Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 09.01.2015; Aktenzeichen 13 O 5453/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers vom 19.02.2015 wird das Endurteil des LG München II vom 09.01.2015 (Az. 13 O 5453/12) in Ziff. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 1.461,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.07.2012 sowie weitere 186,24 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.07.2012 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II ' 313 a I 1 ZPO i.Verb.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.
I. Da seitens des Klägers keine Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen des LG vorgebracht werden, sind hierzu weitere Ausführungen entbehrlich.
Sachlich-rechtliche Mängel des Ersturteils sind nur in geringem Umfang festzustellen. Zu Recht hat der Kläger darauf hingewiesen, dass das LG ohne Begründung die sich aus der Quote errechnende Kostenpauschale in Höhe von 7,50 EUR nebst Zinsen aberkannt hat. Im Übrigen lässt das Ersturteil Rechtsfehler jedoch nicht erkennen.
1. Die Haftungsverteilung gemäß § 17 StVG ist sachgerecht. Der Kläger übersieht, dass das Erstgericht zutreffend den vom Beklagten zu 2) benutzten Weg als durch bauliche Maßnahmen gekennzeichneten, für den fließenden Verkehr vorgesehenen Fahrweg klassifiziert hat. Da der Berufungskläger hiergegen keine Einwände vorgebracht hat, war der rechtliche Schluss des Erstgerichts (vgl. hierzu S. 6 des Ersturteils) zutreffend, dass der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeug gegenüber dem von der Ehefrau des Klägers gesteuerten Fahrzeugs bevorrechtigt war. Die klägerische Fahrerin musste daher im Lichte des § 1 II StVO die besondere Vorsicht des § 10 StVO beachten. Allein dieser Verstoß rechtfertigt bereits die überwiegende Haftung des Klägers.
In der Berufungsbegründung wird verschwiegen, dass nicht nur der Beklagte zu 2), sondern auch die klägerische Fahrerin die Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten hat (vgl. S. 4 des Ersturteils: 13-15 km/h). Die Einwände des Klägers im Schriftsatz vom 13.04.2015 (Bl. 182/183 d.A.) überzeugen nicht. Bei Unterstellung des klägerischen Vortrags, dass die Sicht bei Ausfahrt aus einer Waschbox besonders schlecht war, muss derjenige, der eine schlechte Sicht hat, besondere Vorsicht walten lassen. Hier muss sich der Wartepflichtige "eintasten", also sehr langsam ("zentimeterweise", "unter Schrittgeschwindigkeit"), stets bremsbereit einfahren und bei gegebenem Anlass sofort bremsen. Damit soll erreicht werden, dass einerseits der bevorrechtigte Verkehr genügend Zeit hat, sich auf dieses Eintasten einzurichten und andererseits, dass der Wartepflichtige nahezu ohne Anhalteweg anhalten kann, wenn er einen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer wahrnimmt (Senat NZV 1989, 394; ebenso KG NZV 1998, 376; 2010, 511). Im Hinblick auf diese klarstellenden Ausführungen des Klägers hat die klägerische Fahrerin noch weitaus deutlicher als vom LG angenommen die gebotene Geschwindigkeit überschritten, so dass es nicht ansatzweise eine Veranlassung gibt, den Verstoß der klägerischen Fahrerin im Verhältnis zum Verstoß des Beklagten zu 2) geringer zu gewichten.
Unzutreffend wirft der Kläger dem Beklagten zu 2) vor, das Rechtsfahrgebot nicht beachtet zu haben (§ 2 II StVO). Das Rechtsfahrgebot beinhaltet nicht, dass stets rechts zu fahren ist, sondern nur, dass entsprechend der Verkehrssituation angemessen rechts zu fahren ist (vgl. BGH NZV 1996, 444). Nach den in der Berufung nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Beklagte zu 2) im Hinblick auf andere Verkehrsteilnehmer einen Sicherheitsabstand eingehalten und da das Vorrecht des Beklagten zu 2) sich auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße bezog, kann der Kläger aus diesem Fahrverhalten des Beklagten zu 2) zu seinen Gunsten nichts herleiten.
Bei Heranziehung der überhöhten Geschwindigkeit und der Unachtsamkeit wegen des Angurtens ist in der Abwägung mit den schwerwiegenderen Verstößen der klägerischen Fahrerin eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Lasten des Klägers nicht zu beanstanden.
2. Bezüglich der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung sind Rechtsfehler ebenfalls nicht ersichtlich.
Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen oder bewiesenen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 I 1 ZPO freier gestellt: Zwar kann er auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er vo...