Leitsatz (amtlich)

Der Bestandteil MONEY ist sowohl im Titel FOCUS MONEY für eine sich mit Geldanlagen, Finanzthemen und Vermögensbildung beschäftigende Zeitschrift als auch in einer Wort-/Bildmarke für Zeitschriften, bei der das O. des Bestandteils durch einen Globus ersetzt ist, an eine beschreibende Angabe angelehnt und prägt weder den Gesamteindruck des Titels noch den der Wort-/Bildmarke.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 06.06.2003; Aktenzeichen 17 HK O 835/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I v. 6.6.2003 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines Zeitschriftentitels.

Die Klägerin gibt das wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin FOCUS heraus. Marke und Titel FOCUS sind berühmt.

Die Klägerin ist Inhaberin der am 7.1.2000 u.a. für Zeitschriften (Warenklasse 16) angemeldeten und eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarken Nr. 300 00 618, Nr. 300 00 619 und der ebenfalls am 7.1.2000 u.a. für Zeitschriften (Warenklasse 16) angemeldeten und eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 300 00 620 FOCUS MONEY sowie der am 12.4.2000 u.a. für Zeitschriften (Warenklasse 16) angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 001614874.

Darüber hinaus ist sie Inhaberin der u.a. für die Warenklasse 16 eingetragenen deutschen Wortmarken Nr. 300 26 373 Focus Money: Fakten machen Geld, angemeldet am 5.4.2000, Nr. 300 51 116 Im Focus: Money, angemeldet am 10.7.2000, Nr. 30079 863 FOCUS-MONEY Call, angemeldet am 30.10.2000, Nr. 300 79 864 FOCUS-MONEY Mobil, angemeldet am 30.10.2000, und Nr. 300 79 829. 6/36 FOCUS-MONEY SMS, angemeldet am 30.10.2000.

Seit März 2000 gibt die Klägerin die wöchentlich erscheinende Zeitschrift FOCUS MONEY heraus, die folgende Deckblattgestaltung aufweist:

Auf den Seiten der Zeitschrift mit redaktionellen Beiträgen findet in der Paginierungszeile die Angabe FOCUS MONEY, gefolgt von der Heft- und Jahrgangsangabe. Auf S. 3 des Hefts 19/2003 wird ein Redakteur der Zeitschrift als "FOCUS-MONEY-Redakteur" bezeichnet; auf S. 5 desselben Hefts wird für die Gewinnung eines neuen "FOCUS-MONEY-Abonnenten" eine Digitalkammer ausgelobt. Die Inhalte der Zeitschrift werden von der Klägerin auf ihrer Webseite www.focus-money.de auch in einer Online-Version angeboten. Die Zeitschrift hat seit dem Beginn ihres Erscheinens eine Auflage von 140.000 bis 150.000 Stück.

Die Beklagte gibt seit September 2002 eine monatlich erscheinende Zeitschrift MONEuroY SPECIALIST mit folgender Deckblattgestaltung heraus:

Unter der Internetadresse www.money-specialist.de bietet sie auch eine Online-Version der Zeitschrift an.

Beide Zeitschriften beschäftigen sich mit Geldanlagen, Finanzthemen und Vermögensbildung.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zu. Zwischen ihrem Titel FOCUS MONEY und ihren Marken einerseits und dem Titel der Beklagten MONEuroY SPECIALIST bestehe unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr. Der schlagwortartig benutzte Bestandteil ihres Titels MONEY sei hinreichend unterscheidungskräftig, habe aber jedenfalls Verkehrsgeltung erlangt. Der Bestandteil FOCUS trete in den Hintergrund, weil er quer geschrieben werde und deutlich verkleinert sei. Die Beklagte hebe den Bestandteil MONEuroY ihres Titels schlagwortartig hervor, weil sie ihn überdimensional groß und den Bestandteil SPECIALIST verkleinert drucke. Damit stünden sich MONEY und MONEY gegenüber. Hinzu komme, dass der Zusatz SPECIALIST insofern beschreibend sei, als dadurch eine besondere Sachkunde reklamiert werde und der Verkehr davon ausgehe, dass es sich um eine besondere Ausgabe von FOCUS MONEY handele.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "MONEY SPECIALIST" als Titel einer Zeitschrift zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, insb. wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Bestandteil MONEY des klägerischen Titels rein beschreibend sei und deshalb diesen nicht prägen könne. Es stünden sich deshalb FOCUS MONEY DAS MODERNE WIRTSCHAFTSMAGAZIN und MONEuroY SPECIALIST gegenüber, zwischen denen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Im Übrigen werde MONEY von einer Vielzahl anderer Werke im Titel geführt.

Mit Urt. v. 6.6.2003 hat das LG die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt...

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