Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde, Folgesache, Scheidung, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Scheidungsverfahren, Marokko, Antragstellung, Trennung, Ehe, Antragsteller, Gesundheitszustand, Frist, Gutachten, nachehelicher Unterhalt, Geburt des Kindes, Dauer des Verfahrens
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 27.05.2022; Aktenzeichen 531 F 6828/20) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Familiengericht - vom 30.05.2022 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt, auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens, der Endentscheidung vorbehalten.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 70.980 EUR festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wendet sich dagegen, dass das Amtsgericht München mit dem angefochtenen Beschluss die Scheidung ihrer Ehe ausgesprochen hat, nachdem es zuvor die Folgesache Güterrecht vom Verbund abgetrennt hatte.
Der Antragssteller und die Antragsgegnerin haben 2006 miteinander die Ehe geschlossen. Die Ehegatten leben seit 29.7.2019 getrennt.
Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 25.7.2020 zugestellt. Zunächst stimmte die Ehefrau der Scheidung zu. Mit Schriftsatz vom 2.9.2020 reichte sie einen eigenen Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Gemeinsame minderjährige Kinder sind nicht vorhanden.
Mit Schriftsatz vom 2.6.2021 stellte die Antragsgegnerin Stufenantrag bezüglich der Folgesache nachehelicher Unterhalt. Sodann reichte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.6.2021 Stufenantrag bezüglich der Folgesache nachehelicher Unterhalt als Widerantrag ein.
Am 12.7.2021 wurde der Antragsteller zur Scheidung und zur Folgesache Unterhalt angehört.
Mit Eingang vom 26.10.2021 stellte der Antragsteiler im Verbund den Antrag bezüglich der Folgesache Güterrecht. Demnach sollte die Antragsgegnerin verpflichtet werden, 170.998,22 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen an den Antragsteller zu bezahlen. Mit Antrag vom 15.2.2022 beantragte die Antragsgegnerin, den Antragsteller zu verpflichten, 285.000 Euro nebst Zinsen an die Antragsgegnerin zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2021 beantragte der Antragsteller die Abtrennung der Folgesache Zugewinn und nachehelicher Unterhalt. Mit Beschluss vom 27.12.2021 wies das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers ab. Auf die Begründung auf Bl. 47 ff. der Akte wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 14.1.2022 beantragte der Antragsteller erneut die Abtrennung der Folgesachen Zugewinn und nachehelicher Unterhalt, da seine Lebensgefährtin unerwartet schwanger geworden war. Am 9.3.2022 erfolgte die Anhörung der Beteiligten zur Scheidung, zu sämtlichen Folgesachen und zum Abtrennungsantrag.
Im Anhörungstermin vom 9.3.2022 nahm die Antragsgegnerin ihren Stufenantrag zur Folgesache nachehelicher Unterhalt zurück. Mit Schriftsatz vom 4.4.2022 und 11.4.2022 nahm der Antragsteller seinen Stufenantrag zur Folgesache nachehelicher Unterhalt zurück.
Mit Beschluss vom 28.3.2022 wurde der Abtrennungsantrag des Antragstellers erneut zurückgewiesen.
Mit Antrag vom 4.4.2022 begehrte der Antragsteller erneut die Abtrennung der Folgesache Zugewinn. Mit Schriftsatz vom 11.4.2022 wendete sich die Antragsgegnerin gegen die beantragte Abtrennung der Folgesache Güterrecht.
Das Amtsgericht München trennte die Folgesache Güterrecht durch Beschluss vom 27.5.2022 aus dem Verbund ab. Durch die Folgesache Güterrecht würde sich der Scheidungsausspruch auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache so außergewöhnlich verzögern, dass dies eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellen würde. Die neue, in Marokko mit ihm zusammenlebende Partnerin erwarte im September ein Kind; dies sei vom Antragsteller ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die Folgesache Güterrecht werde sich noch in erheblichem Umfang weiter verzögern, da nach aktuellem Stand zwei Immobilien des Antragstellers in Leipzig und der Antragsgegnerin in München sachverständig zu begutachten seien. Zudem sei zumindest nach dem Vortrag der Ehefrau ein Gutachten zum Wert der durch den Ehemann in Marokko aufgebauten Firma zu erholen; die Ehefrau behauptet hier einen erheblichen Firmenwert, der Ehemann einen Wert von 0 Euro. Mit einer Verfahrensdauer der Folgesache Güterrecht von mindestens einem, eher zwei Jahren sei zu rechnen. Die Eheleute seien massiv zerstritten. Das Scheidungsverfahren dauere nunmehr seit 7/2020 und damit fast zwei Jahre. Die Trennung sei im Juli 2019 erfolgt. Eine absichtliche Verzögerung des Verfahrens könne keiner Seite vorgeworfen werden. Im Juli 2022 laufe die Frist von drei Jahren seit der Trennung ab. Gemäß § 1385 Nr. 1 BGB könnte jeder Ehegatte unabhängig von einem Scheidungsverfahren den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns beantragen; umgekehrt sei eine unzumutbare Härte für den Ehemann gegebe...