Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwilligung (UrhR)

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 30.11.2005; Aktenzeichen 21 O 25198/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 30.11.2005 - 21 O 25198/04, wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung der mit der Klägerin bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit dem Originaltitel “T T V" von Lisa G. (geschlossen am 18./21.07.2001) und “S A" von Madeleine W. (geschlossen am 16./25.01.2002) in die deutsche Sprache dahingehend einzuwilligen, dass § 6 des jeweiligen Vertrags folgende Fassung erhält:

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6.1. (jeweils unverändert)

6.2. Erfolgsbeteiligung (unter Wegfall der bisher vereinbarten Nr. 6.2.1 und 6.2.2)

6.2.1 Die Übersetzerin erhält des weiteren für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte ab dem 5.000. Exemplar eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8 % (Hardcover-Ausgabe) bzw. 0,4 % (Taschenbuchausgabe) des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar.

Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare derjenigen Buchausgabe einbezogen, die zuletzt vor Erscheinen der elektronischen Ausgabe veröffentlicht wurde.

6.2.2 Die Übersetzerin erhält des Weiteren eine Beteiligung von 50 % der Nettoerlöse (Betrag, der nach Abzug der Vergütungen des Autors und weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt), die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt."

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,24 Euro nebst Zinsen daraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.2.2005 zu bezahlen.

3. Im Umfang der weitergehenden Klageanträge I. und III. Nr. 1 sowie des Klageantrags IV. wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Vergütungsansprüche der Klägerin aus zwei mit der Beklagten geschlossenen Übersetzungsverträgen, nämlich dem vom 18./21. Juli 2001 für das Buch von Lisa G. mit dem Originaltitel "T T V", und dem vom 16./25. Januar 2002 für das Buch von Madeleine W. mit dem Originaltitel "S A".

Mit Stand Ende Januar 2010 wurde "Schattenmörder" ("T T V") 19.650 mal, "Fiesta zu viert" ("S A") 10.102 mal verkauft, jeweils als Taschenbuch zum Bruttoladenpreis von 8,90 Euro.

Das Landgericht München I verurteilte die Beklagte mit Teilurteil vom 30.11.2005 zur Einwilligung in eine Änderung der die Vergütung der Klägerin betreffenden Vertragsklauseln (§ 6 des jeweiligen Vertrags).

Den Antrag auf weitergehende Vertragsänderung (Klageantrag I.), einen bezifferten Antrag auf Zahlung von sich aus der beantragten Vertragsänderung ergebendem zusätzlichen Honorar (Klageantrag III. 1.) sowie einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die wegen verzögerter Auszahlung der Vergütung infolge eintretender Steuerprogression erhöhte Einkommensteuerlast (Klageantrag IV.) wies das Landgericht ab. Im Umfang der ursprünglichen Klageanträge II.1. und 2. ist die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt; der Klageantrag Antrag III. 2. ist als zweite Stufe gestellt.

Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung ein.

Die Klägerin verfolgte eine weitergehende Vertragsänderung (Berufungsantrag II) dahin, dass

- sie zusätzlich zum Normseitenhonorar eine Absatzvergütung für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe R. H. von 1 % des Nettoladenverkaufspreises bis 20.000 Exemplare, ab dem 20.001. Exemplar von 2 % des Nettoladenverkaufspreises erhalte,

- für nicht preisgebundene Ausgaben eine mindestens ebenso hohe Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis zu vereinbaren sei

- und sie von sämtlichen Nettoerlösen aus Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen 25 % erhalte,

hilfsweise dahin, dass

eine vom Gericht in freier Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung gewährt werde, die über das vereinbarte Honorar hinausgeht,

sowie einen aus der beantragten Erhöhung der vertraglichen Absatzvergütung errechneten bezifferten Zahlungsantrag von 2.649,69 Euro nebst Prozesszinsen (Berufungsantrag III).

Die Beklagte beantragte Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung.

Mit Endurteil vom 8.2.2007 fasste der Senat die Vertragsänderung neu dahin, dass das Normseitenhonorar unverändert bleiben, als Erfolgsbeteiligung anstatt dem, was in Nr. 6.2.1 und 6.2.2 der geschlossenen Verträge vor...

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