Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit des Widerrufs eines Leasingvertrages über ein Fahrzeug
Normenkette
BGB §§ 356d, 492 Abs. 2, § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 535
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 20.08.2019; Aktenzeichen 34 O 2898/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.08.2019, Aktenzeichen 34 O 2898/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.429,51 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Leasingvertrages über ein Fahrzeug.
Im Oktober 2015 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über einen Pkw der Marke BMW 320d xDrive Touring mit einer Leasingzeit von 36 Monaten und einer jährlichen Laufleistung von 25.000 km, Anlagen K 1.1 und K 2. Der Anschaffungspreis war mit EUR 41.409,83 angegeben. Die monatlichen Raten betrugen EUR 552,81, der von dem Kläger zu zahlende Gesamtbetrag war mit EUR 19.901,16 angegeben.
Seite 8 des Vertrages enthält die Widerrufsinformationen. Diese lauten:
"Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem Sie alIe Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. Sie haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn Sie in der für Sie bestimmten Ausfertigung Ihres Antrags oder in der für Sie bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für Sie bestimmten Abschrift ihres Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und Ihnen eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben können Sie nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Sie sind mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt.
Der Widerruf ist zu richten an: ... Bank GmbH, H.-strasse ..., M., Fax-Nummer ..., E-Mail Adresse ... Widerrufsfolgen Soweit das Fahrzeug bereits übergeben wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Fahrzeugs den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückzahlung ist bei vollständiger Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Fahrzeug nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
Wir holen das Fahrzeug ab.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Fahrzeugs.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust des Fahrzeugs nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.
Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen."
Mit Schreiben vom 23.09.2018 widerrief der Kläger den Leasingvertrag.
Das Fahrzeug wurde von dem Kläger am 05.12.2018 zurückgegeben.
Mit der Klage vom 14.02.2019 verlangte der Kläger die Rückzahlung sämtlicher von ihm an die Beklagte erbrachten Leistungen einschließlich der Zahlung des von ihm geleisteten Minderwertausgleiches in Höhe von EUR 583,62.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Endurteil vollständig abgewiesen. Eine entsprechende Anwendung von § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB komme nicht in Betracht. Dies sei jedoch nicht streitentscheidend, da die verwendete Widerrufsbelehrung ausreichend gewesen sei. Es greife schon die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB. Im übrigen lägen die von dem Kläger gerügten Fehler der Belehrung nicht vor.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 20.08.2019 Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen...