Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 04.12.2008; Aktenzeichen 9 O 12404/07) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Beklagten hin wird Ziffer IV des Beschlusses des Landgerichts München I vom 04.12.2008 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf 29 634,70 € festgesetzt wird.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
In Ziffer IV des Beschlusses vom 04.12.2008 hat das Landgericht den Streitwert für das Verfahren auf 1 634,70 € und für den Vergleich auf 8 634,70 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten vom 23.05.2007, mit der er (auch namens seines Terminvertreters) geltend macht, dass das Landgericht die Widerklage mit 40 000 € hätte berücksichtigen müssen. Mit Beschluss vom 05.06.2009 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG) ist teilweise begründet. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt nicht das Vorbringen des Beklagten zu seinem wirtschaftlichen Interesse am Rechtsstreit und am Vergleich.
1. Zu Unrecht hat das Landgericht bei der Bemessung des Verfahrensstreitwertes die Hilfswiderklage außer Betracht gelassen. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 GKG sind Klage und Hilfswiderklage nicht nur dann zu addieren, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Hilfswiderklage ergeht, sondern auch dann, wenn - wie vorliegend - der Rechtsstreit durch Vergleich über die Klageforderung und die Hilfswiderklage endet.
2. Der Streitwert der Hilfswiderklage ist mit 7 000,00 € zu niedrig bemessen. Er beläuft sich auf 27 600 € (20 000 € Schmerzensgeldantrag, 7 600 € Feststellungsantrag).
a) Zwar hat der Beklagte und Widerkläger im Schriftsatz vom 26.11.2007 keine Mindestschmerzensgeldvorstellungen genannt, er hat jedoch bereits im Schriftsatz vom 10.01.2007 des abgetrennten Verfahrensteiles (Landgericht München I, Az. 9 O 608/07) dargelegt, dass nach seiner Auffassung ein Schmerzensgeld von 20 000 € gerechtfertigt sei. Diesen Wert hat die Kammer bei der Festsetzung des Streitwertes vom 27.06.2007, Az. 9 O 608/07, in dem es um die Herausgabe der Patientendokumentation zur Vorbereitung der nunmehrigen Hilfswiderklage ging, zur Kenntnis genommen und zugrunde gelegt (vgl.S. 3 des streitgegenständlichen Verfahrens). Weshalb das Landgericht den Schmerzensgeldantrag nunmehr lediglich mit 5 000 € bewertet, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Streitwertbeschluss noch aus dem Nichtabhilfebeschluss. Der Senat sieht jedenfalls keine Veranlassung von dem Grundsatz abzuweichen, dass im Rahmen eines unbezifferten Schmerzensgeldantrags die erkennbaren Vorstellungen der Klagepartei zur Schmerzensgeldhöhe eine Richtschnur für den Verfahrensstreitwert geben (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 26.04.1994, Az. 1 W 2878/93 = VersR 1995, 1117, 1118 und vom 15.06.2006, Az. 1 W 1734/07 ), selbst wenn das Gericht bei Unterstellung des klägerischen Tatsachenvortrags ein deutlich niedrigeres Schmerzensgeld für angemessen hält (vgl. OLG Dresden vom 19.02.2003, Az. 6 W 73/03 m.w.N. zum Streitstand; Richter am BGH Dr.v.G., Die prozessuale Behandlung von Schmerzensgeldansprüchen in VersR 2000, 525, 529). Für Ziffer 1 der Hilfswiderklage ist deshalb ein Betrag von 20 000 € zugrunde zu legen.
b) Zur Begründung des Feststellungsantrags hat der Beklagte im Schriftsatz vom 26.11.2007 lediglich auf mögliche langfristige Folgeschäden durch die Operation abgestellt, allerdings hat er auch die Ersatzpflicht für (gegenwärtige) materielle Schäden in seinen Antrag aufgenommen. Im Schriftsatz vom 26.11.2007 sind als möglicher Schaden Operationskosten in Höhe von 4 522,54 € genannt, die der Beklagte auf behauptete Behandlungsfehler zurückführt. Mit in die Bewertung einzubeziehen ist außerdem ein etwaiger Verdienstausfall. Ausgehend vom Sachvortrag des Beklagten schätzt der Senat den Wert der vom Feststellungsantrag umfassten Schäden auf insgesamt ca. 9 500 €, wovon der für Feststellungsanträge übliche Abschlag von 20 % zu machen ist. Hieraus errechnet sich ein Streitwert von 7 600 € für Ziffer II der Hilfswiderklage.
Soweit der Beklagte zur Begründung eines höheren Feststellungsinteresses nach Abschluss des Verfahrens auf Operationskosten bei der Klinik mednord. Dr. P. sowie in diesem Zusammenhang angefallene Zinsen und Prozesskosten abstellt, besteht keine Veranlassung, auch diese Beträge bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen. Diese Positionen wurden erstmals in einem nach Verfahrensabschluss zu den Akten gereichten Schriftsatz des Beklagten als potentielle Schadensposten aufgelistet. Der wirtschaftliche Wert von Klageanträgen bemisst sich nicht nach dem Wert, den sich eine Partei in Kenntnis des Verfahrensausganges vorstellt, sondern nach dem Interesse, das in den klagebegründenden Schriftsätzen erkennbar ist (vgl. § 4 ZPO, § 40 GKG). Dieses beläuft sich aus den dargelegten Gründen auf 7 600 €.
c)...