Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.11.2007; Aktenzeichen 4 HK O 2002/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.03.2011; Aktenzeichen KZR 6/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des LG München I vom 29.11.2007 und das Ergänzungsurteil des LG München I vom 3.4.2008 zum Urteil vom 29.11.2007 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, ggü. der Klägerin eine Willenserklärung zum Abschluss des von der Beklagten vorformulierten und verwendeten M. Service-Vertrages - derzeit Anlage A - als zugelassene M. Reparaturwerkstatt für Nutzfahrzeuge gem. § 1 Abs. 1 des vorgenannten M. Service-Vertrages für die Betriebsstätten der Klägerin in E., S., Sch. sowie in P., abzugeben, und zwar Zug um Zug gegen den seitens der Klägerin durch Audit zu führenden Nachweis der Erfüllung der von der Beklagten zum Abschluss des M. Service-Vertrages verlangten Standards.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der durch die Schreiben der Beklagten vom 8.12.2004 und 16.12.2004 erfolgten Verweigerung der Autorisierung als M. Reparaturwerkstatt für Nutzfahrzeuge entstanden ist und weiter entsteht.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in erster Instanz entstandenen Kosten zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Vergabe eines Servicevertrages bzw. eines Teile-Vertriebsvertrages durch die Beklagte.

Die Klägerin ist seit 1992 an mehreren Standorten (E., S., Sch. und P.) als Handelsvertreterin und autorisierter Servicebetrieb der D. C. AG, dem Marktführer im Bereich des Vertriebs von Nutzfahrzeugen in Europa, tätig.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine 100 %-ige Tochtergesellschaft des Herstellers von M.-Nutzfahrzeugen, der M. Nutzfahrzeuge AG. Letztere unterhält ein internationales Servicenetz, dem u.a. 28 herstellereigene Niederlassungen, 168 eigene Servicebetriebe sowie 222 autorisierte Servicewerkstätten angehören.

Die Klägerin bewarb sich unter dem 17.3.2003 in mündlicher Form sowie mit Schreiben vom 29.9.2003 (Anl. K 1b) bei der innerhalb der M.-Gruppe hierfür zuständigen Beklagten - vormals firmierend unter "M. Nutzfahrzeuge Vertrieb GmbH" - um die Aufnahme in das Servicenetz der M.-Gruppe als autorisierter M.-Servicebetrieb auf der Grundlage des als Anlage A vorgelegten "M.-Service-Vertrages". Mit Schreiben vom 8.12.2004 und vom 16.12.2004, hinsichtlich deren Inhalte im Einzelnen auf Anl. K 2a, K 2b und K 3 verwiesen wird, teilte die Beklagte mit, dass sie sich nicht in der Lage sehe, der Klägerin den Abschluss eines Servicevertrages anbieten zu können.

In erster Instanz hat die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, ggü. der Klägerin eine Willenserklärung zum Abschluss des von der Beklagten vorformulierten und verwendeten M. Service-Vertrages - derzeit Anlage A - als zugelassene M. Reparaturwerkstatt für Nutzfahrzeuge gem. § 1 Abs. 1 des vorgenannten M. Service-Vertrages für die Betriebsstätten der Klägerin in E., in S., Sch. sowie in P. abzugeben, und zwar Zug um Zug gegen den seitens der Klägerin durch ein Audit zu erfolgenden Nachweis der Erfüllung der von der Beklagten zum Abschluss des M. Service-Vertrags verlangten Standards, hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, ggü. der Klägerin eine Willenserklärung zum Abschluss des von der Beklagten vor zu formulierenden Vertrages für den Verkauf und Vertrieb von M. Originalteilen, M. Originalaustauschteilen und M. Originalzubehör ("M. Originalteile" gem. § 1 Abs. 1 der M. Service-Vertrages, Anlage A) für die Betriebsstätten der Klägerin in E., in S., in Sch. sowie in, P., abzugeben, und zwar Zug um Zug gegen den seitens der Klägerin durch ein Audit zu erfolgenden Nachweis der Erfüllung der von der Beklagten zum Abschluss des vorerwähnten M. Teile-Vertriebsvertrages verlangten Standards.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und entsteht, dass die Willenserklärung gemäß Antrag zu 1. nicht zum 10.10.2003 abgegeben wurde, hilfsweise für den Fall, dass dem Klageantrag zu 1. stattgegeben und der Haupt-Klageantrag zu 2. abgewiesen werden sollte:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.730.801 EUR, hilfsweise 311.170 EUR, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen hat, der ihr daraus weiterhin entsteht, dass die Willenserklärung gem. Antrag zu 1. nicht zum 1.10.2003 abgegeben wurde.

3. Hilfsweise für den Fall, dass die Klageanträge zu 1. und zu 2. abgewiesen werden sollten:

Die Beklagte wi...

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