Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 23.09.2008; Aktenzeichen 29 O 7189/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerden der Klägerin und der Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des LG München I vom 23.9.2008 werden als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Aussetzung des Teils des Verfahrens richten, der sich auf die Beteiligung des Klägers an der V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG bezieht.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin und der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des LG München I vom 23.9.2008 insoweit aufgehoben, als die Entscheidung die Aussetzung des Teils des Verfahrens ausspricht, der sich auf die Beteiligung des Klägers an der V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG bezieht.
3. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Aussetzung des Teils des Verfahrens, der sich auf die Beteiligung des Klägers an der V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG bezieht, zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Film & Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend: V. 4-Medienfonds) vom 12.11.2004 und seiner Beteiligung an der Film & Entertainment V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (nachfolgend: V. 3-Medienfonds) vom 9.6.2003 Schadensersatz von den Beklagten. Wegen seiner Beteiligung am V. 4-Medienfonds nimmt er die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner in Haftung. Wegen seiner Beteiligung am V. 3-Medienfonds nimmt er nur die Beklagte zu 1) in Haftung. Seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) stützt der Kläger auf die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, die als Anlageberaterin tätig gewesene Beklagte habe in mehrfacher Hinsicht ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erfüllt. Die Sicherheit der Anlage sei unrichtig dahingehend geschildert worden, dass durch eine Bankgarantie die volle Rückzahlung des nominalen Anlagebetrages an den Kläger gewährleistet und die Anlage daher für den Kläger risikolos sei. Auf die steuerlichen Risiken der Anlage, die sich aus der Verwendung eines Großteils (rund 80 %) des Anlagebetrages zur Finanzierung der Schuldübernahme anstelle der Finanzierung von Filmprojekten ergeben, habe sie pflichtwidrig nicht hingewiesen. Auch hätte es eines Hinweises auf den Unterschied zwischen der tatsächlich vereinbarten Schuldübernahme und einer Garantie bedurft. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) pflichtwidrig auf negative Pressestimmen nicht hingewiesen. Außerdem habe eine Rechtspflicht zur Offenlegung der vereinnahmten Provision bestanden. Mit der Verwendung der Fondsprospekte im Rahmen des Beratungsgespräches habe sich die Beklagte zu 1) schließlich die - nach dem Klagevortrag unrichtigen - Aussagen des Prospekts zur Garantieleistung und zur Verwendung des Anlagekapitals zu eigen gemacht.
Die Beklagte zu 1), die ihre Rolle als die einer Anlagevermittlerin versteht, tritt dem Klageanspruch mit der unter Beweis gestellten Behauptung entgegen, sie habe ausschließlich auf der Grundlage der Prospekte beraten und keine über den Prospektinhalt hinausgehenden oder von diesem abweichende Angaben gemacht. Die ihr obliegende Plausibilitätsprüfung habe sie mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt. Außerdem habe sie von einer prospektwidrigen Mittelverwendung keine Kenntnis und zur Mitteilung über die Provision und über Veröffentlichungen in der Fachpresse keine Verpflichtung gehabt. Zudem seien die mit der Klage verfolgten Ansprüche verjährt.
Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist bei dem OLG München aufgrund Vorlagebeschlusses des LG München I vom 12.12.2007 i.d.F. des Beschlusses vom 16.4.2008 (Aktenzeichen 28 O 7654/07) ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anhängig, das die Richtigkeit und Vollständigkeit des für den V. 3-Fonds herausgegebenen Prospekts zum Gegenstand hat. Die Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister erfolgte am 27.6.2008.
Weiter ist bei dem OLG München unter dem Aktenzeichen KAP 1/07 ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anhängig, das die Richtigkeit und Vollständigkeit des für den V. 4-Fonds herausgegebenen Prospekts zum Gegenstand hat. Die Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister ist noch nicht erfolgt.
Am 23.9.2008 beschloss das LG München I die Aussetzung des Verfahrens gem. "§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 KapMuG" hinsichtlich des Verfahrensteils, mit dem Ansprüche aus dem Erwerb eines Anteils am V. 3-Medienfonds geltend gemacht sind, und die Aussetzung des Verfahrens analog §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapMuG und nach § 148 ZPO hinsichtlich desjenigen Verfahrensteils, mit dem Ansprüche aus dem Erwerb eines Anteils am V. 4-Medienfonds geltend gemacht sind. Die in den Musterverfahren KAP 2/07 und KAP 1/07 zu klärenden Feststellungsziele der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Emissionsprospekte seien für das Verfahren - auch in Richtung auf die Beklagte zu 1) - vorgreifich.
Gegen diese Entscheidung wenden sich der Kläger und die Beklagte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde. D...