Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich, volldynamische Altersversorgung beim Bayerischen Versorgungsverband
Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen 517 F 3886/03) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird das Endurteil des AG München vom 14.10.2003 in Ziff. 2 wie folgt geändert:
Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, Wehrbereichsverwaltung Süd, werden auf dem Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 810,56 Euro bezogen auf den 30.4.2003 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 Euro festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Verbundurteil vom 14.10.2003 hat das AG München den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd i.H.v. 815,60 Euro das Quasisplitting angeordnet hat. Hierbei hat es eine Anwartschaft der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (ZVK), bei der Umwertung in eine dynamische Versorgung sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im Leistungsstadium als statisch behandelt. Im Hinblick auf die weitere Anwartschaft der Antragstellerin von 400,08 Euro bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Anwartschaft des Antragsgegners von 2.046,76 Euro bei der Bundesrepublik Deutschland hat es sodann dessen Ausgleichspflicht i.H.v. 815,60 Euro errechnet.
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Süd, wendet sich gegen diese Entscheidung mit der Beschwerde. Sie führt zur Begründung aus, dass die Versorgung bei der ZVK insgesamt volldynamisch sei.
II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1. In Rspr. und Lit. ist str., ob aufgrund der zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Umstellung des Versorgungssystems in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die dort erworbenen Anrechte im Anwartschaftszeitraum als statisch oder als volldynamisch einzustufen sind (für Statik z.B. OLG München, Beschl. v. 3.11.2003 – 4 UF 42/03; für Dynamik z.B. Glockner, FamRZ 2003, 1233; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a Rz. 214g; Gerhardt/Gutdeutsch, FA-FamR, 4. Aufl., 7. Kap., Rz. 98). Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Anrechte im Anwartschaftsstadium statisch sind.
Die Gegenmeinung begründet die Volldynamik damit, dass gem. den geänderten Satzungen der Versorgungsträger im Anwartschaftszeitraum ein Rechnungszins von 3,25 % zugrunde gelegt werde. Tatsächlich stellt jedoch dieser Rechnungszins (ebenso wie der für die Zeit des Rentenbezugs maßgebliche Rechnungszins von 5,25 %) nur die versicherungsmathematische Grundlage für die Bestimmung des jeweiligen Altersfaktors dar, mit dessen Hilfe die vom Versicherten im jeweiligen Jahr erworbenen Versorgungspunkte errechnet werden, und führt bis zum Rentenbeginn zu keiner Erhöhung der Anwartschaft.
Im Einzelnen erfolgt die Feststellung der ZVK-Rente in der Anwartschaftszeit wie folgt:
Für jedes Kalenderjahr wird das zusatzversorgungspflichtige Jahresentgelt des Versicherten ins Verhältnis zu dem satzungsmäßig festgelegten Referenzentgelt von jährlich 12.000 Euro gesetzt und mit dem jeweiligen Altersfaktor multipliziert (§ 34 Abs. 2 ZVK Satzung). Letzterer bestimmt sich nach dem jeweiligen Alter des Versicherten im betreffenden Kalenderjahr (= Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr) und verringert sich gem. der Tabelle zu § 34 Abs. 3 ZVK-Satzung von höchstens 3,1 (bei einem Alter von 17 Jahren) auf mindestens 0,8 (bei einem Alter von 64 Jahren und älter). Die so errechneten jährlichen Versorgungspunkte ergeben nach Multiplikation mit dem gem. § 33 Abs. 1 ZVK-Satzung festgelegten Messbetrag von 4 Euro das Anrecht auf Betriebsrente.
So hat etwa die Antragstellerin nach Auskunft der ZVK im Jahr 2002 ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 19.008,23 Euro bezogen. Dies ergibt ein Verhältnis zum Referenzentgelt von 1,584 (19.008,23 : 12.000). Nach Multiplikation mit dem für das Jahr 2002 maßgeblichen Altersfaktor von 1,3 (Kalenderjahr 2002 minus Geburtsjahr 1958 = Alter von 44 Jahren) errechnen sich 2,06 Versorgungspunkte. Multipliziert mit dem Messbetrag von 4 Euro ergibt dies für 2002 eine Rentenanwartschaft von 8,24 Euro.
Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dieser Betrag bis zum Rentenbezug noch erhöht. Die Anzahl der einmal anhand des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts festgestellten Versorgungspunkte ändert sich in der Folgezeit nicht mehr. Soweit gem. §§ 34 Abs. 1d, 66 ZVK-Satzung bis zum Ende des Folgejahres auch noch Versorgungspunkte in Form von Bonuspunkten aus verbleibenden Überschüss...