Entscheidungsstichwort (Thema)
Erblasser, Berufung, Auslegung, Eintragung, Revision, Sittenwidrigkeit, Auflage, Kinder, Ehevertrag, Ehe, Schenkung, Vereinbarung, Grundbuch, Immobilie, angefochtene Entscheidung, Vermeidung von Wiederholungen, keinen Erfolg
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 06.08.2020; Aktenzeichen 23 O 8748/19) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 06.08.2020, Az. 23 O 8748/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich der Verfahrenskosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger, zu deren Gunsten ebenso wie zugunsten des Beklagten zu 2) im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen ist, begehren von den beiden Beklagten Zustimmung zur (anteiligen) Übertragung eines Grundstücks in M., I. Straße 7, auf die Kläger und den Beklagten zu 2) und Bewilligung von deren Eintragung im Grundbuch jeweils zu 1/3 als Eigentümer vor dem Hintergrund das streitgegenständliche Grundstück betreffender notarieller Schenkungsvereinbarungen zwischen ihrem Großvater H. H., verstorben am **.03.2019, und ihrem Vater F. H., verstorben am **.09.2017.
Die Parteien sind wohl kraft gewillkürter Erbfolge (Bl. 183, Anlage BK 3) Mitglieder der Erbengemeinschaft nach F. H. (nachfolgend abgekürzt: Erblasser). Die Kläger sind die Kinder aus der ersten Ehe des Erblassers, die am 30.03.1995 geschieden wurde. Die Beklagte zu 1) ist kraft Eheschließung vom 29.09.1995 die zweite Ehefrau des Erblassers, wobei die Ehegatten mit notariellem Ehevertrag vom 27.07.1995 (Anlage BK 4) u.a. Gütertrennung vereinbart hatten. Der Beklagte zu 2), geboren 1996, ist Sohn aus der zweiten Ehe des Erblassers, mithin der Halbbruder der Kläger.
H. H. und der Erblasser haben bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks drei notarielle Vereinbarungen getroffen:
- Vereinbarung vom 12.12.1995, Überschrift "Hausübergabe" (Anlage K 1)
- Vereinbarung vom 15.05.2003, Überschrift "Nachtrag zur Hausübergabe vom 12.12.1995" (Anlage K 2)
- Vereinbarung vom 25.06.2008, Überschrift "Weiterer Nachtrag zur Hausübergabe vom 12.12.1995" (Anlage K 3).
Darüber hinaus wurde zu der das streitgegenständliche Grundstück betreffenden "Hausübergabe" in dem zwischen H. H. und seiner Ehefrau am 18.10.2006 geschlossenen "Erbvertrag" (Anlage K 12) unter Ziff. I. 3. "Weitergabe und Nutzungsrechte" u.a. festgehalten:
"Mit der diesamtlichen Urkunde 'Hausübergabe' URNr. ...11 R/1995 vom 12.12.1995 haben die Ehegatten H. ihr Hausanwesen, I. Str. 7, M. an ihren Sohn F. H. übergeben und ihn u.a. zugleich zur Weitergabe des Anwesens 'an die gegenwärtigen und künftigen leiblichen Kinder des Übernehmers als Miteigentümer zu gleichen Teilen' verpflichtet. Über die Weitergabe haben die Ehegatten H. mit ihrem Sohn F. H. (Anm. des Senats: vgl. dazu Ziff. I. 1. c.) am 15.05.2003 zu diesamtlicher Urkunde URNr. ...55 R/ 2003 weiterführende Vereinbarungen getroffen, wodurch letztlich P. H. und V. H., die erstehelichen Kinder des F. H., das Anwesen spätestens beim Tode ihres Vaters als Miteigentümer zu je ein Halb bekommen sollen."
Hinsichtlich zweier anderer Grundstücke von H. H. wurden, ausweislich des neuen Vortrages der Beklagten in der Berufungsinstanz, ebenfalls notarielle Vereinbarungen zwischen H. H. und seinen anderen beiden Kindern am 12.12.1995 getroffen (Bl. 178 f., Anlagen BK 1 und BK 2).
Im Übrigen nimmt der Senat hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Feststellungen im Ersturteil des Landgerichts München I vom 06.08.2020 Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Erstgericht hat der Klage, mit Ausnahme der Nebenforderung bezüglich außergerichtlicher Anwaltskosten, stattgegeben, da den Klägern gegen die Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Auflassung und Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch nach § 1967 BGB zustehe. Die Beklagten hätten als Miterben des F. H. dessen Schuld aus der zwischen dem Erblasser und H. H. wirksam vereinbarten Schenkungsauflage, wonach der Erblasser zur unentgeltlichen Weitergabe der Immobilie an seine Kinder spätestens bis zu seinem Tod verpflichtet gewesen sei, zu erfüllen. Dies ergebe sich im Wege der Auslegung der notariellen Vereinbarung vom 12.12.1995, auch im Lichte zeitlich nachfolgend geschlossener, weiterer Vereinbarungen. Daraus lasse sich der Wille des Schenkers ableiten, die Immobilie spätestens mit dem Ableben des Beschenkten F. H. seinen Enkeln im Wege einer "Nachschenkung" ...