Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 14.09.2006; Aktenzeichen 34 O 15550/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 14.9.2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.783,16 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz im Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung im Bereich sog. "Medienfonds", hier an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: C.III), in Anspruch. Beide Beklagten sind Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Die Beklagte zu 1) handelte als sog. "Mittelverwendungskontrolleurin" und Treuhandkommanditistin, die Beklagte zu 2) als Prospektprüfungsgesellschaft.
Der Kläger beteiligte sich am 22.12.1999 mit einer Einlage von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der C.III. Von seiner Beteiligung hat er bislang lediglich 26,3 % zurückerhalten, nachdem die aus den Filmen erwarteten Erlöse nicht eingespielt und Versicherungsleistungen bzw. sonstige Garantien nicht realisiert werden konnten.
Die Beitrittsvereinbarung ist vorgelegt als Anlage K 1a, der Teil A des Verkaufsprospektes als Anlage K 2, Teil B als Anlage K 3 (wobei der Gesellschaftsvertrag ab Seiten 24, der mit der Beklagten zu 1) geschlossene Treuhandvertrag ab Seiten 40 dieses Prospektteiles abgedruckt sind).
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 14.9.2006 Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen:
Der Kläger sei nicht in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten zu 2) und der Komplementärin (C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH, ...) abgeschlossenen Prospektprüfungsvertrages einbezogen, eine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter komme daher nicht in Betracht (Ersturteil Seite 11/12).
Die Beklagte zu 1) sei nicht Prospektverantwortliche im Sinne der Rechtsprechung und habe keine (vor-)vertraglichen Pflichten aus dem Treuhandvertrag mit dem Kläger verletzt, insb. sei sie nicht verpflichtet gewesen, Garantiegeber und/oder Versicherungen auf ihre Seriosität und Bonität hin zu überprüfen. Insoweit seien die Bestimmungen des Treuhandvertrages eindeutig (näher Ersturteil Seite 12 ff.).
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen die Argumente aus dem ersten Rechtszug, insb. macht er geltend, der Verkaufsprospekt sei irreführend was die Darstellung des Verlustrisikos anbelangt. Darüber hinaus trägt er - erstmals in zweiter Instanz - umfangreich dazu vor, eine Investor- und Treuhandberatungsgesellschaft mbH (später: B. GmbH) habe von der Fondsgesellschaft sog. "verdeckte Innenprovisionen" i.H.v. 20 % erhalten; die Beklagte zu 1) habe dies gewusst, diese Provisionen jedoch gleichwohl freigegeben (vgl. im Einzelnen Berufungsbegründung vom 14.12.2006, ab Bl. 14, = Bl. 265 ff. d.A., und Schriftsätze des Klägers vom 8. und 15.5.2007, Bl. 272 ff. bzw. Bl. 404 ff. d.A.).
Der Kläger beantragt,
I. die Beklagten zu 1) und 2) unter Abänderung des Ersturteiles gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 19.783,16 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.1.2005, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus seiner Kommanditbeteiligung an der C.III zu bezahlen, hilfsweise, für den Fall, dass der Senat die Auffassung vertritt, der Steuervorteil des Klägers sei vom Schadensersatz in Abzug zu bringen, festzustellen, die Beklagten seien gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstehe, dass er die mit vorliegendem Rechtsstreit geltend gemachte Schadensersatzleistung im Jahr des tatsächlichen Zuflusses als Einnahme zu versteuern habe,
II. festzustellen, die Beklagten hätten dem Kläger gesamtschuldnerisch den Steuerschaden zu ersetzen, der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen entstehe,
III. festzustellen, die Beklagten hätten den Kläger gesamtschuldnerisch von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung freizustellen, die dem Kläger dadurch entstehe, dass er von Gläubigern der C.III oder von Dritten aufgrund seiner Stellung als Kommanditist dieser KG in Anspruch genommen werde, hilfsweise, den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Auffassung des Senates zur Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen und schließlich, ebenfalls hilfsweise, die Revision zuzulassen (vgl. zum Wortlaut im Einzelnen Bl. 252/254).
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung.
Weder sei die Darstellung im Prosp...