Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung eines Koproduktionsvertrags für Film "Kehraus" nach der Wende

 

Normenkette

UrhG §§ 20a, 20b, 137h; BGB § 157

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 08.06.2000; Aktenzeichen 7 O 6791/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München I vom 8.6.2000 (Az.: 7 O 6791/98) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Kooperationsvertrages vom 11.4.1983 einzuwilligen:

Für die bundesweite terrestrische und/oder Kabelausstrahlung des Films einschließlich der neuen Bundesländer erhält die S Im GmbH & Co. Produktions KG eine Beteiligung von 20 % an den um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen, welche der M Film GmbH hierfür jeweils bezahlt worden sind. Für die bundesweite Ausstrahlung oder die Ausstrahlung in einem alten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Satellit in den neuen Bundesländern beläuft sich der Satz auf 30 %.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.681,30 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % seit dem 25.10.1998.

III. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die Klage und die Widerklage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 4/5, die Beklagte 1/5, von den Kosten des Rechtsstreits im Übrigen trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4.

V. Das Urteil ist in Ziffern II und IV vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn sie nicht jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Der von den Parteien koproduzierte Film "K" wurde in den Jahren 1992 bis 1997 u.a. via Satellit durch einige dritte Programme der alten Bundesländer ausgestrahlt, so dass er auch in den neuen Bundesländern sowie europaweit empfangen werden konnte. Im Koproduktionsvertrag vom 11.4.1983, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, war keine Regelung über die Senderechte in den neuen Bundesländern getroffen worden. Der Senat hat nach Zurückverweisung der Sache durch den BGH noch darüber zu entscheiden, welcher Erlösanteil für die Auswertung in den neuen Bundesländern und in Europa der Beklagten zusteht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auch ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt zu sein, den Film in einem Fernsehregionalprogramm der alten Bundesländer über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen. Zumindest sei der Koproduktionsvertrag dahingehend anzupassen, dass die Klägerin gegen angemessene Beteiligung der Beklagten an den erzielten Erlösen berechtigt werde, den Spielfilm nicht nur durch eine Rundfunkanstalt der alten Bundesländern, sondern auch im Gemeinschaftsprogramm der ARD oder durch eine Rundfunkanstalt der neuen Bundesländer ausstrahlen zu lassen und dies sowohl erdgebunden (drahtlos und über Kabel) als auch über Satellit.

Die Kläger hat, soweit nach derzeitigem Verfahrensstand noch von Bedeutung, beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "K" von und mit G P einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit oder per Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11.4.1983 (Anlage K 1) einzuwilligen:

Die M Film GmbH hat das exklusive Recht, den Spielfilm "K" von und mit G P durch Dritte, insbesondere Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern, ausstrahlen zu lassen, auch wenn der Film in den neuen Bundesländern empfangbar ist.

Für die bundesweite Ausstrahlung einschließlich der neuen Bundesländer, für die Ausstrahlung in einem alten Bundesland in der BRD einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Satellit oder per Kabel in den neuen Bundesländern erhält die S Film GmbH & Co Produktions KG eine Beteiligung in angemessener Höhe an den um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen, welche der M Film GmbH hierfür jeweils bezahlt worden sind. Die Feststellung der angemessenen Höhe der Beteiligung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe nicht die Befugnis zu einer Ausstrahlung des Spielfilms in den neuen Bundesländern. Ebenso sei diese nicht berechtigt, eine europaweite Ausstrahlung über das A Satellitensystem zu gestatten. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und mit dieser beantragt:

I. Die Klägerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "K" ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen Auswertun...

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