Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolglose sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Normenkette
RVG § 33; GKG § 68
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 21.07.2016; Aktenzeichen 5 O 28301/12) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin Metall-Glasbau ... GmbH gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts München I vom 21.07.2016, Az. 5 O 28301/12, wird verworfen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für ... mbH wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts München I vom 21.07.2016, Az. 5 O 28301/12, in Ziffer III dahingehend abgeändert, dass der Streitwert in Bezug auf die Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH für die 1. Instanz auf 395.645,25 EUR festgesetzt wird.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Kostenvorschuss wegen behaupteter Baumängel bei der Errichtung der streitgegenständlichen Wohnanlage in Anspruch genommen.
Die Beklagte, die die streitgegenständliche Wohnanlage als Bauträgerin errichtet hat, hat mit Schriftsatz vom 25.02.2013 (Bl. 47/48 d.A.) der ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH, die mit Planungsleistungen hinsichtlich Schallschutz, Bauakustik, Wärmeschutz sowie Bauphysik für das Bauvorhaben beauftragt worden war, den Streit verkündet. Sie begründete dies damit, dass sie für den Fall des Obsiegens der Klägerin gegen die Streitverkündete Ansprüche wegen mangelhafter Planungsleistungen innehätte. Entsprechende Ansprüche der Beklagten könnten sich vor allem bei einer Bestätigung der in der Klageschrift aufgeführten Mängelpositionen MP 004, MP 007, MP 011, MP 027, MP 063, MP 065, MP 068, MP 167/168, MP 175, MP 194, MP 196, Zusatz (siehe insoweit S. 33 der Klageschrift; generelle Fassadenmängel) ergeben.
Die ... Dipl.-Ing P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.03.2013 (Bl. 58 d.A.) beigetreten und hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2016, S. 4 = Bl. 653 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 20.03.2013 (Bl. 72/73 d.A.) hat die Beklagte der Metall-Glasbau ... GmbH, die mit Metall- und Fensterbauarbeiten an dem streitgegenständlichen Bauvorhaben beauftragt worden war, den Streit verkündet. Sie begründete dies damit, dass sie für den Fall des Obsiegens der Klägerin gegen die Streitverkündete Ansprüche wegen mangelhafter Bauausführung innehätte. Entsprechende Ansprüche der Beklagten könnten sich vor allem bei einer Bestätigung der in der Klageschrift aufgeführten Mängelpositionen MP 007, MP 021, MP 184, MP 269 mit MP 272 ergeben.
Die Metall-Glasbau ... GmbH ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.04.2013 (Bl. 85/86 d.A.) beigetreten und hat sich dem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2016, S. 4 = Bl. 653 d.A.).
Das Landgericht hat in dem am 31.05.2016 verkündeten Urteil den Streitwert einheitlich auf 395.645,25 EUR festgesetzt.
Mit Beschluss vom 21.07.2016 (Bl. 769/773) hat das Landgericht u.a. hinsichtlich der Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH und hinsichtlich der Streithelferin Metall-Glasbau ... GmbH eine gesonderte Streitwertfestsetzung vorgenommen. Es setzte den Streitwert in Richtung der Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für ... mbH auf 181.736,80 EUR fest. In Richtung der Streithelferin Metall-Glasbau ... GmbH setzte es den Streitwert auf 12.685,99 EUR fest. Der Gegenstandswert i.S.v. § 33 RVG sei nach dem Umfang der jeweiligen Streitverkündung zu bestimmen, die für die Streithelferinnen jeweils konkrete Mangelpunkte enthalte.
Zur Frage der Streitwertfestsetzung für die Streithelfer hatte die Klägerin zuvor mit Schriftsatz vom 11.07.2016 (Bl. 753/754) Stellung genommen.
Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21.07.2016 wendet sich der Beschwerdeführer, der Prozessbevollmächtigte der Firma ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH, mit seiner Beschwerde vom 27.07.2016 (Bl. 783/785 d.A.). Da die Streitverkündung gegenüber der Firma ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische.... mbH unbeschränkt erfolgt sei und sich damit auf das gesamte Verfahren erstreckt habe, gelte der in der Hauptsache festgesetzte Streitwert auch für die Streithelferin.
Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21.07.2016 wendet sich auch die Beschwerdeführerin Firma Metall-Glasbau ... GmbH mit ihrer Beschwerde vom 27.07.2016 (Bl. 776/777 d.A.). Da die Streitverkündung gegenüber der Firma Metall-Glasbau ... GmbH unbeschränkt erfolgt sei und sich damit auf das gesamte Verfahren erstreckt habe, gelte der in der Hauptsache festgesetzte Streitwert auch für die Streithelferin.
Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde der Beschwerdeführerin Metall-Glasbau ... GmbH mit Beschluss vom 28.07.2016 (Bl. 779/780 d.A.) nicht abgeho...