Leitsatz (amtlich)
Informationen zur Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels „Kontakt” und „Impressum” aufgerufen werden können, können den Anforderungen des Transparenzgebots gem. § 6 S. 1 TDG, § 10 Abs. 2 S. 1 MDStV ebenso wie den Anforderungen des Transparenzgebots gem. § 312c Abs. 1 S. 1 BGB genügen.
Normenkette
TDG § 6; MDStV § 10 Abs. 2; BGB § 312c Abs. 1 S. 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 05.03.2003; Aktenzeichen 33 O 16105/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 5.3.2003 – 33 O 16105/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld von 5 Euro bis zu 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten) verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Bewerbung der Patientenzeitung „Die G. Zeitung” wie folgt zu werben:
„Viele Patienten – Umfragen zu Folge sind es bis zu 80 Prozent – würden die GZ gerne mit nach Hause nehmen, um sie intensiver lesen zu können.”
und/oder
„Über 80 Prozent der Patienten würden die GZ gerne mit nach Hause nehmen, um sie intensiver lesen zu können (Leserumfrage zur G. Zeitung in der GZ 2/2002, 3.801 Einsendungen).”
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 175,06 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.9.2002 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision zum BGH wird bezüglich des Unterlassungsantrags Nr. I. a (Anbieterkennzeichnung) zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz sowie wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einem Internetauftritt der Beklagten unter der Domain „ae. de” geltend. Zum einen beanstandet die Klägerin die Anbieterkennzeichnung der Beklagten in deren Internetauftritt als unzureichend. Zum anderen beanstandet die Klägerin Werbeaussagen bezüglich der „G. Zeitung” als irreführend. Außerdem macht die Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch (Zahlung von 175,06 Euro nebst Zinsen) im Zusammenhang mit der vorprozessual erfolgten Abmahnung geltend.
Das LG hat die Beklagte mit Urteil vom 5.3.2003 antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen:
1. in dem Internet-Portal www. ae. de Online-Bestellungen für Zeitschriften und Bücher anzubieten, wenn hierbei die Angaben zu ihrem Namen, ihrer Anschrift (Straßenadresse), ihren Vertretungsberechtigten, das Handelsregister, in das die Beklagte eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer nur indirekt über den Link „Kontakt” und dort über einen weiteren Link „Impressum” zur Verfügung gestellt werden,
2. im Zusammenhang mit der Bewerbung der Patientenzeitung „Die G. Zeitung” wie folgt zu werben:
„Viele Patienten – Umfragen zu Folge sind es bis zu 80 Prozent – würden die GZ gerne mit nach Hause nehmen, um sie intensiver lesen zu können.”
und/oder
„Über 80 Prozent der Patienten würden die GZ gerne mit nach Hause nehmen, um sie intensiver lesen zu können (Leserumfrage zur G. Zeitung in der GZ 2/2002, 3.801 Einsendungen).”
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 175,06 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.9.2002 zu zahlen.
Auf dieses Urteil und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Diese macht geltend, entgegen der Auffassung des LG liege kein Verstoß gegen § 6 TDG vor. Das Internet-Angebot sei insgesamt als Mediendienst zu qualifizieren, wenn der redaktionelle Teil den Schwerpunkt des Internet-Angebots bilde. Das Internet-Angebot der Beklagten sei die Online-Ausgabe der Printprodukte „Ä.P.” und „G. Zeitung”; lediglich als Beiwerk bestehe die Möglichkeit, die „Ä.P.” und die ÄP-Fachtitel auch online zu bestellen. Der Schwerpunkt liege zweifelsfrei auf dem redaktionellen Teil.
Mit der Auffassung, die Anbieterkennzeichnung der Beklagten sei nicht unmittelbar erreichbar i.S.d. § 6 TDG überspanne das LG die gesetzlichen Vorgaben des § 6 TDG (und des § 10 MDStV), soweit es davon ausgehen, dass ein doppelter Link zur Anbieterkennzeichnung die...