Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Verzinsung im Kostenfestsetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. ist in allen Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar, die am 1.10.2001 anhängig waren oder danach beantragt worden sind, auch wenn die dem Festsetzungsantrag zu Grunde liegende Kostenentscheidung vor dem 1.10.2001 ergangen ist.
Normenkette
ZPO n.F. § 104 Abs. 1 S. 2; ZPO-RG Art. 2 Nr. 13, Art. 53 Nr. 1
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 28 O 8636/00) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt bis zu 1.800 DM (920,33 EURO).
Gründe
I. Die nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des LG München I vom 4.9.2001 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten sind vom LG mit Beschl. vom 14.11.2001 – entsprechend dem am 9.10.2001 eingegangenen Antrag der Beklagten – auf 91.776,88 DM nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit 9.10.2001 festgesetzt worden. Dagegen hat die Klägerin „Erinnerung” eingelegt, mit der sie sich allein gegen die Höhe des Zinssatzes wendet. Sie vertritt die Auffassung, dass der Kostenerstattungsanspruch nur mit 4 % zu verzinsen sei. Anzuwenden sei insoweit nämlich § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO in der bis zum 30.9.2001 geltenden Fassung, weil der Kostenerstattungsanspruch bereits vorher fällig geworden sei.
III. 1. Das Rechtsmittel der Klägerin ist als sofortige Beschwerde nach §§ 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO a.F. statthaft und zulässig. Maßgebend sind insoweit die Vorschriften der ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (§ 26 Nr. 10 EGZPO in der Fassung gem. Art. 3 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes – ZPO-RG – vom 27.7.2001, BGBl. I, 1887 ff.).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 100 DM (§ 567 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.). Der Basiszinssatz belief sich am 9.10.2001 auf 3,62 %. Die von der Klägerin beanstandete Zinsdifferenz beträgt demnach 4,6 % (8,62 % abzgl. 4 %). Daraus ergibt sich allein für den Zeitraum vom 9.10.2001 bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 14.11.2001 ein Differenzbetrag von mehr als 400 DM.
2. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet.
Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz entspricht § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO in der geänderten Fassung gem. Art. 2 Nr. 13 ZPO-RG (a.a.O.), die bereits am 1.10.2001 in Kraft getreten (Art. 53 Nr. 1 ZPO-RG) und hier auch anzuwenden ist. Da nämlich der Gesetzgeber insoweit eine Übergangsregelung nicht getroffen hat (vgl. von Eicken AGS 01, 242), gilt der Grundsatz, dass Änderungen des Prozessrechts auch die bei ihrem In-Kraft-Treten schwebenden Verfahren ergreifen (BGHZ 114, 1 = MDR 1991, 511; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 822; Geimer in Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., Einl. Rz. 104; Baumbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Einl. Rz. 78). Erst recht gilt dies für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren, das erst nach In-Kraft-Treten der Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO mit dem Festsetzungsantrag der Beklagten vom 9.10.2001 eingeleitet worden ist (§ 103 Abs. 2 ZPO).
Dass die dem Festsetzungsantrag zu Grunde liegende Kostengrundentscheidung bereits am 4.9.2001 – und damit vor dem In-Kraft-Treten des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. – ergangen ist, rechtfertigt entgegen der Meinung der Klägerin keine andere Beurteilung. Zwar trifft es zu, dass der prozessuale Kostenerstattungsanspruch bereits mit Erlass des vorläufig vollstreckbaren Endurteils vom 4.9.2001 fällig geworden ist (BGH WM 1976, 460; Zöller/Herget, vor § 91 ZPO Rz. 10). Eine Bestimmung, dass der erhöhte Zinssatz gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. nur für solche Kostenerstattungsansprüche gilt, die nach dem 30.9.2001 fällig geworden sind, ist aber weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck dieser geänderten Vorschrift zu entnehmen; auch das ZPO-RG enthält dazu keine Übergangsregelung. Eine entsprechende Anwendung des Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB kommt nicht in Betracht. Nach dieser Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ist die seit dem 1.5.2000 geltende Fassung des § 288 Abs. 1 S. 1 BGB – nämlich die Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen auf 5 % über dem Basiszinssatz – auf solche Forderungen beschränkt, die nach dem 1.5.2000 fällig geworden sind. Dass diese Neufassung des § 288 Abs. 1 S. 1 BGB im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entsprechend anwendbar ist, hat der Senat bereits entschieden (JurBüro 2001, 443; ebenso OLG Nürnberg v. 15.2.2001 – 5 W 412/01, OLGReport Nürnberg 2001, 306 = MDR 2001, 653). Erst der Gesetzgeber hat mit der am 1.10.2001 in Kraft getretenen Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO den dortigen Zinssatz der Höhe der Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. angepasst (vgl. BT-Drucks. 14/74722, 74). Dabei hat er aber von einer Übergangsbestimmung abgesehen. Eine Regelungslücke liegt insoweit nicht vor. Die materiell-rechtliche Übergangsvorschrift des Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB kann deshalb auf die Neufassung des ...