Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 29.01.2008; Aktenzeichen 29 O 20205/07) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.01.2008 wird hinsichtlich des Beklagten zu 2) zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadenersatz aufgrund einer Beteiligung des Klägers an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. 4. Medienbeteiligungs KG (nachfolgend C. IV genannt).
Der Kläger zeichnete am 07.12.2000 (Anlage K 1 a) einen Kommanditanteil an der C. IV in Höhe von 70.000,-- DM (= 35.790,43 EUR) zuzüglich 5 % Agio. Die Werbung der Anleger war aufgrund von zwei Verkaufsprospekten (Teil A und B, Anlage K 2 und 3) erfolgt. Auf seine Beteiligung erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von EUR 16.034,11. In der Differenzsumme zu seiner Beteiligung sieht er seinen von dem Beklagten zu 2) verursachten Schaden.
Der Beklagte zu 2) ist Mehrheitsgesellschafter der C. GmbH, der Komplementärin der C. Fonds I bis IV, sowie vormaliger Gesellschafter und Geschäftsführer der I.T. Beratungsgesellschaft mbH (nachfolgend I. T. GmbH bzw. IT GmbH genannt). Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 29.01.2008.
Der streitige erstinstanzliche Sachverhalt ist wie folgt zu präzisieren:
Der Kläger trägt vor, dass es zwischen dem Geschäftsführer der C. GmbH, Herrn Eberhard K., und dem Mitinitiator des C. Fonds und Gesellschafter der I.T. GmbH, Herrn Mario O., eine Absprache gegeben habe, dass die I. T. GmbH von der C. für die Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals erhalte. Der Kläger hätte sich nicht an dem Fond beteiligt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass 20 % des Eigenkapitals an Provision an die I. T. GmbH gezahlt werde.
Der Beklagte zu 2) trägt vor, dass die I. T. GmbH keine Provision in Höhe von 20 % des Beteiligungskapitals erhalten habe, sondern 12 % für die Eigenkapitalvermittlung und für die Werbung einen Zuschuss von 8 %.
Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Es war insbesondere der Ansicht, dass der Prospekt richtig sei. Der Kläger habe keine Belege dafür vorgelegt, dass auch bei der C. IV Provisionen in Höhe von 20 % an die I.T. GmbH geflossen seien. Die pauschale Behauptung des Klägers, bei der C. IV sei ebenso wie bei den Vorgängerfonds verfahren worden, reiche für einen substantiierten Vortrag nicht aus.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger hiergegen. Er ist insbesondere der Ansicht, dass er darüber aufzuklären gewesen wäre, dass abweichend vom Prospekt tatsächlich 20 % des Kapitals an die I.T. GmbH für die Vermittlung des Beteiligungskapitals geflossen seien. Bereits in erster Instanz sei Beweis dafür angeboten worden, dass es zwischen den Verantwortlichen entsprechende Absprachen gegeben habe und keinesfalls ein Teil der Vergütung für Werbemaßnahmen bezahlt wurde.
Nach Ansicht des Klägers hafte der Beklagte zu 2), aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB und § 826 BGB, da er sich an den sittenwidrigen Provisionsabsprachen beteiligt habe und Verflechtungen nicht offen gelegt worden seien.
Der Senat hat mit Endurteil vom 08.09.2008 die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.01.2008 hinsichtlich des Beklagten zu 2) zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.02.2010 das Urteil des Senats insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlungen und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, zurückverwiesen.
Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof insbesondere aus, das Berufungsgericht sei ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass eine Haftung des Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB und § 826 BGB insoweit zu verneinen sei, als dem Beklagten zu 2) kein vorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden könne, soweit ihm unzutreffende Prospektangaben zu den Weichkosten zur Last gelegt worden seien.
Der Senat habe aber unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sich mit einem weiteren Vortrag des Klägers nicht auseinandergesetzt. Nach dem vom Berufungsgericht als zutreffend unterstellten und beweisbewehrten Vortrag des Klägers seien zwischen der C. GmbH und dem Beklagten zu 2) von den Prospektangaben abweichende Sondervereinbarungen über die Honorierung der IT GmbH getroffen worden. Der Beklagte zu 2) sei unstreitig gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter der C. GmbH (der Initiatorin, Prospektherausgeberin und Komplementärin der Fond...