Leitsatz (amtlich)
Wenn eine Vollmacht zur Vertretung nicht nur in Vermögensangelegenheiten, sondern auch in weiteren Bereichen erteilt wurde, kann eine nur im Vermögensbereich erforderliche Kontrollbetreuung entsprechend beschränkt werden. In diesem Fall kann der Betreuer im Fall eines rechtmäßigen Widerrufs der Vertretungsmacht nicht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde insgesamt, sondern nur deren Vorlage zur Anbringung eines diesbezüglichen Vermerks verlangen.
Normenkette
BGB § 1896 Abs. 3
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 11.02.2009; Aktenzeichen 6 T 6665/08) |
AG Wolfratshausen (Aktenzeichen XVII 345/07) |
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des LG München II vom 11.2.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Akten werden dem LG zur Entscheidung über eine Berichtigung der Entscheidungsformel im Beschluss vom 11.2.2009 sowie zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Verlängerung der Kontrollbetreuung zurückgegeben.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Am 18.12.2006 erteilte der Betroffene seinem Sohn Vorsorgevollmacht, die neben der Vertretung in Vermögensangelegenheiten auch persönliche Angelegenheiten wie die Aufenthaltsbestimmung und die Einwilligung in Untersuchungs- und Heilbehandlungen umfasst.
Nach vorangegangener vorläufiger Betreuerbestellung hat das AG am
13.9.2007 eine Rechtsanwältin als Kontrollbetreuerin bestellt mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigte im Bereich der Vermögenssorge". Als spätesten Überprüfungszeitpunkt hat es den 31.8.2008 bestimmt.
Mit Beschluss vom 7.11.2008 hat das AG den Aufgabenkreis erweitert auf "Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten einschließlich des etwaigen Widerrufs der Vorsorgevollmacht vom 18.12.2006". Es hat gleichzeitig die Betreuung verlängert und die Überprüfungsfrist bis spätestens 31.10.2015 ausgedehnt.
Auf die hiergegen vom bevollmächtigten Sohn des Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das LG am 11.2.2009 den Beschluss des AG vom 7.11.2008 aufgehoben, wobei sich die Beschlussbegründung nur auf die Erweiterung des Aufgabenkreises, nicht aber auf die Verlängerung der Betreuung bezieht.
Hiergegen wendet sich die Kontrollbetreuerin mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie vor allem rügt, dass der Bevollmächtigte nicht beschwerdeberechtigt gewesen sei und dass die Erweiterung des Aufgabenkreises erforderlich sei.
Am 23.2.2009 hat das AG seinen Verlängerungsbeschluss mit der Überprüfungsfrist bis 31.10.2015 wiederholt und den Aufgabenkreis in seinem ursprünglichen Umfang "Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten im Bereich der Vermögenssorge" ohne Erweiterung aufrecht erhalten.
II.1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Insbesondere hat sich die Hauptsache nicht durch den Beschluss des AG vom 23.2.2009 erledigt.
Sowohl aus der Entscheidungsformel des amtsgerichtlichen Beschlusses als auch aus der Begründung ist ersichtlich, dass das AG lediglich klarstellen wollte, dass die Verlängerung der Kontrollbetreuung weiter gilt. Denn die Beschwerdeentscheidung hatte durch ihre Entscheidungsformel den Eindruck erweckt, es sei auch die Verlängerung der Betreuung aufgehoben. Die amtsgerichtliche Entscheidung hat damit die Kontrollbetreuung nicht auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, sondern gleichsam anstelle des Beschwerdegerichts dessen Entscheidung "berichtigt". Für künftige Verfahren wird das AG darauf hingewiesen, dass der prozessual richtige Weg zur Korrektur von Versehen in Beschwerdeentscheidungen wäre, die Akten dem LG mit der Anregung der Berichtigung zuzuleiten.
2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg.
a) Das LG hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Die Erweiterung des Aufgabekreises sei nicht erforderlich. Nach den tatsächlichen Feststellungen seien nur Aufgaben aus dem Bereich der Vermögenssorge zu regeln. Das Recht zum Widerruf der Vollmacht stehe dem Kontrollbetreuer im Rahmen seines Aufgabekreises zu. Deshalb bedürfe es keiner Erweiterung des Aufgabenkreises, denn der Widerruf könne auch auf die vermögensrechtlichen Angelegenheiten beschränkt werden.
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
aa) Die Erstbeschwerde ist vom LG zu Recht als zulässig behandelt worden, weil der Bevollmächtigte als Sohn des Betroffenen beschwerdeberechtigt war. Gemäß § 69g Abs. 1 Satz 1 FGG steht dem Bevollmächtigten als Sohn des Betroffenen die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen zu. Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers sowie für die Verlängerung der Betreuung gelten die Vorschriften für die Bestellung des Betreuers entsprechend (§ 69i Abs. 1 und Abs. 6 FGG). Deshalb ist auch in diesen Fällen der Personenkreis des § 69g Abs. 1 Satz 1 FGG beschwerdeberechtigt (Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 69g Rz. 12).
bb) Die Vollmachtsüberwachungsbetreuung...