Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen 15 O 10860/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 17.1.2007 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch für vermeidbare Personal- und Arbeitsplatzkosten aufgrund eines Rechenfehlers bei der Personalbedarfsrechnung geltend.
Der Kläger ist Pflichtmitglied beim Beklagten. Der Beklagte führt turnusmäßig die gem. Art. 91 und 92 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über den Bayerischen kommunalen Prüfungsverband gesetzlich vorgeschriebene überörtliche Rechnungsprüfung beim Kläger durch.
Am 4.11.1999 richtete der Verbandsprüfer B. im Namen des Beklagten folgendes Schreiben (Anlage K 1) an den Kläger:
"Überörtliche Rechnungsprüfung; Untersuchung beim Kreisjugendamt
Sehr geehrte Frau Oberregierungsrätin W., im Zusammenhang mit unseren Gesprächen (persönlich und telefonisch) am 14.10. und 4.11.99 bezüglich einer vertieften Untersuchung des Kreisjugendamtes im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
- Im aktuellen Prüfungsturnus werden die Aufbau- und Ablauforganisation der Kreisjugendämter grundsätzlich mit untersucht. Dies beinhaltet schwerpunktmäßig den Bereich "Wirtschaftliche Jugendhilfe" sowie überschlägig die Bereiche "UVG", "Amtsvormundschaften, Beistandschaften etc." sowie "Kindergarten- und Hortaufsicht".
- Die Einbeziehung der sozialpädagogischen Fachkräfte ist grundsätzlich möglich und auch im Rahmen der Rechnungsprüfung machbar.
- Bei der Anzahl der zusätzlich zu untersuchenden Stellen (ca. 14 soz.-päd. Fachkräfte) müsste der Landkreis mit einem zeitlichen Mehraufwand von rd. 21 Arbeitstagen rechnen, was zu zusätzlichen Prüfungsgebühren von rd. 20.000 DM führen würde.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung ..."
Der Beklagte prüfte in der Zeit vom 24.1.2000 bis 29.9.2000 die Jahresrechnungen des Klägers von 1993 bis 1999. Dabei wurde auch die Organisation und der Personalbedarf des Amtes für Jugend und Familie, Bereich allgemeiner Sozialdienst, überprüft.
Bei der tabellarischen Berechnung des Personalbedarfs für den Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" wurde durch den Beklagten ein Übertrag von 3,8 Normalarbeitskräften versehentlich doppelt berücksichtigt (Anlage K 3).
Im Prüfungsbericht hieß es aufgrund des Rechenfehlers, der allgemeine Sozialdienst, in dem damals 10,8 Arbeitskräfte tätig waren, sei um rund 1,7 Kräfte unterbesetzt. In Wirklichkeit lag jedoch rechnerisch eine Überbesetzung um mehr als zwei Stellen vor.
Der Beklagte empfahl aufgrund der fehlerhaften Stellenbedarfsberechnung, die vermeintliche Unterbesetzung teilweise aus anderen Bereichen auszugleichen, die Wochenarbeitszeit von Teilzeitkräften zu erhöhen und eine Vollzeitkraft einzustellen (Bericht des Beklagten S. 18 Anlage K 2).
Der Kläger hat vorgebracht, er habe mangels eigener Sachkunde durch den Beklagten klären wollen, ob die vorhandenen sozialpädagogischen Fachkräfte ausreichten. Für den Beklagten erkennbar habe er sich auf das Ergebnis verlassen.
Im Februar 2000 sei das Ergebnis der Prüfung des Stellenbedarfs mit dem Referatsleiter ... besprochen und dann der Amtsleitung vorgestellt worden. Der vorläufige Bericht sei in der Schlussbesprechung vom 6.12.2001 durch den Beklagten bestätigt worden.
Der Kläger hat behauptet, er habe - auch um einem Eingreifen der Rechtsaufsichtsbehörde zuvor zu kommen, eine Vollzeitkraft (Ta., 38,5 Wochenstunden) aus dem überbesetzten Bereich "Pflegekinder und Adoptionswesen" in den Bereich "Allgemeine Familienhilfe" sachbereichsintern umgesetzt. Zum Ausgleich seien einer Teilzeitmitarbeiterin (Gl., 21 Wochenstunden) aus der der "Allgemeinen Familienhilfe" die Aufgaben aus dem Pflegekinder- und Adoptionswesen übertragen worden. Dadurch sei eine Aufstockung um 0,4 Vollzeitstellen erfolgt.
Zum 15.8.2000 habe er eine umgehend besetzte zusätzliche Vollzeitstelle für eine sozialpädagogische Fachkraft für die "Allgemeine Familienhilfe" geschaffen.
Am 1.8.2002 sei bei der "Allgemeinen Familienhilfe" eine Aufstockung um 8,75 Wochenstunden erfolgt.
Damit sei der scheinbare Fehlbedarf annähernd abgedeckt worden.
Ohne den Rechenfehler des Beklagten hätte er den Personaleinsatz nicht erhöht, sondern vermindert.
Zum 1.9.2000 hätten die Arbeitsverträge von zwei Sozialpädagogen aus der "Allgemeinen Familienhilfe" geendet. Beide Stellen seien wieder besetzt worden, obwohl nur ein Bedarf von 0,3 Stellen bestanden habe.
Er, der Kläger, habe den...