Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufnahme einer Ortsangabe in den Namen einer Firma stellt, gleich ob diese in attributiver oder substantivischer Form erfolgt, in der Regel nicht allein deshalb einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar, weil die Firma keine führende oder besondere Stellung in dem Ort nachgewiesen hat. Anderes kann gelten, wenn zusätzliche Angaben in dem Firmennamen die Berühmung einer solchen besonderen Stellung nahelegen.

2. Die Firma "Münchner Hausverwaltung GmbH" für eine Gesellschaft mit Sitz in einer Münchner Nachbargemeinde ist eintragungsfähig; auf eine führende oder besondere Stellung der Gesellschaft im Wirtschaftsraum München kommt es nicht an.

 

Normenkette

HGB § 18 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 10.09.2009; Aktenzeichen 17HK T 16187/09)

AG München (Aktenzeichen 179252 (Fall 2))

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des LG München I vom 10.9.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 2 hat der Beteiligten zu 1 die im Verfahren der weiteren Beschwerde angefallenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I. Mit Anmeldung vom 16.6.2009 wurde für die Beteiligte zu 1 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass die Firma geändert worden sei; die neue Firma laute nunmehr "Münchner Hausverwaltung GmbH". Nachdem das Registergericht eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern eingeholt hatte, erließ es am 13.7.2009 eine Zwischenverfügung, dass die Anmeldung nicht vollzogen werden könne. Bezug nehmend auf die Stellungnahme der Beteiligten zu 2 müsse die Satzung entsprechend geändert werden; "Münchner" sei nicht eintragungsfähig, da die Beschwerdeführerin nicht die Stellung eines führenden Unternehmens der Branche für München zukomme. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 seine gegenteilige Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, erging am 6.8.2009 eine weitere Zwischenverfügung mit dem Inhalt, dass es bei der Zwischenverfügung vom 13.7.2009 verbleibe. Aufgrund der von der Beteiligten zu 1 eingelegten Beschwerde hob das LG die Zwischenverfügung(en) des AG mit Beschluss vom 10.9.2009 auf. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. Diese ist im Kern der Auffassung, dass die angemeldete Firma gegen das Gebot der Firmenwahrheit gem. § 18 Abs. 2 HGB verstoße, da durch den attributiv verwendeten geographischen Zusatz der Firma eine Größe und Bedeutung zugemessen werden könnte, die die Firma tatsächlich nicht aufweise. Andernfalls wäre die angemeldete Firmenbezeichnung nicht hinreichend kennzeichnungsgeeignet, da sie ggü. anderen hausverwaltenden Unternehmen in München keine Unterscheidungskraft habe. Damit läge ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 HGB vor.

II. Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die angemeldete Firma verstoße nicht gegen das Gebot der Firmenwahrheit gem. § 18 Abs. 2 HGB. Die Aufnahme des Zusatzes "Münchner" in der Firma sei nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über wesentliche Verhältnisse irrezuführen.

Das Handelsrechtsreformgesetz habe mit dem neuen § 18 Abs. 2 HGB eine weitgehende Liberalisierung des bisher veralteten und verkrusteten Firmenrechts erreichen wollen. Eine Eignung zur Irreführung sei nach § 18 Abs. 2 HGB nur dann zu berücksichtigen, wenn die in Betracht kommende Irreführung von gewisser Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise sei. Die irreführende Angabe müsse aus der Sicht des durchschnittlichen Angehörigen der maßgeblichen Verkehrskreise von Erheblichkeit in der Einschätzung des Unternehmensträgers sein. Unzulässig sei nach § 18 Abs. 2 HGB die Irreführung über geschäftliche Verhältnisse, bei denen es sich um Art, Größe, Umfang und Bedeutung des Unternehmens handeln könne, ebenso wie um geographische Angaben, die den Anspruch einer Alleinstellung beinhalten.

Geographische Angaben wie die Vor- oder Nachstellung eines Städtenamens oder einer Gebietsbezeichnung seien in der älteren Anwendungspraxis zu § 18 Abs. 2 HGB a.F. grundsätzlich nur unter der Voraussetzung als zulässig angesehen worden, dass dem betreffenden Unternehmen innerhalb des genannten Gebiets eine besondere Stellung zukomme, jedoch habe sich im Bereich der geographischen Zusätze bereits vor dem Handelsrechtsreformgesetz ein Wandel vollzogen.

Bei Aufnahme von Ortsangaben in die Firma sei auch unter § 18 Abs. 2 HGB n.F. im Grundsatz das Bestehen eines realen Bezugs zu dem bezeichneten Ort bzw. Gebiet zu fordern. Die Nennung eines Städtenamens impliziere regelmäßig, dass das so bezeichnete Unternehmen seinen Sitz in dem betreffenden Gebiet habe, wobei allerdings keine kleinlichen Maßstäbe angelegt werden dürfen. Da der Rechtsverkehr unter der Bezeichnung einer Großstadt nicht deren Stadtgebiet im Sinne der politischen Grenzen verstehe, sondern deren Wirtschaftsraum, sei ein Sitz in einer diesem Raum zugehörenden Gemeinde als ausreichend anzusehen.

Die Beschwerdeführerin habe ihren Sitz in U...

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