Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 15.10.2003; Aktenzeichen 9 O 11360/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 15.10.2003 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Die Worte "ausliefern und ausliefern zu lassen" in Nr. 1 des Tenors des Endurteils vom 15.10.2003 werden berichtigt in "auszuliefern und ausliefern zu lassen".
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Frage, ob der Roman ... Erkennungsmerkmale zur Identifizierung der Klägerinnen enthält, sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und deswegen nicht veröffentlicht werden darf.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird mit folgender Maßgabe Bezug genommen:
Die Klägerinnen sind in München lebende Türkinnen. Die Klägerin zu 2) ist die Mutter der Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 2) lernte den Vater der Klägerin zu 1), einen amerikanischen Soldaten, als 17-jährige kennen und ging mit ihm in die ... Die Klägerin zu 1) lebte zunächst bei ihren Großeltern. Nach der Heirat der Klägerin zu 2) mit einem Münchner Steuerberater erhielt die Klägerin zu 1) dessen Namen und besuchte die in München. Aus dieser Ehe der Klägerin zu 2) gingen drei Kinder hervor. Der Steuerberater fiel in Konkurs. Die Klägerin zu 2) ist jetzt mit einem jüngeren deutschen Ehemann verheiratet. Sie betreibt in der Türkei in der Nähe von ... eine Hotelanlage mit dem Namen ... Das Hotel wurde auf einem Grundstück der Eltern der Klägerin zu 2) errichtet. Darüber gab es familiäre Streitigkeiten. Während eines schweren Erdbebens in der ... hielt sich die Klägerin zu 1) im Hotel der Klägerin zu 2) in der ... auf. 1989 erhielt die Klägerin zu 1) im Alter von 17 Jahren für ihre Darstellung in dem Film ... den Bundesfilmpreis verliehen. Der Film von ... aus dem Jahr 1987 erzählt die Geschichte eines türkischen Mädchens, gespielt von der Klägerin zu 1), das sich in einen deutschen Jungen verliebt. Ebenfalls mit 17 Jahren lernte die Klägerin zu 1) ..., den Autor des streitgegenständlichen Romans (im Folgenden Romanautor), kennen. Als Freund ihres damaligen Ehemannes war er Trauzeuge bei ihrer Eheschließung. Mit 19 Jahren bekamen die Klägerin zu 1) und ihr damaliger Ehemann eine Tochter, die jetzt 14 Jahre alt ist. Nachdem die Ehe gescheitert war, ging die Klägerin zu 1) eine intime Beziehung zum Romanautor ein, die ungefähr 1 ½ Jahre dauerte. Während dieser Beziehung erkrankte die Tochter der Klägerin zu 1) an Krebs und musste mehrfach operiert werden. Das Mädchen ist nach wie vor wegen der Krebserkrankung in ärztlicher Behandlung. Im Jahr 2000, während die Beziehung der Klägerin zu 1) mit dem Romanautor noch andauerte, erhielt die Klägerin zu 2) wegen ihres Einsatzes in der ... gegen den Goldabbau mit Zyanid den Alternativen Nobelpreis verliehen. An der Preisverleihung in Stockholm nahm auch die Klägerin zu 1) teil. Außer der Klägerin zu 2) wurde keine ... wegen ihres Einsatzes gegen Goldabbau mit dem Alternativen Nobelpreis ausgezeichnet. Nach der Trennung vom Romanautor wurde die Klägerin zu 1) schwanger. Mit dem Vater dieses Kindes, einem Architekten, der bei dem Architekten ... arbeitete, war die Klägerin zu 1) bereits seit der gemeinsamen Schulzeit auf der ... befreundet. Diese Beziehung endete noch während der Schwangerschaft der Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 1) wurde von diesem Freund verfolgt. Während der Beziehung mit dem Romanautor lebte die Klägerin zu 1) in ... in der Nähe des .... Zu ihrem Haushalt gehörte eine Katze. Die Klägerin zu 2) wohnte in Schwabing in der Nähe der Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 1) arbeitete als Graphikerin und Illustratorin in einem Büro an der ... in München. Die Klägerin zu 1) ist seit geraumer Zeit nicht mehr als Schauspielerin tätig und ist jetzt 33 Jahre alt.
Der Romanautor ist 1960 in ... geboren. Er lebt seit 1970 in ... Er wurde Vater eines Kindes, als er sich von dessen Mutter getrennt hatte und diese eine neue Beziehung eingegangen war. Das Kind lebt in ... Der Romanautor lebte während der Beziehung mit der Klägerin zu 1) in München. Vor der Erstveröffentlichung des streitgegenständlichen Buches hatte er beim Verlag der Beklagten bereits den Roman "..." die Erzählungen "..." die Erzählungen "..." und das Buch ... veröffentlicht. Sein Theaterstück ... wurde an mehreren deutschen Bühnen aufgeführt. In der ... schrieb er die Kolumne ...
Die Beklagte betreibt einen bekannten Verlag. Dieser veröffentlichte im Frühjahr 2003 das ...