Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung der Haftung für fehlerhafte Untersuchung einer Bodenprobe

 

Leitsatz (amtlich)

Selbst der aufwendige Unterbau eines Fußball-Trainingsplatzes macht diesen nicht zum Bauwerk. Es handelt sich um Arbeiten an einem Grundstück.

Ein Rechtsmittel ist bislang nicht bekannt geworden.

 

Normenkette

BGB a.F. § 638 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 25.11.2009; Aktenzeichen 8 O 12075/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.12.2012; Aktenzeichen VII ZR 182/10)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 25.11.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 395.662,58 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz vom Beklagten, den sie im Sommer 1999 mit der Untersuchung von Materialproben beauftragt hatte. Die Prüfergebnisse benötigte die Klägerin, die ihrerseits vom ... e.V. mit der Neuerstellung des Trainingsplatzes Nr. 1 mit Rasenoberfläche beauftragt war. Die Klägerin wirft dem Beklagten eine Verletzung seiner Pflichten vor, weshalb es zum Einbau von nicht ausreichend wasserdurchlässigem Material und zur Pfützenbildung auf dem Trainingsplatz gekommen sei. Der Beklagte bestreitet jegliche Mängel seiner Leistung und erhebt die Einrede der Verjährung.

Am 28.6.1999 begann die Klägerin mit dem Einbau der Rasentragschicht und ließ mindestens an zwei Tagen Proben der eingebauten Rasentragschicht in das Labor des Beklagten zur Untersuchung bringen. Am 23.7.1999 entnahm der Beklagte selbst eine Probe der Rasentragschicht. Das der Klägerin vorab telefonisch übermittelte Ergebnis der Prüfung legte der Beklagte in seinem Bericht vom 9.8.1999 nieder. Der ... e.V. nahm den Trainingsplatz Mitte 1999 von der Klägerin ab, rügte im Herbst 1999 die mangelnde Wasserdurchlässigkeit und beauftragte den Beklagten selbst mit einer weiteren Kontrollprüfung, deren Ergebnis er im Bericht vom 18.10.1999 festhielt. Mit Antrag vom 23.5.2000 leitete der ... e.V. gegen die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren ein (LG München I, Az. 8 OH 9473/00), welche mit Schriftsatz vom 2.4.2002 dem Beklagten den Streit verkündete.

Im Auftrag der Lieferantin der Rasentragschicht hatte der Beklagte schon den Untersuchungsbericht vom 10.5.1999 gefertigt.

Durch Urteil vom 25.11.2009 hat das LG München I die Klage abgewiesen. Fehlerhafte Materialuntersuchungen und sonstige Pflichtverletzungen seien nicht nachgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge weiter und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 188.994,91 EUR nebst Zinsen und zur Zahlung von 186.667,67 EUR nebst Zinsen (hilfsweise aus abgetretenem Recht) zu verurteilen sowie zur Feststellung der Kostenerstattungspflicht für das selbständige Beweisverfahren des LG München I, Az. 8 OH 9473/00 (hilfsweise aus abgetretenem Recht).

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Beide Parteien wiederholen im Wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz.

Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil und das Protokoll vom 12.10.2010 samt Senatshinweisen wird Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Auf das vorliegende Schuldverhältnis sind die vor dem 1.1.2002 geltenden Gesetze anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB). Für die Verjährung gilt Art. 229 § 6 EGBGB.

1. Die Einrede der Verjährung hat Erfolg, so dass etwaige Ersatzansprüche der Klägerin nicht mehr durchzusetzen sind (§ 222 Abs. 1 BGB a.F.).

Bei der Erstellung des Trainingsplatzes handelte es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk, sondern um Arbeiten an einem Grundstück. Infolgedessen verjähren die Ansprüche der Klägerin in einem Jahr ab der Abnahme der Leistungen des Beklagten (§ 638 Abs. 1 BGB a.F.; BGH BauR 2010, 1778).

a) Eine ausdrückliche Abnahme erfolgte nicht, kann aber den Umständen entnommen werden. Gegenstand der Beauftragung des Beklagten war die Untersuchung von Materialproben während der bereits laufenden Einbauarbeiten der Klägerin. Das Ergebnis der Untersuchungen sollte ggf. die laufenden Arbeiten beeinflussen. Dementsprechend hat die Klägerin die Ergebnisse des Beklagten entgegengenommen und sofort in ihre Überlegungen einbezogen. Die Leistung des Beklagten war mit Abschluss seiner Tätigkeit durch Übersendung des Berichts vom 9.8.1999 vollendet, spätestens jedoch mit der Abnahme des Trainingsplatzes durch den Verein. Zeitnahe Rügen der Klägerin sind nicht vorgetragen. Daher ist von einer konkludenten Abnahme Mitte 1999 auszugehen (vgl. BGHZ 48, 257 und BGH BauR 2010, 795).

b) Der Einbau einer Rasentragschicht und diverser Leitungen macht den Trainingsplatz nicht zu einem Bauwerk. Viel...

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