Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Entscheidung vom 16.09.2009; Aktenzeichen 41 O 2233/07) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16.09.2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus Arzthaftung in Anspruch.
Der am 11.01.1983 geborene Kläger versuchte sich am 03.12.2004 in der elterlichen Wohnung das Leben zu nehmen, indem er sich die linke Halsschlagader aufschnitt. Er wurde anschließend in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) eingeliefert, chirurgisch versorgt und am 06.12.2004 in die geschlossene psychiatrische Abteilung verlegt. Die Beklagte zu 2) war dort Stationsärztin, der Beklagte zu 3) als Oberarzt für die Anordnung der erforderlichen Behandlungsmaßnahmen und die Überwachung der Durchführung derselben zuständig. Am 13.12.2004 sollten dem Kläger in der chirurgischen Abteilung die aus der Versorgung der Verletzung vom 03.12.2004 herrührenden Fäden entfernt werden. Anschließend sollte der Kläger noch am gleichen Tag in die geschlossene Abteilung des ... für Psychiatrie in München verlegt werden.
Der Kläger wurde von einer Pflegekraft in die chirurgische Abteilung begleitet. Auf dem Rückweg vom Chirurgen begann der Kläger plötzlich zu rennen, stieg über die Empore und stürzte sich etwa 4 - 5 m ins Treppenhaus hinab. Der Kläger zog sich dabei schwere Verletzungen, insbesondere einen Schädelbasisbruch und Brüche von Halswirbeln, zu. Als Dauerfolge trat eine halbseitige Lähmung links ein.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgebracht, dass er in der Klinik der Beklagten zu 1) fehlerhaft behandelt worden sei und es deshalb zum erneuten Suizidversuch vom 13.12.2004 gekommen sei. Er habe außerdem nur in Begleitung einer zweiten Pflegekraft in die chirurgische Abteilung verbracht werden dürfen. Noch besser wäre es gewesen, wenn der Chirurg den Kläger auf der psychiatrischen Station aufgesucht hätte. Der Kläger sei vor der Ausführung zum Chirurgen nicht psychiatrisch untersucht worden, seine Suizidgefährdung sei nicht aktuell überprüft worden. Die letzte ärztliche Untersuchung habe am 13.12.2004 schon 4 Tage zurückgelegen. Vor der Ausführung zum Chirurgen sei auch das verordnete Medikament Zeldox nicht verabreicht worden.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:
1. Die Beklagten zu 1) - 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Beklagte zu 1): 18.12.2007, Beklagte zu 2) und 3): 26.06.2008) zu bezahlen.
2. Die Beklagten zu 1) - 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 720,14 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Beklagte zu 1): 18.12.2007, Beklagte zu 2) und 3): 26.06.2008).
3. Die Beklagten zu 1) - 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung einen Betrag in Höhe von 1.846,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB seit Rechtshängigkeit (Beklagte zu 1): 18.12.2007, Beklagte zu 2) und 3): 26.06.2008) zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus und im Zusammenhang mit seiner Behandlung durch die Beklagten im Klinikum I. zwischen dem 06.12.2004 und dem 13.12.2004 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es habe sich um die erste Behandlung des Klägers in der Psychiatrie gehandelt. Der Kläger habe sich freiwillig in stationäre psychiatrische Behandlung begeben. Die Verlegung des Klägers in das ... für Psychiatrie in München wäre auf Wunsch des Klägers erfolgt. Auch eine zweite begleitende Pflegekraft hätte den Suizidversuch des Klägers vom 13.12.2004 nicht verhindern können. Der Kläger sei psychopathologisch untersucht worden. Es habe keine Anzeichen für eine Suizidalität gegeben.
Das Landgericht hat ein schriftliches psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. erholt und den Sachverständigen mündlich angehört.
Mit Urteil vom 16.09.2009, dem Klägervertreter zugestellt am 25.09.2009, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht Ingolstadt die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 20.10.2009 eingegangene und am 24.11.1009 begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger bringt vor, dass die Aufnah...