Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der wirksamen Bekanntgabe eines Schiedsspruchs an die Parteien.
Normenkette
ZPO § 1054 Abs. 4
Tenor
1. Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen den Antragstellern als Schiedskläger und den Antragsgegnern als Schiedsbeklagte durch die Schiedsrichter XXX als Vorsitzender sowie XXX und XXX als Beisitzer in München (Bundesrepublik Deutschland) ergangenen Teil-Schiedsspruch vom 21. August 2013 für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 17.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller (= Schiedskläger) begehren die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Teil-Schiedsspruchs vom 21.8.2013.
1. Die Antragsteller und die Antragsgegner waren durch einen Praxisgemeinschaftsvertrag vom 2.8.2004 in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden. Diese wurde am 3.11.2006 faktisch beendet. In § 21 Nr. 1 des Praxisgemeinschaftsvertrages ist geregelt, dass für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart wird. Nach § 21 Nr. 2 sind die Einzelheiten über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und des Verfahrens in einem als Anlage beigefügten Schiedsvertrag vom 4.3.1997 geregelt, der Bestandteil des Praxisgemeinschaftsvertrages ist. Die Parteien streiten um die Erstellung der Abfindungsbilanz und verschiedene Feststellungen hierzu anlässlich des Ausscheidens der Antragsteller. Das Schiedsgericht hat mit Teil-Schiedsspruch vom 21.8.2013 in Ziff. I. die Antragsgegner verurteilt, an der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vormals bestehend aus den Schiedsklägern und den Schiedsbeklagten, zum 3.11.2006 mitzuwirken und in den Ziffern II. bis IV. verschiedene Feststellungen getroffen.
2. Mit Schriftsatz vom 30.5.2018 haben die Antragsteller um Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs ersucht.
Der Teil-Schiedsspruch vom 21.8.2013 wurde von dem Vorsitzenden XXX. und den Beisitzern XXX und XXX erlassen. Der Beisitzer XXX ist im September 2015 verstorben. Am 18.4.2017 erging ein Berichtigungsschiedsspruch, der von dem Vorsitzenden XXX und dem Beisitzer XXX sowie dem im Januar 2017 für XXX nachgerückten Beisitzer XXX unterschrieben ist.
Der auf Aufforderung des Senats vom 13.6.2018 in anwaltlich beglaubigter Fotokopie vorgelegte Teil-Schiedsspruchs vom 21.8.2013, der den Parteien im August 2013 übermittelt wurde, trägt am Ende den Vermerk:
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift XXX. Vorsitzender des Schiedsgerichts München, 23.8.2013
Unterschriften der einzelnen Schiedsrichter fehlen, lediglich der Vermerk ist vom Vorsitzenden unterschrieben.
3. Die Antragsgegner widersetzen sich der Vollstreckbarerklärung insbesondere mit folgenden Argumenten: Der Antrag sei zu unbestimmt, da nicht hinreichend genau bezeichnet sei, was genau für vollstreckbar erklärt werden solle. Der Tenor bestehe im Wesentlichen aus Feststellungen, die einer Vollstreckbarerklärung nicht zugänglich seien. Außerdem liege kein den Voraussetzungen des § 1054 ZPO genügender Schiedsspruch vor. Nach dessen Abs. 1 sei der Schiedsspruch schriftlich abzufassen und durch alle bzw. zumindest durch die Mehrheit der Schiedsrichter zu unterschreiben. Daran fehle es, da lediglich der Vermerk durch den Vorsitzenden unterschrieben worden sei. Zudem sei der Schiedsspruch gemäß § 1054 Abs. 4 ZPO durch Übersendung eines dem Abs. 1 entsprechenden Exemplars bekannt zu machen. Auch dies sei nicht erfolgt, da den Parteien lediglich eine Ausfertigung mit dem Vermerk des Vorsitzenden ohne die Unterschriften der Schiedsrichter zugeleitet worden sei. Der Teil-Schiedsspruch vom 21.8.2013 sei folglich nicht wirksam und das Schiedsverfahren hinsichtlich dieses vermeintlich entschiedenen Teils noch nicht beendet.
4. Auf Veranlassung der Antragstellerseite übersandte der Vorsitzende des Schiedsgerichts daraufhin mit Schreiben vom 26.2.2019 an die Parteien jeweils eine Kopie des Originals des Teil-Schiedsspruchs vom 21.8 2013 mit den Unterschriften der Schiedsrichter XXX, XXX und XXX. In diesen am 27.2. bzw. 4.3.2019 zugestellten Exemplaren ist auf der ersten Seite das Erlassdatum handschriftlich von 22.8.2013 auf 21.8.2013 korrigiert. Auf Seite 27 am Rand ist, ebenfalls handschriftlich, eingefügt:
Vermerk: 2000,- EUR statt 1 000 EUR (vgl. Tenor Ziff. 3) 2 000 EUR auch beschlossen. XXX. Geändert auf 2.000,- EUR durch Beschluss vom 18.7.2017. XXX.
Auf der letzten Seite haben der Vorsitzende selbst sowie der Beisitzer XXX. über ihren jeweiligen früheren Unterschriften nochmals unterschrieben. Darunter findet sich ein handschriftlicher und vom Vorsitzenden XXX. unterschriebener Vermerk, dass der Schiedsspruch am 21.8.2013 beschlossen wurde. Des Weiteren ist vermerkt:
"Der Teilschiedsspruch vom 21.8.2013 wurde am 21.8.2013 in meinem Dienstzimmer in München von den Schiedsrichtern XXX., XXX. und XXX beschlossen und von allen Schiedsrichtern auf einem Or...