Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Anzeige mit einer Marke, die zu einer Ergebnisliste führt (verlinkt), auf der auch andere Marken angeboten werden
Leitsatz (amtlich)
Das Schalten einer Adwords-Anzeige, in der eine geschützte Marke ausdrücklich genannt wird, ist markenrechtlich unzulässig, wenn der in der Anzeige vorgesehene Link auf eine Angebotsseite führt, auf der nicht lediglich Produkte angeboten werden, die unter der Marke berechtigt verkauft werden.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 S.1, Abs. 7, § 24; UMV Art. 13 Abs. 1; UWG § 6 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 12.01.2017; Aktenzeichen 7 O 22589/15) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.01.2017 wird dieses in Ziffer V. abgeändert und wie folgt gefasst:
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte zu 1) 4/7 und die Beklagte zu 2) 3/7. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
IT. Darüber hinaus wird auf die Berufung der Beklagten zu 2) das Urteil des Landgerichts München I in Ziffer IV. abgeändert und wie folgt gefasst:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Beklagte zu 1) 4/7 und die Beklagte zu 2) 3/7 zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.
V. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Jede der Beklagten kann die Vollstreckung aus Ziffer I. a), b) und c) des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 66.667,00 EUR und die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung aus Ziffer II. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 66.667,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die
III. Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht markenrechtliche Unterlassungsansprüche und die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend.
H. O. ist Inhaber der deutschen Wortmarke Nr. 39518381 "ORTLIEB", die u.a. für die Waren Taschen für Sport und Freizeit, Fahrradtaschen und Lenkertaschen eingetragen ist (Anlage K 2). Er ist weiter Inhaber der Gemeinschaftsmarke EU 9232695 "ORTLIEB", die ebenfalls u.a. für Fahrradtaschen Schutz genießt. Die Klägerin ist hinsichtlich der Marken als exklusive Lizenznehmerin zur Markennutzung berechtigt und zur Rechtsverteidigung autorisiert und verpflichtet. Sie stellt unter der Marke ORTLIEB Taschen aus wasserdichtem Material und andere Transportbehälter für Outdoor-Aktivitäten her.
Die Beklagte zu 1) ist für den technischen Betrieb der Website unter www...de zuständig und verantwortlich. Die Beklagte zu 2) ist Verkäuferin auf der Website www...de und tritt unter dem Verkäufernamen "A." auf. Die Beklagten werden von der Klägerin nicht mit Produkten der Marke ORTLIEB beliefert. Produkte der Marke ORTLIEB werden vom Verkäufer "A." somit nicht angeboten. Mit die Marke "Ortlieb" wiedergebenden Anzeigen bewerben die Beklagten Angebote von Marketplace-Verkäufern für ORTLIEB-Produkte sowie Marketplace-Angebote und Angebote der Beklagten zu 2) für Produkte Dritter.
Aufgrund von bei Google gebuchten Adwords erschien am 18.05.2015 und am 19.08.2015 bei Eingabe der Wörter "Ortlieb Fahrradtasche" (ohne Anführungsstriche) in die Google-Suchfunktion die in Ziffer La. des landgerichtlichen Urteils eingeblendete Anzeige (Anlagen K 6, K 8). Bei einem Klick auf die Anzeige erschien am 19.08.2015 die in Ziffer I.a. des landgerichtlichen Tenors eingeblendete Übersicht. Neben einem Angebot für Ortlieb Radtaschen enthält die Übersicht noch Angebote für eine Radtasche des Herstellers Vaude, für die an erster Stelle die Beklagte zu 2) als Verkäufer genannt wurde (Anlagen 9, 9a).
Am 20.08.2015 erschien aufgrund von gebuchten Adwords bei Eingabe der Wörter "Ortlieb Fahrradtasche" (ohne Anführungsstriche) die in Ziffer II. des landgerichtlichen Tenors einge blendete Anzeige (Anlage K 10) und bei einem Klick auf die Anzeige die in Ziffer II. des landgerichtlichen Tenors eingeblendete Übersicht (Anlage K 11), in welcher an sechster Stelle eine Lenkertasche eines Wettbewerbers der Klägerin aufgeführt war, die von dem Marketplace-Verkäufer "wonderful Chim" angeboten wurde.
Ebenfalls am 20.08.2015 erschien aufgrund von gebuchten Adwords bei Eingabe von "Ortlieb Gepäcktasche" (ohne Anführungsstriche) in die Google-Suchfunktion die in Ziffer I. b) des landgerichtlichen Tenors eingeblendete Anzeige (vgl. Anlage K 12) und bei ei...