Entscheidungsstichwort (Thema)
Endurteil, Beweisführung, künftige Schäden, Skoda, Haushaltsführungsschaden, Behandlungskosten, Berufung der Klägerin, Verspannung, Oberlandesgericht, Rotlicht, Verdienstausfall, Krankengymnastik, HWS, Rezept, Sachschaden, Hausarzt, ärztliche Behandlung, Orthopädie, Chirurgie, Injektion
Normenkette
ZPO §§ 286-287, 540 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Urteil vom 27.01.2014; Aktenzeichen 23 O 375/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin vom 28.02.2014 gegen das Endurteil des LG Deggendorf vom 27.01.2014 (Az. 23 O 375/12) wird zurückgewiesen.
2. Das Urteil des LG Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz von Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden nach einem Verkehrsunfall vom 07.01.2012 auf der G. straße in D. geltend. Die Klägerin saß als angeschnallte Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gesteuerten Pkw. Als dieser an einer Rotlicht zeigenden Ampel anhielt, fuhr die Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw Skoda auf das Heck des Pkw Seat Altea des Ehemannes der Klägerin auf, wodurch Sachschaden an diesem Pkw in Höhe von 618,81 EUR entstand. Die Klägerin ging in der Folgewoche ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin (6 Stunden/tgl.) nach und begab sich wegen Beschwerden im Bereich der HWS und des Nackens sowie Verspannungen bis in den Kopf am Montag, dem 16.01.2012 in ärztliche Behandlung zu ihrem Hausarzt Dr. D., der ihr Arbeitsunfähigkeit bescheinigte und ein Rezept für Krankengymnastik ausstellte, worauf sich die Klägerin zum Sportmediziner Dr. O. begab. In der Folgezeit verschlimmerten sich die Beschwerden der Klägerin, sie war vom 16.01.2012 bis 10.06.2012 arbeitsunfähig krankgeschrieben, war bei mehreren weiteren Fachärzten für Unfallchirurgie, Chirurgie, Orthopädie, wurde über Monate hinweg mittels Injektionen in die Halswirbelsäule behandelt und nahm Schmerzmittel ein.
Die Klägerin trägt vor, die ziehenden Beschwerden im Bereich von HWS und Nacken seien erstmals am Folgetag aufgetreten und hätten sich in den Tagen nach dem Unfall und in der Folgewoche verschlimmert. Die ersten 6 Monate nach dem Unfall sei sie wie in einem Karussell gewesen, ständig sei sie gespritzt worden. Unfallbedingt würden bei der Klägerin, beginnend etwa 1 Jahr nach dem Unfall, nachts die Hände einschlafen, weshalb sie eine Handgelenksschiene benötige; bei Wetterumschwüngen habe sie Kopfdruck und sehe dementsprechend schlechter.
Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin bei dem Unfall verletzt wurde.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 27.01.2014 (Bl. 126/138 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG Deggendorf hat nach Beweisaufnahme (insbesondere Erholung eines unfallanalytischen/verletzungsmechanischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. R., Bl. 52/80 d.A.) sowie eines unfallchirurgischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. med. B. (Bl. 95/111 d.A.) die Beklagten verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 300 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR jeweils nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 126/138 d.A.).
Gegen dieses der Klägerin am 29.01.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 28.02.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 144/155 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 28.03.2014 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 150/154 d.A.) begründet.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils werden die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Berufungsklägerin 11.021,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.219,03 EUR seit dem 13.04.2014, aus 1.313,32 EUR seit dem 24.04.2014, aus 301,38 EUR seit dem 26.05.2012 und aus 8.187,91 EUR seit dem 02.08.2012 zu zahlen, werden die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Berufungsklägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, über den vom LG Deggendorf zugesprochenen Betrag hinaus, mindestens jedoch 6.900 EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.000 EUR seit dem 17.02.2012, aus 1.500 EUR seit dem 24.03.2012 und...