Leitsatz (amtlich)
Die Abwehr von Störungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft nicht den Rechtsverkehr des teilrechtsfähigen Verbands. Sie bleibt daher Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen mit der Folge, dass Verfahrensbeteiligte die einzelnen Wohnungseigentümer sind.
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 02.05.2005; Aktenzeichen 1 T 21655/04) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 763/04) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG München I vom 2.5.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus acht Häusern mit mehr als 200 Wohnungen besteht. Dem Antragsgegner gehört eine der Wohnungen; die Antragssteller sind die übrigen Wohnungseigentümer.
In § 4 Nr. 5 der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist festgelegt, dass das Anbringen von Außenantennen untersagt ist.
Durch mehrheitlich gefassten, bestandskräftig gewordenen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 1.12.1983 wurde dem Antragsgegner gestattet, auf dem Dach des Lifthäuschens eines der zu der Wohnanlage gehörenden Häuser eine Funkantenne anzubringen. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass hierzu ein entsprechender Vertrag abzuschließen sei. In Vollzug dieses Beschlusses schloss die damalige Verwalterin mit dem Antragsgegner unter dem 26.5./5.6.1984 einen "Antennenvertrag", der nach § 8 unbefristet und nur bei Obliegenheitsverletzungen und nach Abmahnung kündbar ist.
In der Folgezeit stellte der Antragsgegner die heute noch vorhandene Funkamateuranlage auf. Um zu dieser zu gelangen, muss der Antragsgegner entweder eine Fluchttreppe benutzen, die zu einer im Sondernutzungsrecht des jeweiligen Eigentümers einer zweistöckigen Penthousewohnung (Wohnung Nr. 206) stehenden Dachterrasse führt, oder er muss die Wohnung Nr. 206 durchqueren.
Da es im Laufe der Zeit zu Unstimmigkeiten und zu Bedenken hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden Strahlungen kam, fassten die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 9.4.1997 unter Tagesordnungspunkt (TOP) 11 mit Stimmenmehrheit den Beschluss, dass die Genehmigung zum Betrieb einer Funkantenne widerrufen wird. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.
Die Antragsteller verlangen nunmehr vom Antragsgegner Beseitigung der Antenne. Das AG hat dem Antrag am 11.10.2004 stattgegeben. Das LG hat durch Beschl. v. 2.5.2005 die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der Antragsgegner sei nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG zum Rückbau der Antenne verpflichtet. Bei der Errichtung der Dachantenne handele es sich um eine bauliche Veränderung, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehe. Die Teilungserklärung gestatte die Anbringung einer solchen Antenne nicht. Eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur Errichtung der Antenne liege nicht vor. Der nichtige Beschluss der Eigentümerversammlung vom 1.12.1983 sei durch wirksamen und bestandskräftigen Beschl. v. 8.4.1997 widerrufen worden. Damit sei auch die Berechtigung aus dem Antennenvertrag aus dem Jahre 1984 entfallen. Die Antragsteller seien nicht gehindert, sich auf diesen Beschluss zu berufen. Verwirkung sei nicht eingetreten, zumal während der Zeit bis zur Aufforderung an den Antragsgegner im Dezember 2003, die Antenne zu beseitigen, eine gerichtliche Auseinandersetzung hinsichtlich der Antennennutzung anhängig gewesen sei und der Antragsgegner bezüglich der Antenne währenddessen auch keine Dispositionen getroffen habe. Die Antragsteller würden durch die Antenne über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Erforderliche Wartungsarbeiten könnten nur durchgeführt werden, indem die Wohnung Nr. 206 bzw. der zugehörige Sondernutzungsbereich betreten werde. Hinzu komme die optische Beeinträchtigung, da die Antenne jedenfalls von der Wohnung Nr. 206 aus deutlich sichtbar sei. Bei stärkerem Wind gingen von der Antenne auch Lärmbelästigungen aus.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Antragsgegner ist nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG zur Beseitigung der Antenne verpflichtet.
a) Entgegen den insoweit missverständlichen Formulierungen in der Entscheidung der Beschwerdekammer sind Beteiligte auf der Aktivseite die einzelnen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Antragsgegners, nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Die vom BGH in seinem Beschl. v. 2.6.2006 (BGH, Beschl. v. 2.6.2005 - V ZB 32/05, NJW 2005, 2061) anerkannte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nich...