Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Dieselfahrzeug

 

Normenkette

BGB §§ 31, 826

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 24.05.2019; Aktenzeichen 21 O 3842/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24.05.2019, Az. 21 O 3842/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.730,43 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs ... Sharan 2.0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ...98 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 Euro freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klagepartei 58% und die Beklagte 42% zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 57.623,39 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klagepartei verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Pkw, in den ein von der Beklagten hergestellter Motor der Baureihe "EA 189" eingebaut ist.

Die Klagepartei erwarb Anfang August 2011 zu einem Preis von 51.716,88 Euro von einem Autohaus einen neuen 21 O 3842/18 ... Sharan mit der Fahrgestellnummer ..., der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Darüber hinaus schloss die Klagepartei mit der V. Bank einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Pkw ab. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 51.716,88 Euro, die Darlehenskosten (Zinsen und Bearbeitungsgebühren) auf 5.906,51 Euro, die Darlehenssumme mithin auf 57.623,39 Euro. Die Beklagte ist die Herstellerin des Wagens. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.

Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten.

Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 15.10.2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, der auch das Fahrzeug der Klagepartei betrifft. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte gab mit Pressemitteilung vom 25.11.2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Die Klagepartei ließ in der Folge das Software-Update durchführen.

Mit Schreiben vom 11.10.2018 (Anlage K 20) forderte die Klagepartei die Beklagte erfolglos zur Erstattung des Kaufpreises sowie der Finanzierungskosten unter Fristsetzung bis zum 25.10.2018 auf und bot Zug um Zug die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

Ergänzend stellt der Senat fest, dass die Laufleistung des streitgegenständlichen Pkw am 04.03.2020 112.337 km betrug.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 24.05.2019 die Klage abgewiesen.

Die Klagepartei hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Die Klagepartei beantragt,

Das landgerichtliche Urteil wird, wie folgt, abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.623,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a. seit dem 02.09.2011 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus 51.716,88 Euro sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus weiteren 5.906,51 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs ... Sharan 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizieru...

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