Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzpflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs ggü. klagendem Anleger

 

Normenkette

BGB §§ 280, 328

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 06.10.2009)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 6.10.2009 aufgehoben, soweit es durch teilweise Berufungsrücknahme nicht bereits rechtskräftig geworden ist.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.968,09 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 9.1.2009 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruches auf Auszahlung des Liquidationserlöses für die Beteiligung des Klägers an der F. Zinsfonds GbR im Nennwert von 35.000 EUR gem. Zeichnung vom 26.5.2004.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den weiteren Schaden, der ihm durch die Beteiligung an der "F. Zinsfonds GbR" entstehen wird, zu ersetzen.

IV. Von den Kosten beider Instanzen tragen der Kläger 21 % und der Beklagte 79 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540, 313a ZPO).

 

Entscheidungsgründe

II. Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers ist, soweit das Urteil angefochten wurde, begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten, die aufgrund des zugunsten der Anleger (§§ 328 BGB) geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrages (im Folgenden MVKV) bestanden haben, zu.

Den Beklagten traf nach dem Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle vom März 2003 (Anlage K 10, nachfolgend als MVKV bezeichnet) zwischen ihm und der F. Zinsfonds GbR ggü. den Anlegern u.a. die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Sonderkontos mit den in § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MVKV genannten Kriterien übereinstimmten. Er hatte sich deshalb insb. zu vergewissern, dass sämtliche Verfügungsberechtigten nur gemeinsam mit ihm zeichnungsbefugt waren. Dabei war das Sonderkonto so zu führen, dass nicht ohne seine Mitwirkung verfügt werden konnte (so grundlegend BGH vom 19.11.2009 - III ZR 109/08). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 MVKV. Danach war das Sonderkonto ein solches, über das die Fondsgesellschaft "nur gemeinsam mit dem Beauftragten verfügen kann". Sowohl der Wortlaut der Regelung als auch der Schutzzweck des Vertrages ggü. den einzelnen Anlegern sprechen für eine solche Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Geschäftsführer und der sonstigen Zeichnungsberechtigten des Sonderkontos, da auf diese Weise die Ausführung von Zahlungen, denen der Mittelverwendungskontrolleur nach dem Vertrag nicht zustimmen durfte, verhindert werden konnte und verhindert werden sollte.

Aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgt unter Berücksichtigung seines Zwecks die weitere Verpflichtung des Beklagten, die Einhaltung dieser vertraglich vorausgesetzten Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto nachzuprüfen (so ausführlich BGH vom 19.11.2009 - III ZR 109/08).

Hiernach oblag dem Beklagten die Überprüfung, ob die geschäftsführenden Gesellschafter nur mit ihm gemeinschaftlich für das Sonderkonto zeichnungsberechtigt waren. Diese Prüfungspflicht bestand zu dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage "einsatzbereit war", d.h. zu dem mit dem Eingang der ersten Beteiligungseinlagen zu rechnen war. Die Mittelverwendungskontrolle musste naturgemäß sichergestellt sein, bevor die Anleger Beteiligungen zeichneten und Zahlungen auf ihre Einlagen leisteten. Bereits hieraus folgt, dass den Beklagten vorvertragliche Pflichten ggü. den (künftigen) Anlegern trafen.

Seine Verpflichtung zur Kontrolle der Zeichnungsbefugnisse verletzte der Beklagte. Da die ihm vorgelegte Liste der Bankvollmachten Angaben zu den übrigen Zeichnungsberechtigten nicht enthielt, hätte er sich durch Nachfrage bei der kontoführenden Bank Gewissheit darüber verschaffen müssen, dass die Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto den Anforderungen des MVKV entsprachen.

Dem Kläger ggü. beschränkten sich indessen die Pflichten des Beklagten nicht auf die bloße Überprüfung, ob die Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto den Anforderungen des Mittelverwendungskontrollvertrages entsprachen und darauf, der Fondsgesellschaft ggü. auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken. Zum Zeitpunkt des Fondsbeitritts des Klägers im Mai 2004 war die Gesellschaft bereits geraume Zeit tätig, ohne dass der Beklagte seinen Verpflichtungen nachgekommen war. Er konnte deshalb nicht ausschließen, dass es bereits vor dem Beitritt des Klägers § 1 Abs. 3 MVKV widersprechende Auszahlungen von dem Sonderkonto gegeben hatte, durch die das Gesellschaftsvermögen - auch zum Nachteil der künftig beitretenden Gesellschafter - fortwirkend vermindert worden war. In dieser Situation hat der Beklagte seinen vorvertraglichen Verpflichtungen ggü. den Beitrittsinteressenten nicht allein dadurch genügt, für eine ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle in der Zukunft zu sorgen, wie sie n...

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