Leitsatz (amtlich)

Name oder Firma und Sitz der juristischen Person sind im Grundbuch möglichst in Übereinstimmung mit der aktuellen Eintragung im betreffenden (Handels-) Register vorzunehmen. Dies gebietet die gegenseitige Kompatibilität der Systeme. Jedoch besteht keine Amtspflicht des Grundbuchamts, Grundbuch und Register in Übereinstimmung zu halten. Für die Bezeichnung im Grundbuch ist es unerheblich, ob die im Register verlautbarte Firma unzulässig ist (hier: "gGmbH").

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Entscheidung vom 03.12.2007; Aktenzeichen 4 T 238/07)

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1, die unter Betreuung steht, ist Eigentümerin eines Grundstücks. Das Grundbuchamt hat am 21.9.2006 auf Antrag der als "C. E. gGmbH" bezeichneten und anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 2 als Gläubigerin in der Dritten Abteilung des Grundbuchs unter Nr. 4 eine Zwangssicherungshypothek zu 5.721,16 EUR zuzüglich Zinsen gemäß Endurteil des Landgerichts vom 3.5.2006 unter der Bezeichnung "C. E. GmbH" - hierauf lautete auch der Titel - eingetragen. Ferner wurde am 24.10. 2006 auf Antrag des Vollstreckungsgerichts in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.

Die Beteiligte hat durch ihren Betreuer gegen die Eintragung vom 21.9.2006 am 30.10.2006 und gegen die Eintragung vom 24.10.2006 am 28.11.2006 "Widerspruch" eingelegt.

Das Grundbuchamt hat die Widersprüche als Anregung behandelt, einen Amtswiderspruch gegen die Eintragungen einzutragen, und hat diese mit Beschluss vom 13.7.2007 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts hat die Beteiligte zu 1 durch ihren Betreuer Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen wurde. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3.12.2007 das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihrem Betreuer zu Protokoll des Rechtspflegers eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1, die mit Schreiben vom 21.2.2008 näher begründet wurde. Zudem beantragt die Beteiligte zu 1 Berichtigung der landgerichtlichen Entscheidung, weil der Betreuer im Rubrum nicht zutreffend aufgeführt und auch die Stellung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht richtig angegeben sei.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2007 das Endurteil vom 3.5.2006 dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der Klägerin (Gläubigerin) "C. E. gGmbH" lautet. Im Grundbuch ist die Gläubigerbezeichnung am 5.11.2007 dementsprechend berichtigt worden. Auch hiergegen hat die Beteiligte zu 1 "Widerspruch" eingelegt, worüber noch nicht entschieden ist.

II.

Das als weitere Beschwerde zulässige Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1.

Das Landgericht hat, teils unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Grundbuchamts, ausgeführt:

Die formelle Behandlung der Widersprüche als Anregung, Maßnahmen nach § 53 GBO zu ergreifen, sei nicht zu beanstanden. Würde man die Widersprüche als Beschwerden gegen die Eintragungen behandeln, stünde die Beteiligte nicht besser. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben. Die im Endurteil des Landgerichts aufgeführte obsiegende Partei sei identisch mit der für die Sicherungshypothek eingetragenen Gläubigerin. Der Zwangsversteigerungsvermerk sei auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts zu Recht eingetragen worden.

2.

Die Entscheidung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.

a)

Die Eintragung einer Zwangshypothek ist nach § 71 Abs. 2 GBO nur beschränkt anfechtbar, auch wenn das Grundbuchamt insoweit im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig geworden ist. Denn die Eintragung untersteht dem öffentlichen Glauben (vgl. BGHZ 64, 197; BayObLGZ 1983, 187/188). Insoweit hat das Grundbuchamt das Rechtsmittel zutreffend als Anregung behandelt, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen. Die Beteiligte zu 1 war beschwerdeberechtigt, weil sie, falls die Eintragung unrichtig wäre, einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung hätte; denn zu ihren Gunsten als Eigentümerin müsste der Widerspruch gebucht werden (BayObLGZ 1987, 231; Demharter GBO 25. Aufl. § 71 Rn. 69).

b)

Hingegen war die Beschwerde gegen die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks unbeschränkt zulässig. Denn dieser nimmt nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (vgl. BayObLG Rpfleger 1997, 101).

c)

Zutreffend hat das Landgericht dem Rechtsmittel in der Sache nicht stattgegeben. Auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevortrags ist ergänzend nur noch auszuführen:

(1)

Die Eintragung einer Zwangshypothek ist Vollstreckungsmaßregel, die durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird (BGH NJW 2001, 3627). Das Grundbuchamt wird als Vollstreckungsorgan tätig, das hierbei sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen hat (BGH aaO; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 67 m.w.N.).

aa)

Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen hat das Grundbuchamt zutreffend bejaht. Auch die Beteiligte zu 1 bringt hiergegen nichts vor.

bb)

Die Eintragung der Sicherungshypothek kann auch grundbuchrechtlich nur der Gläubiger beantragen (vgl. § 867 Abs. 1 ZPO; Demharter Anh....

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