschriebenen Titels angeordnet wird.
Gründe
I. Der Beteiligte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der U-GmbH. In dieser Eigenschaft ist er Inhaber eines aus einem gerichtlichen Vergleich vom 19.11.2009 resultierenden Titels über 350.000 € gegen den Schuldner Dr. H. Diesem gehören Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken.
Der Beteiligte hat beantragt, im Wege der Zwangsvollstreckung auf den Grundbesitz des Schuldners eine Sicherungshypothek wegen der Gläubigerforderung aus dem vollstreckbaren Vergleich vom 19.11.2009 einzutragen. Mit Zwischenverfügung vom 21.1.2010 hat das Grundbuchamt folgende Hindernisse aufgezeigt und Frist zur Behebung bis 4.2.2010 gesetzt:
a) Die beantragte Eintragung sei in dieser Form nicht möglich. Der Beteiligte könne nicht als Gläubiger eingetragen werden, auch nicht mit einem entsprechenden Zusatz, er sei Insolvenzverwalter der U-GmbH.
Letztere könne nicht eingetragen werden, weil der Titel nicht auf sie laute. Dieser sei zu berichtigen oder umzuschreiben.
b) Der Nachweis über die Zustellung des Vergleichs an den Vollstreckungsschuldner sei vorzulegen.
c) Der zu vollstreckende Betrag sei auf die beiden Grundstücke zu verteilen.
Dies sei in öffentlich beglaubigter Form zu erklären.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 28.1.2010, die damit begründet wird, dass der Beteiligte als Insolvenzverwalter, damit in gesetzlicher Prozessstandschaft, als Gläubiger der Sicherungshypothek im Grundbuch einzutragen sei. Für die Behebung der aufgeführten weiteren Hindernisse hat er um Fristverlängerung gebeten.
Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 8.2.2010 nicht abgeholfen und ausgeführt:
Durch die begehrte Eintragung werde das Grundbuch unrichtig. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGHZ 148, 392) ergebe sich hier bereits aus dem Titel, dass der Insolvenzverwalter persönlich nicht der Forderungsinhaber sei. Forderungsinhaber sei hier erkennbar die U-GmbH, nicht aber der als Prozessstandschafter handelnde Insolvenzverwalter. Für die Zwangshypothek gelte der Grundsatz zwingender Akzessorietät. Wenn das Grundbuchamt sicher erkenne, dass der Forderungsinhaber und der Hypothekar nicht personenidentisch seien, könne der titulierte Gläubiger nicht als Hypothekar eingetragen werden. Einzutragen sei die Hypothek für die U-GmbH. Dies sei aber ausdrücklich nicht beantragt und wäre auch nicht durch den vorgelegten Titel gedeckt.
Schließlich wäre das weitere Schicksal der Hypothek ungeklärt, wenn man den Insolvenzverwalter eintragen würde.
II. Das zulässige Rechtsmittel, das trotz des vollstreckungsrechtlichen Gegenstands nach §§ 71 ff. GBO zu behandeln ist (Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 867 Rn. 24), hat in der Sache Erfolg.
1. Begründet ist die Beschwerde bereits deshalb, weil - folgt man der Argumentation des Grundbuchamts - eine Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) wegen eines unbehebbaren Eintragungshindernisses nicht hätte ergehen dürfen. Das Grundbuchamt hält den Titel für ungeeignet, um auf dessen Grundlage die Eintragung des Insolvenzverwalters als Gläubiger bewirken zu können. Mit der Zwischenverfügung kann jedoch nicht aufgegeben werden, einen Titel vorzulegen, der ein anderes Rechtsubjekt ausweist.
Handelt es sich bei dem die Vollstreckung betreibenden Gläubiger und dem Titelgläubiger um unterschiedliche Personen, wovon der Rechtspfleger hier ausgeht, darf die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt werden (siehe BGH ZfIR 2010, 108/109), ein Eintragungsantrag ist in diesem Fall sofort zurückzuweisen (Demharter GBO 27. Aufl. § 18 Rn. 9).
2. Indessen teilt der Senat auch in der Sache nicht die Rechtsauffassung des Grundbuchamts.
a) Bei einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO) kann nur diejenige Person nach § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger eingetragen werden, die durch Vollstreckungstitel bzw. - klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Prozessstandschafter die Eintragung erstrebt (BGHZ 148, 392 = NJW 2001, 3627). Aus der Anwendung von § 1115 Abs. 1 BGB folgt aber nicht, dass bei einer Zwangshypothek nur ein Titelgläubiger, der mit dem materiell-rechtlichen Forderungsinhaber identisch ist, als Gläubiger in das Grundbuch eingetragen werden kann (so wohl Palandt/Bassenge BGB 69. Aufl. § 1115 Rn. 5). Vielmehr ermöglicht ei...