Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 10.11.2005; Aktenzeichen 21 O 25198/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Teilendurteil des LG München I vom 10.11.2005 - 7 O 24552/04, teilweise abgeändert und in Ziff. I des Urteilstenors wie folgt gefasst:

"I. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung der mit der Klägerin bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit dem Originaltitel "..." von...(geschlossen am 18/28.7.2001) und "..." von ... (geschlossen am 16./25.1.2002) in die deutsche Sprache dahingehend einzuwilligen, dass § 6 des jeweiligen Vertrages folgende Fassung erhält:

"§ 6

6.1. (jeweils unverändert)

6.2. Erfolgsbeteiligung (unter Wegfall der bisher vereinbarten Ziff. 6.2.1 und 6.2.2)

6.2.1 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte eine Absatzvergütung i.H.v. 1,5 % des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar. Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen.

6.2.2 Die Übersetzerin erhält des Weiteren eine Beteiligung von 10 % an den Nettoerlösen, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten (§ 2 Ziff. 3) eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihr gefertigten Übersetzung mit umfassen.

6.2.3 Das Normseitenhonorar nach Ziff. 6.1. ist auf die Absatzvergütung sowie ggf. noch auf die Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten (Ziff. 6.2.2) anzurechnen."

II. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin für die Übersetzung der Romane "..." von ... und "..." von ... in die deutsche Sprache ein Anspruch auf Abänderung der mit der Beklagten geschlossenen Übersetzungsverträge vom 18/28.7.2001 bzw. 16./25.1.2002 gem. § 32 UrhG zusteht.

Für die Übersetzung von "..." (deutscher Titel:...) erhielt die Klägerin ein vertragsgemäßes Honorar von 24 DM (= 12,27 EUR) pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), insgesamt 6.257,70 EUR. Das Werk erschien in der Übersetzung der Klägerin als Taschenbuch zum Preis von 8,90 EUR im B... Verlag und erreichte eine Auflage von 19.151 Stück bis zum 30.3.2005.

Für die Übersetzung von "..." (deutscher Titel:...) erhielt die Klägerin ein vertragsgemäßes Honorar von 12,50 EUR pro Normseite, insgesamt 4.392 EUR. Das Werk erschien unter dem deutschen Titel im Jahr 2003 im... Verlag als Taschenbuch zum Preis von 8,90 EUR und erreichte eine Auflage von 10.620 Stück bis zum 30.3.2005.

In § 4 der bis auf die Honorarhöhe inhaltsgleichen Übersetzungsverträge ist unter der Überschrift "Rechteeinräumung" ausgeführt:

"Die Übersetzung wird zu dem Zweck erstellt, den Verlag zu ihrer umfassenden und ausschließlichen Nutzung in allen sich bietenden Verwertungsarten in Stand zu setzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diesem Zweck einer umfassenden und koordinierten Verwertung des Werks nur durch eine umfassende Einräumung der Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten und Verwendungsformen gedient werden kann. Alle diese Nutzungsrechte sowie alle sonstigen aus dem Urheberrecht an dem Werk und seinen Bearbeitungen fließenden Rechte und Ansprüche werden dem Verlag deshalb räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt zur gewerbsmäßigen Auswertung und treuhänderischen Verwaltung und Wahrnehmung eingeräumt."

Eine gesonderte Vergütung ist insoweit für die dann unter Ziff. 4.1-4.11 geregelten Verwertungsrechte nicht vorgesehen.

§ 6 der Übersetzungsverträge regelt das Honorar und enthält folgende Ziffern:

6.1 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gem. § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 24 DM (bzw. 12,50 EUR) pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge) des übersetzten Textes, zahlbar bei Manuskriptabnahme durch den Verlag, vorbehaltlich der Rechte aus § 9.1.

6.2 Erfolgsbeteiligung:

6.2.1 Ersterscheinen als HC oder Trade Paperback-Ausgabe mit anschließendem TB bei der Verlagsgruppe ...

Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im Hardcover/Trade Paperback 30.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Honorar i.H.v. 0,5 % des Nettoladenpreises.

Übersteigt die Anzahl der verkaufen und bezahlten Exemplare im Taschenbuch 150.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Pauschalhonorar i.H.v. 50 % des Normseitenhonorars. Das Gleiche gilt fortlaufend in Schritten von jeweils weiteren 150.000 verkauften und ...

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