Leitsatz (amtlich)
Wird die weitere Beschwerde in Grundbuchsachen zu Protokoll der Geschäftsstelle des OLG eingelegt, kann dies wirksam nur bei dem OLG geschehen, dem durch den Landesgesetzgeber die Zuständigkeit zur Entscheidung über die weitere Beschwerde zugewiesen ist. Dies ist in Bayern das OLG München.
Normenkette
AGGVG Art. 11a; FGG § 199 Abs. 1; GBO § 79 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 21.06.2007; Aktenzeichen 7 T 1770/07) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen Grundbuch von Gärten b. Wöhrd Bl. 6637 (ehemals 3734)) |
Tenor
I. Das Rechtsmittel der Beteiligten gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 21.6.2007 wird verworfen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte war Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks (Blatt 6637). Sie hat am 7.4.2003 beim Grundbuchamt die Löschung einer im Grundbuch in Abt. II unter Nr. 5 eingetragenen Eigentumsvormerkung beantragt. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt am 8.5.2003 abgewiesen. Dagegen hat die Beteiligte am 19.5.2003 Beschwerde eingelegt. Über das Vermögen der Beteiligten ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 18.6.2007 hat der Insolvenzverwalter die Rücknahme der Beschwerde erklärt. Daraufhin hat das LG mit Beschluss vom 21.6.2007 festgestellt, dass die Beschwerde durch den Insolvenzverwalter wirksam zurückgenommen worden sei, und den Geschäftswert mit 500.000 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten, das sie am 16.7.2007 zu Protokoll des Rechtspflegers des OLG Nürnberg eingelegt hat. Außerdem beantragt die Beteiligte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Das Grundstück ist inzwischen zwangsversteigert. Aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 2.9.2005 wurde der Ersteigerer am 8.8.2006 im Grundbuch eingetragen. Im Grundbuch ist die Vormerkung seitdem nicht mehr eingetragen.
II.1. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde unzulässig, da es entgegen den gesetzlichen Formvorschriften weder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes noch eines der im Instanzenzug beteiligten zuständigen Gerichte oder mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt wurde (§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 80 Abs. 3, § 73 Abs. 2 GBO).
Für die Entscheidung über die weiteren Beschwerden in Grundbuchsachen und in den anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen, die der Kostenordnung unterliegen, ist das OLG München auch für die Bezirke der OLG Nürnberg und Bamberg zuständig, § 79 Abs. 1 GBO, § 199 Abs. 1 FGG, Art. 11a AGGVG.
Zuständig zur Aufnahme eines Rechtsmittels zur Niederschrift sind somit nur das mit der Sache befasste Grundbuchamt und die diesem übergeordneten Rechtsmittelgerichte, hier also das LG Nürnberg-Fürth und das OLG München.
Die von einem anderen Gericht aufgenommene Niederschrift ist formunwirksam, da zur Entgegennahme der weiteren Beschwerde zur Niederschrift nur die Geschäftsstellen eines im konkreten Verfahren zuständigen Gerichts befugt sind (BGH NJW 1965, 1182; BayObLG WE 1993, 140; Demharter GBO 25. Aufl., § 80 Rz. 9; Briesemeister in Jansen FGG 3. Aufl., § 21 Rz. 21, Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 29 Rz. 10 bei Fußnote 9). Sie wird auch nicht durch Weiterleitung an das zuständige Gericht wirksam.
2. Soweit das Rechtsmittel auch die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren umfasst, ist es als (einfache) Beschwerde wegen Einlegung bei einem unzuständigen Gericht (§ 31 Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 6 Sätze 1 und 3 KostO) ebenfalls unzulässig. Im Übrigen erscheint die Geschäftswertbemessung in der Sache zutreffend.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet gem. § 14 FGG, § 114 ZPO, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das Rechtsmittel ist, wie dargelegt, unzulässig, weil es nicht formgerecht eingelegt wurde. Zur Verfolgung eines unzulässigen Rechtsbehelfs kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.
Da die weitere Beschwerde auch ohne Mitwirkung eines Rechtsanwaltes durch Erklärung zur Niederschrift eines zuständigen Gerichts eingelegt werden kann, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 121 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, § 14 FGG zur Einlegung einer formgerechten weiteren Beschwerde nicht in Betracht.
In der Sache weist der Senat nur noch darauf hin, dass die bekämpfte Eigentumsvormerkung seit der Eigentumsumschreibung aufgrund des Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung nicht mehr im Grundbuch eingetragen ist. Die Beteiligte ist nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks. Aufgrund dessen besteht kein Rechtsschutzinteresse die Beschwerde weiterzubetreiben.
Eine Kostenentscheidung ist ebenso wenig veranlasst wie eine Festsetzung des Beschwerdewerts.
Fundstellen
Haufe-Index 1833896 |
FGPrax 2008, 10 |
MDR 2008, 101 |
Rpfleger 2008, 192 |
OLGR-Süd 2008, 58 |