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OLG München Urteil vom 13.11.2007 - 9 U 2947/07

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Leitsatz (amtlich)

Die unzulässige Teilkündigung einzelner Bauabschnitte durch den Auftraggeber kann dem Auftragnehmer einen Grund zur außerordentlichen Kündigung geben.

 

Normenkette

VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 2, § 9 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 07.03.2007; Aktenzeichen 24 O 8353/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.08.2009; Aktenzeichen VII ZR 212/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 7.3.2007 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird Ziff. I des Tenors des Urteils des LG München I vom 7.3.2007 dahingehend geändert, dass der vom Beklagten zu zahlende Betrag seit 10.8.2003 mit jährlich 5 Prozentpunkten über Basiszins zu verzinsen ist und dass festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die auf den Betrag von 91.700,86 EUR entfallende Umsatzsteuer zu erstatten, falls die M. GmbH i.L. insoweit bestandskräftig zur Abführung der Umsatzsteuer herangezogen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 138.743,34 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH i.L. (künftig: Insolvenzschuldnerin). Er begehrt vom Beklagten Werklohn aufgrund des Vertrags vom 30.7.2002 (Anlage K 3) über die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems beim Bauvorhaben des Beklagten i.H.v. 124.688,10 EUR nebst Zinsen seit 10.8.2003. Ferner begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem ...

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