Leitsatz (amtlich)
1. Auch wenn der Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV a.F. nur Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Satz 2 GasNEV und nicht auch Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GasNEV) nennt, sind letztere entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV a.F. wie Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile einzustufen. Die Gleichbehandlung dieser Positionen ist zur Schließung einer offensichtlichen Regelungslücke in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV a.F. nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift geboten.
2. Zur Erfolglosigkeit der Rüge, der von der Bundesnetzagentur durchgeführte Effizienzvergleich, auf den sich die Landesregulierungsbehörde bei der Festlegung der Erlösobergrenzen gestützt hat, sei wegen Fehlerhaftigkeit der Datengrundlage und wegen Mängeln bei der Auswahl der Parameter als Grundlage für die Festlegung der Erlösobergrenzen unbrauchbar.
3. § 25 Abs. 2 ARegV knüpft für die Höhe des pauschalierten Investitionszuschlags an die "nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 bestimmten Kapitalkosten" und damit eindeutig an die zur Durchführung des Effizienzvergleichs ermittelten Kapitalkosten an. Im Rahmen dieser - auch für den pauschalierten Investitionszuschlag maßgeblichen - Vergleichbarkeitsrechnung hat die Landesregulierungsbehörde für die als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten und damit auch für die Kapitalkosten des § 14 Abs. 1 Nr. 3 ARegV in nicht zu beanstandender Weise das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Entgeltgenehmigung herangezogen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Landesregulierungsbehörde den pauschalierten Investitionszuschlag in die jährlichen Erlösobergrenzen nur einfach mit 1 % der ermittelten Kapitalkosten einbezogen hat.
Normenkette
ARegV § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 2, §§ 9-10, 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 13, §§ 12-14, 25, 27 Abs. 1, §§ 30, 34; ARegV Anlage 1 zu § 7; EnWG § 21a; GasNEV § 9; NDAV § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1; BayVwVfG Art. 36 Abs. 1; GG Art. 80
Verfahrensgang
Landesregulierungsbehörde (Aktenzeichen 22-3163.2-112-9-08-F) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 19.12.2008 22-3163.2-112-9-08-F wird zurückgewiesen.
2. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten, die der Landesregulierungsbehörde und der Bundesnetzagentur im Beschwerdeverfahren entstanden sind, zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird
- bis zur teilweisen Beschwerderücknahme gemäß Schriftsatz vom 30.4.2010 auf ... EUR und
- für die Zeit danach auf ... EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz in Umlandgemeinden um die Stadt X. (Netz 1).
Die Betroffene nimmt in der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2012 am Regelverfahren teil.
Mit Bescheid vom 27.3.2008 (Anlage Bf 3) erteilte die Landesregulierungsbehörde der Betroffenen eine Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang Gas (§ 23a EnWG), betreffend die ab 1.4.2008 anzuwendenden Entgelte.
Mit Schreiben vom 27.3.2008 (Anlage Bf 7) teilte die Betroffene der Landesregulierungsbehörde unter dem Betreff "Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlages in die Erlösobergrenze" u.a. Folgendes mit:
"Wir machen für das von uns betriebene Gasverteilnetz ein Verlangen nach § 25 Abs. 1 und Abs. 4 ARegV geltend und bitten Sie, einen pauschalierten Investitionszuschlag i.H.v. einem Prozent pro Kalenderjahr im Rahmen des Festlegungsverfahrens der Erlösobergrenze zu berücksichtigen."
Mit Schreiben vom 24.6.2008 (Anlage Bf 8) stellte die Betroffene einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 ARegV zum 30.6.2008 mit Wirkung ab 1.1.2009.
Mit Schreiben vom 8.10.2008 (Verwaltungsakten Teil 2, Fach 22) gab die Landesregulierungsbehörde der Betroffenen Gelegenheit, zur beabsichtigen Berechnung bezüglich der Festlegung der Erlösobergrenzen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 31.10.2008 (Anlage Bf 4) nahm die Betroffene zu dem genannten Schreiben der Landesregulierungsbehörde vom 8.10.2008 Stellung und machte Mängel des von der Bundesnetzagentur durchgeführten Effizienzvergleichs geltend.
Mit Schreiben vom 1.12.2008 (Anlage Bf 2) nahm die Betroffene ggü. der Landesregulierungsbehörde zu verschiedenen Punkten Stellung. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
"In Ihrem Schreiben vom 8.10.2008 teilen Sie unter Ziff. III mit, dass die Regulierungsbehörden prüfen werden, ob und inwieweit sich die Beschlüsse des BGH zu wesentlichen Streitpunkten der Netzentgeltgenehmigungen nach § 23a EnWG vom 14.8.2008 auf die Erlösobergrenzen auswirken. Wir gehen davon aus, dass im Falle einer Korrektur der Erlösobergrenzen alle einschlägigen Entscheidungen des BGH - auch die zugunsten der Netzbetreiber getroffenen - in die Korrektur mit einfließen."
Durch Bescheid v...