Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 16.09.2005; Aktenzeichen 15 O 25146/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 16.9.2005 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.324,31 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.2.2005 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der Cinerenta Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG (Zeichnungsnummer 2200118), sowie an den Kläger weitere 8.078,41 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.2.2005 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der Cinerenta Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbetelligungs KG (Zeichnungsnummer 4200242).
III. Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 7/10 und der Kläger 3/10. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt mit seiner Klage Schadensersatz. Er möchte von der Beklagten so gestellt werden, wie er stünde, wenn er sich nicht - über die Beklagte als Treuhandkommanditistin - an der Cinerenta Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG (künftig: Cinerenta II) bzw. an der Cinerenta Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbeteiligungs KG (künftig: Cinerenta IV) beteiligt hätte.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Abweichend hiervon ist jedoch festzustellen, dass die Beklagte die Mittelverwendungskontrollverträge nicht etwa mit der Cinerenta II und IV, sondern mit dem Kläger abgeschlossen hat (vgl. Anlage B 1). Auch die Treuhandverträge sind zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites abgeschlossen worden. Abweichend vom Ersturteil ist weiter festzustellen, dass die erstinstanzlich zuletzt erhobene Behauptung des Klägers, er habe von der Cinerenta IV Ausschüttungen lediglich i.H.v. 4.154,25 EUR erhalten, erstinstanzlich nicht unstreitig war, sondern dass die Beklagte insoweit Ausschüttungen der Cinerenta IV i.H.v. 5.343 EUR behauptet hat.
Der Senat hat in der Sitzung vom 10.4.2006 darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Klägers aus c.i.c. bestehen könnte wegen Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht der Beklagten, den Kläger vor Abschluss des Mittelverwendungskontrollvertrages darauf hinzuweisen, dass die Mittelverwendungskontrolle nach diesem Vertrag ausschließlich nach formalen Kriterien erfolgen werde.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger im Rahmen der Sitzung vom 10.4.2006 behauptet, er wäre der Cinerenta II und IV nicht beigetreten, wenn er vor seinem Beitritt darüber aufgeklärt worden wäre, dass die Mittelverwendungskontrolle nach den Mittelverwendungskontrollverträgen eine ausschließlich formale wäre. Im Übrigen habe er von der Cinerenta IV zwar insgesamt 5.343 EUR Ausschüttungen erhalten, hiervon seien ihm aber 1.088,75 EUR erst nach Klageerhebung zugeflossen. Außerdem seien die Ausschüttungen, die er von der Cinerenta II und IV erhalten habe, keine erwirtschafteten Renditen, sondern Gelder, die aus anderen Cinerenta-Fonds stammten. Ferner hat der Kläger schriftsätzlich kurz vor der Sitzung vom 10.4.2006 seine Ansprüche auch auf Deliktsrecht gestützt und hierzu Tatsachen neu vorgetragen, die er erst nach Erlass des Ersturteils durch die Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft München I in Erfahrung habe bringen können, und die die Beklagte bestritten hat.
Während die Beklagte in erster Instanz vorgetragen hatte, sie hätte dem Kläger vorvertraglich keinerlei Hinweise erteilt oder erteilen lassen, hat sie in der Berufungsinstanz im Rahmen der Sitzung vom 10.4.2006 behauptet, der zuständige Anlagenvermittler, dessen Namen und Anschrift sie derzeit nicht angeben könne, hätte im Rahmen der Beitrittsgespräche mit dem Kläger über die Bedeutung des Mittelverwendungskontrollvertrages gesprochen. Eine Schriftsatzfrist hat die Beklagtenvertreterin in der Sitzung vom 10.4.2006 nicht beantragt.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt folgendes beantragt:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des LG München I vom 16.9.2005 verurteilt, an den Kläger 37.324,31 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der Cinerenta Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co Zweite Medienbeteiligungs KG (Zeichnungsnummer 2200118), sowie 8.078,41 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu za...