Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsgegner, Düsseldorfer Tabelle, Mindestunterhalt, Begründung der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdegrund, Prozessuales Anerkenntnis, Anerkenntnisbeschluss, Geschuldeter Kindesunterhalt, Unterhaltsbeträge, Mehrbedarf, Rechtsmißbrauch, Abänderungsgrund, Abänderung von, Erhöhter Wohnbedarf, Unterhaltsverpflichtung, Unterhaltsberechtigter, Antragstellers, Elektronisches Dokument, Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, Gemeinsames Sorgerecht

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 12.10.2021; Aktenzeichen 533 F 11011/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer 1. des Schlussbeschlusses des Amtsgerichts München vom 12.10.2021 wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird unter Abänderung der am 08.11.2018 vor dem Notar Dr. S. in M. errichteten notariellen Unterhaltsverpflichtung verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin ab dem 01.04.2022 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 1.808,37 EUR zu bezahlen.

2. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer 2. des vorgenannten Schlussbeschlusses dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin auf den Widerantrag des Antragsgegners hin verpflichtet wird, an den Antragsgegner einen im Zeitraum vom 01.07.2019 bis einschließlich März 2022 überzahlten Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 18.076,54 EUR zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

4. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

5. Von den Kosten erster Instanz trägt die Antragstellerin 2/3 und der Antragsgegner 1/3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

6. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.283,24 EUR festgesetzt.

7. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Buchstabe A der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Die Antragstellerin hatte mit Schriftsatz vom 10.03.2021 beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 4.500 EUR seit dem 01.07.2019 zu verpflichten.

In seiner Antragserwiderung vom 19.04.2021 hatte der Antragsgegner Antragsabweisung beantragt, soweit mehr als 272% des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle verlangt würden. Darüber hinaus hat er beantragt, die Antragstellerin zur Rückzahlung des Unterhaltsbetrages zu verpflichten, den er seit dem 01.07.2019 über einen Betrag von 272% des Mindestunterhalts hinaus bezahlt hatte; hilfsweise hat er Rückzahlung des Betrages begehrt, der über den im vorliegenden Verfahren rechtskräftig festgestellten Unterhaltsbetrag hinausgeht.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2021 hat der Antragsgegner den Widerruf seines Anerkenntnisses erklärt, soweit das Anerkenntnis einen Betrag von 200% der Düsseldorfer Tabelle übersteige, und diesen Prozentsatz auch auf sein Rückzahlungsverlangen bezogen.

Der Antragsgegner hat seit Juli 2019 bis einschließlich März 2022 unstreitig einen Kindesunterhaltsbetrag von insgesamt 87.253,99 EUR bezahlt.

Das Amtsgericht München hat den Antragsgegner durch Schlussbeschluss vom 12.10.2021 in Ziffer 1. unter Abänderung der am 08.11.2018 vor dem Notar Dr. S. in M. errichteten notariellen Unterhaltsverpflichtung verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin ab dem 01.07.2019 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 2.259,49 EUR zu bezahlen, und im Übrigen den Antrag der Antragstellerin abgewiesen.

Auf den Widerantrag des Antragsgegners hin hat das Amtsgericht die Antragstellerin unter Ziffer 2. des Schlussbeschlusses verpflichtet, an den Antragsgegner 6.095,94 EUR zu bezahlen, und im Übrigen den Widerantrag abgewiesen.

Hiergegen haben sowohl Antragstellerin als auch Antragsgegner Beschwerde erhoben.

Die Antragstellerin beantragt, Ziffer 1. des Schlussbeschlusses des Amtsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner in Abänderung der notariellen Unterhaltsverpflichtung vom 08.11.2018 verpflichtet wird, an die Antragstellerin ab dem 01.07.2019 bis einschließlich 30.08.2021 einen monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 2.900,27 EUR zu zahlen sowie ab dem 01.09.2021 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 3.134,42 EUR, abzüglich Zahlungen des Antragsgegners in Höhe von jeweils 2.741,20 EUR für Juli 2019 bis einschließlich April 2021, von jeweils 2.151,49 EUR für Mai 2021 bis einschließlich Oktober 2021 und von jeweils 2.259,49 EUR für November 2021 und Dezember 2021.

Ferner beantragt die Antragstellerin, Ziffer 4. des Schlussbeschlusses des Amtsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Widerantrag abgewiesen wird.

Der Antragsgegner beantragt, den Schlussbeschluss des Amtsgerichts abzuändern, soweit der Antragsgegner in Abänderung der notariellen Urkunde vom 08.11.2018 verpflichtet wurde, an die Antragstellerin einen monatlichen Betrag zu bezahlen, der über 200% der Düsseldorfer ...

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