Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 23.07.2013; Aktenzeichen 16 HK O 6807/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und auf die Anschlussberufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und unter Abweisung der Klageerweiterung des Klägers im Berufungsverfahren - das Urteil des LG München I, 16 HK O 6807/12, vom 23.7.2013 abgeändert und - teilweise klarstellend - wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

  • 3.878,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 1.4.2012 sowie
  • weitere 35.727,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 1.4.2012
  • sowie weitere 1.079,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 2.2.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen (auf Sachanlagen) und Abschreibungen (auf immaterielle Vermögensgegenstände) (EBITDA) der Geschäftsbetrieb der Beklagten bzw. ihrer jeweiligen Ländergesellschaften für die Regionen Deutschland, Österreich und Schweiz im Jahr 2012 erzielt hat.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.1. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind für den Kläger in Ziff. I 1 vorläufig vollstreckbar.

2. Im Übrigen (Ziff. I 2) ist das vorliegende Urteil vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

 

Gründe

I. Aufgrund eines "Geschäftsführervertrages" zwischen der Beklagten und dem Kläger vom 1.11.2005 war der Kläger, der mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 1.9.2005 zu deren Geschäftsführer bestellt worden war, mit Wirkung vom 1.9.2005 bei der Beklagten, die damals als I. GmbH firmierte, beschäftigt (Anlage K 1.1). Mit "Anhang 1 zum Geschäftsführervertrag" vom gleichen Tag (Anlage K 1.2) wurden zwischen den Parteien die Bezüge des Klägers für seine Tätigkeit geregelt. Das Geschäftsführerverhältnis des Klägers für die Beklagte erfuhr im Zeitraum vom 25.10.2007 bis 18.12.2008 (Anlagen K 1.3 bis K 1.6) mehrere Veränderungen bzw. Ergänzungen. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch die Beklagte ist hiernach vor Ablauf der Vertragslaufzeit zum 31.12.2014 (Anlage K 1.5, § 1 Ziff. 1.1) nicht vorgesehen.

Am 20.7.2011 wurde durch den Kläger und durch den Zeugen M., der damals gleichfalls Geschäftsführer der Beklagten und Vorstandsvorsitzender der damaligen I. AG (der alleinigen Gesellschafterin der Beklagten; Aufsichtsratsvorsitzender: Herr L.) war, eine weitere "Zusatzvereinbarung zum Geschäftsführervertrag" (Anlage K 1.8) betreffend eine Bleibeprämie ("retention bonus") unterzeichnet. Am 10.10.2011 trafen die Beklagte, die I. Schweiz AG und die I. Österreich GmbH einerseits und die I. AG andererseits ein englischsprachiges "Agreement" (Anlage B 3) betreffend die konzerninterne Finanzierung dieses "Retention-Bonus", also von Zahlungen, die an Mitarbeiter der Beklagten ausbezahlt werden sollten, um sie an das Unternehmen zu binden. In dem "Appendix I" zu diesem "Agreement" ist der Kläger mit einem Bonus für das Jahr 2012 i.H.v. 66.666,67 EUR aufgeführt.

Wegen einer geplanten Neuausrichtung des Unternehmens wurden ab September 2011 auf Wunsch des Klägers Gespräche über eine vorzeitige Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages geführt. U. a. kam es am 8.11.2011 in München zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen L., der damals Aufsichtsratsvorsitzender der I. AG war. Gegenstand der Verhandlungen war insbesondere die Höhe einer an den Kläger im Rahmen des Ausscheidens zu entrichtenden Zahlung. Mit Email vom 22.12.2011 (Anlage K 16) übersandte der Kläger an den Zeugen M. einen "Entwurf für eine Aufhebungsvereinbarung", mit Email vom 8.2.2012, 09.51 Uhr (Anlage B 15 mit B 16), übersandte wiederum der Zeuge M. dem Kläger einen abweichenden Entwurf. Am 8.2.2012, 13.06 Uhr, übersandte der Kläger dem Zeugen M. eine weitere Email (Anlage B 17), in der ausgeführt ist: "Lieber G., der angebotenen Summe und auch einigen Punkten in der Auflösungsvereinbarung, dem kann ich so nicht zustimmen. Mein Interesse an einer Aufhebungsvereinbarung hatte ja mehrere Gründe ... Ich werde sicher einen Weg finden, der es für mich und I. ermöglicht, eine erfolgreiche Zusammenarbeit der nächsten 3 Jahre zu gewährleisten. G., ich hatte Dir meine Vorstellungen gesagt und bin enttäuscht über das Angebot von Euro 300.000,00, davon auch noch Euro 100.000 in Abhängigkeit von I. (Vorstand). Anbei meine Aufstellung. Vielleicht liegt da das Missverständnis, warum meine Vorstellungen bei Euro 500.000 EUR lag. Liebe Grüße H. Aufstellung: (Es folgt eine Aufstellung verschiedener Positionen, die mit einer Summe von 485.857,- EUR enden)." Hierauf antwortete der Zeuge M. dem Kläger mit Email vom 8.2.2012, 13.37 Uhr (Anlage B4), in der ...

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