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OLG München Urteil vom 11.10.2006 - 7 U 3515/06

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Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 16.03.2006; Aktenzeichen 5 HKO 18005/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I vom 16.3.2006 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 944/1000, die Klägerin zu 2) 50/1000 und der Kläger zu 3) 6/1000.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Gewinnabführungsvertrag.

Die Kläger waren Aktionäre der W. Hypothekenbank AG, die mit der D. Vermögensverwaltungs GmbH (nachfolgend als D. bezeichnet), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagten ist, am 30.10.2003 einen Gewinnabführungsvertrag (Anlage K 1) abgeschlossen hat. Nach § 5 Nr. 2 dieses Vertrags war eine Laufzeit bis 30.12.2008 und die Verlängerung um jeweils 1 Jahr, falls der Vertrag nicht spätestens 6 Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, vorgesehen. § 3 des Vertrags enthält folgende Regelung:

"1. Die D. garantiert den außenstehenden Aktionären der W.Hyp. als angemessenen Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr der W.Hyp. und für jede Aktie der W.Hyp. die Zahlung von EUR 2,68. Die Ausgleichszahlung ist am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der W.Hyp. für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.

2. Die Ausgleichszahlung nach Abs. 1 erfolgt erstmals für das Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der W.Hyp. endet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig."

Auf der ordentlichen Hauptversammlung der Württembergischen Hypoth...

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