Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 05.03.2010; Aktenzeichen 14 HKO 16422/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des LG München I vom 5.3.2010 aufgehoben.

II. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Urkundenprozess (nach Abschluss eines Vergleichs nunmehr lediglich noch) einen Restbetrag an Mietzins für den Monat August 2009 i.H.v. 46.485,01 EUR.

Das Erstgericht hat der Klage im Urkundenprozess stattgegeben und durch Vorbehaltsurteil die Beklagte zur Zahlung des begehrten Restmietzinses verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Ersturteils Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Geltendmachung von Mietzinsrückständen im Urkundenprozess sei angesichts der in ihrer Höhe bestrittenen und nicht durch Urkundenbeweis belegten Mietzinsforderung und wegen anfänglich bestehender und von der Beklagten urkundlich bewiesener erheblicher Mängel der Mietsache nicht statthaft:

Die Klägerin habe mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln nicht die Berechtigung dieser erhöhten Mietzinsforderung hinsichtlich der Nebenkosten und Heizkosten nachweisen können.

Die Beklagte habe bei Übergabe der Mietsache gemäß Übergabeprotokoll vom 29.11.2004 diese nicht als mangelfrei und als Erfüllung angenommen.

Die Auffassung des Erstgerichts, aus dem Klammerzusatz in § 1 des Nachtrags zum Mietvertrag (Anlage K9) "das Übergabeprotokoll (ohne Anlagen) ist diesem Nachtrag als Anlage 1 zum Nachtrag beigefügt" würde sich ergeben, dass "etwaige Mängellisten gegenstandslos gewesen bzw. zwischenzeitlich geworden" sein sollen, sei dem Nachtrag nicht zu entnehmen. Der Zusatz "ohne Anlagen" sei ersichtlich nur deshalb aufgenommen worden, weil diese Anlagen einen erheblichen Umfang hatten und daher eine Beifügung für die Zwecke einer lediglich klarstellenden Nachtragsvereinbarung nicht erforderlich gewesen sei. § 5.3 des Nachtrags (Anlage K9) enthalte ja gerade die Auslegungsregelung, dass die Bestimmungen des Mietvertrags unberührt bleiben und unverändert gelten, soweit in diesem Nachtrag Nr. 1 "nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist".

Im Übrigen greife die seitens der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem ihr ggü. der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO. Die von der Klägerin ihrerseits erklärte Aufrechnung sei unzulässig.

Die Beklagte beantragt daher:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des LG München I vom 5.3.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Sie führt aus, der Erhöhungsbetrag zum Mietzins sei urkundlich belegt. Die hier streitgegenständliche Restforderung von 46.485,01 EUR ergäbe sich bereits aus der Vereinbarung im Mietvertrag hinsichtlich der ursprünglichen Vorauszahlungen zu Nebenkosten und Heizkosten. Die Erhöhungsbeträge seien auch urkundlich belegt.

Auch obliege es der Beklagten, das Vorliegen von Mängeln mit den im Urkundenprozess zugelassenen Beweismitteln zu beweisen.

Nach § 2.4 des Mietvertrags (Anlage K1) hatte die Beklagte das Hotelgebäude abzunehmen, "sobald dieses ohne die mieterseitigen Einrichtungs- und Ausstattungsarbeiten wesentlich beeinträchtigende Mängel und damit vertragsgemäß fertig gestellt ist ..." Die Klägerin habe danach zur Übergabe kein vollständig mangelfreies Objekt geschuldet. Schließlich hätte die Beklagte etwaige Rechte zur Mietminderung gem. §§ 242, 536c BGB verloren, da sie hinsichtlich der behaupteten Mängel die Durchführung der von der Klägerin gewollten Wartungsarbeiten vereitelt habe, die zu einer Beseitigung der behaupteten Mängel geführt hätten.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2010.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Die Klage ist als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen.

1. Die Klägerin hat keinen im Urkundenprozess gem. § 592 ZPO zulässigen Beweis für die Mangelfreiheit der Mietsache bei Übergabe angetreten.

Zwar muss nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen der Vermieter beweisen, dass er seine vertragliche Pflicht, dem Mieter die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen, erfüllt hat. Demgegenüber trägt nach Überlassung der Mietsache gem. § 363 BGB grundsätzlich der Mieter die Beweislast dafür, dass die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war, wenn er die ihm überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechu...

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