Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung

 

Normenkette

ZPO § 531 Abs. 2, § 563 Abs. 2; BGB §§ 242, 280, 666-667

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 16.06.2016; Aktenzeichen III ZR 282/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 20.8.2013 (Az.: 13 HK O 25386/09) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 20.8.2013 (Az.: 13 HK O 25386/09) aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, und die Stufenklage in der ersten Stufe (Auskunft und Rechnungslegung) abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens III ZR 282/14 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung geltend.

Die Klägerin produziert und vertreibt Süßwaren. Die Beklagten sind Medienagenturen. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 schlossen am 2.7.2004 einen "Rahmenvertrag über die Erbringung von Servicedienstleistungen" (Anlage LSG 1): Hintergrund war die Übertragung der gesamten Mediaplanung und des gesamten Mediaeinkaufs (Werbezeiten bzw. -flächen) der Klägerin auf die Beklagte zu 1, um durch die Bündelung von Buchungsvolumina bessere Konditionen in Form von Rabatten (Barrabatte, Naturalrabatte = "freespots") von den Medien zu erhalten. Die Tätigkeit der Beklagten sollte im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Klägerin erfolgen.

Mit Vereinbarung vom 30.6./20.8.2005 (Anlage B 4) trat die Beklagte zu 2 dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bei. Am 31.3.2006 schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag (Anlage LSG 2) zum Mediavertrag vom 2.7.2004, welcher hierdurch in einigen Teilbereichen abgeändert wurde.

Die Beklagte zu 1 ist Gesellschafterin der ... GmbH [im folgenden: ...] mit einem Anteil von 49%. Einzige weitere Gesellschafterin der ... war die ... GmbH [im folgenden: ...]. Geschäftsführer der ... und der ... war der benannte Zeuge M. Gesellschafter der ... waren die I. M. GmbH und die Universal ... GmbH; dabei handelt es sich um Medienagenturen, die in den selben Geschäftsfeldern wie die Beklagten tätig sind.

Die ... ist in die Medienaktivitäten der Unternehmensgruppe der Beklagten involviert. Sie erhält von den Medien Geldzahlungen und Naturalrabatte (freespots). Die Gründe hierfür sind zwischen den Parteien umstritten. Die Klägerin führt diese Leistungen der Medien auf die Werbeaktivitäten (unter anderem) der Klägerin zurück. Die Beklagten berufen sich darauf, dass es sich um die Vergütung von durch die ... an die Medien erbrachte Dienstleistungen handelt.

Die Klägerin ist der Meinung, die Abrechnungen der Beklagten seien, was die erlangten Rabatte angeht, unvollständig gewesen. Insbesondere müsse die Klägerin auch an den der ... zufließenden Rabatten anteilig partizipieren, soweit sie durch das Auftragsvolumen der Klägerin mitverursacht seien. Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt, korrekt abgerechnet zu haben. Insbesondere stehe der Klägerin kein Anteil an den Rabatten, die ... von den Medien erhalte, und damit auch kein Anspruch auf Abrechnung hierüber zu.

Hinsichtlich der umfänglichen erstinstanzlichen Klaganträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.

Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil in der ersten Stufe teilweise stattgegeben und den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im übrigen abgewiesen. Auf Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Hiergegen wandten sich beide Parteien mit ihren zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 23.7.2014 die Klage in der ersten Stufe (Auskunft und Rechnungslegung) insgesamt abgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.6.2016 (III ZR 282/14) das Senatsurteil vom 23.7.2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat zurückverwiesen.

Die Klägerin beantragt nunmehr:

I. Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 20.8.2013, AZ: 13 HKO 25386/09, wird insoweit aufgehoben, als der Klageantrag in der ersten Stufe teilweise abgewiesen wurde.

II. Auf die Berufung der Klägerin hin wir Ziff. I. des Teilurteils des Landgerichts München Iabgeändert und darüber hinaus klarstellend wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, gegenüber der Klägerin Au...

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