Normenkette
PAngV § 1 Abs. 1 S. 1; UWG §§ 3, 5a Abs. 3 Nr. 3
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 30.07.2013; Aktenzeichen 1 HK O 2655/13) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 30.7.2013 - 1 HK O 2655/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gem. Ziff. I. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 25.000 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung wegen der Kosten können die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
und folgendes
beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 25.000 festgesetzt.
Gründe
I. Dem Verfahren liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zugrunde.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte zu 1) betreibt eine Reederei mit Sitz in der Schweiz und veranstaltet Kreuzfahrten. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die administrative Ansprechpartnerin der Beklagten zu 1) für Deutschland.
Mit Urteil vom 30.7.2013, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das LG antragsgemäß die Beklagte unter Auferlegung der Verfahrenskosten verurteilt,
I. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern für Schiffsreisen mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Endpreis zu nennen, insbesondere ohne ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt in den Endpreis einzurechnen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 26 [vgl. LGU S. 3] wiedergegeben.
II. an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 7.3.2013 zu bezahlen.
Zur Begründung ist im Ersturteil im Wesentlichen ausgeführt:
Die Aktivlegitimation des Klägers ergebe sich daraus, dass diesem die Mitglieder O. GmbH & Co. KG, V. Reisedienst GmbH, L. GmbH & Co. KG, T. GmbH sowie E. Inc., die jeweils über ihre Internetseiten entweder selbst oder über Tochterunternehmen Reisen vermittelten, angehörten. Dass die vorgenannten Unternehmen nicht selbst Reisen, insbesondere auch keine Kreuzfahrten veranstalteten, ändere an ihrer Eigenschaft als Wettbewerber der Beklagten auf demselben sachlich relevanten Markt ebenso wenig wie der Umstand, dass die Vermittlung von Reisen nicht zu deren Kernsortiment zähle. Ob die Mitgliedsunternehmen des Klägers selbst in der von diesem angegriffenen Weise werben würden, spiele keine Rolle, nachdem es sich bei den Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) um verbraucherschützende Normen handle, die von allen Wettbewerbern auf dem sachlich relevanten Markt der Reisebranche zu beachten seien. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bzw. die Wiederholungsgefahr seien auch nicht durch eine "Drittunterwerfung" der Beklagten bzw. durch einen im Jahre 2010 abgeschlossenen Vergleich, in dem sich die Beklagte zu 2) gegenüber einem anderen Wettbewerbsverband zur Unterlassung einer mit dem Gegenstand des hiesigen Verfahrens nicht identischen Werbung verpflichtet habe, entfallen.
In der Sache liege ein Verstoß gegen die Verpflichtung eines werbenden Unternehmens zur Angabe des Endpreises gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV vor. Bei dem in der streitgegenständlichen Werbung gemäß Anl. K 26 ausgewiesenen "Service Entgelt" handele es sich nicht um einen freiwillig zu entrichtenden Betrag nach Art eines Trinkgeldes (vgl. Anl. K 29 und B 11), sondern um einen verbindlichen und auf der Grundlage der vorgesehenen Reisedauer der Höhe nach von vorneherein bezifferbaren Preisbestandteil, - mit dem das sog. "Bordkonto" des Reisekunden automatisch belastetet werde -, der nach dem Gesetz in den Endpreis einzubeziehen sei. Dass ein "Service Entgelt" an bestimmten Tagen im Falle einer Beanstandung im Nachhinein zurückgebucht werde, ändere hieran nichts; insoweit liege lediglich eine Art pauschalierte Minderung des Reisepreises vor. Die Verpflichtung zur Aufnahme des Serviceentgelts in den Endpreis bestehe auch, wenn dieses nicht an die Beklagten als Veranstalter, sondern an einen Dritten wie etwa die Reederei oder unmittelbar an das Bordpersonal abgeführt werde. Schließlich liege auch kein Fall des § 1 Abs. 3 PAngV vor, nachdem der Umfang des zu entrichtenden Serviceentgelts bei Vertragsschluss bereits feststehe ( EUR 7 multipliziert mit der Zahl der Nächte, im Streitfall für die beworbene 7-tägige Kreuzfahrt mithin EUR 49).
Gegen die...