Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfach besser

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Werbung für reine VoIP-Telefondienstleistungen ohne Bezugnahme auf die Festnetzanschlüsse der Telekom Deutschland GmbH ist es nicht irreführend, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass dabei das Call-by-Call-Verfahren nicht möglich ist.

2. Zu den Anforderungen an einen Hinweis darauf, dass ein beworbenes DSL-Angebot nur regional beschränkt verfügbar ist.

 

Normenkette

UWG § 5a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 17.01.2011; Aktenzeichen 11 HKO 15612/10)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 17.1.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die Telekom Deutschland GmbH, bietet klassische Telefonanschlüsse an, bei denen für den Anruf eine Leitung zwischen den Gesprächsteilnehmern geschaltet wird. Ihre Kunden können einzelne Gespräche mittels Anwahl entsprechender Kennzahlen durch andere Anbieter vermitteln lassen (Call-by-Call).

Die Beklagte bietet mit dem Verfahren VoIP (Voice over Internet Protocol) Internettelefonie an, bei der eine Call-by-Call-Auswahl anderer Anbieter nicht möglich ist. Ihre Kunden können zwischen reinen VoIP-Leistungen, die einen Internetanschluss voraussetzen, und einem Kom-plettanschluss - mit gleichzeitiger Bereitstellung einer Breitbandverbindung ins Internet - in jeweils drei Tarifvarianten wählen. Ein Komplettanschluss setzt die DSL-Fähigkeit der Teilnehmeranschlussleitung voraus, die nicht an allen Standorten in Deutschland gegeben ist.

Die Beklagte bewarb ihr Angebot in ihrem Internetauftritt folgendermaßen (vgl. Anl. K 1):

Folgt man auf der ersten Seite bei der Darstellung zum Komplettanschluss dem mit Details bezeichneten Link, so gelangt man zunächst auf eine Zwischenseite mit Informationen über die drei Tarifvarianten. Jede der Tarifvarianten ist dort mit einem weiteren Link Details versehen, welche zu Seiten mit folgender Gestaltung führen (vgl. Anl. B 14 Seiten 2 und 3):

Wird der optisch in der Art eines Karteikartenreiters ausgestaltete und mit Details beschriftete Link geöffnet, so wird eine Seite mit folgender Gestaltung aufgerufen (vgl. Anl. B 15):

Wird statt des Links Details der Link Verfügbarkeit aufgerufen, so gelangt man auf eine Seite mit folgender Gestaltung (vgl. Anl. B 14, Seite 1):

Die Klägerin erachtete die Werbung der Beklagten als unlauter, weil Hinweise darauf fehlten, dass bei den Komplettanschlüssen und den reinen VoIP-Leistungen der Beklagten Call-by-Call möglich ist; es fehle auch ein Hinweis auf die eingeschränkte Verfügbarkeit der Komplettanschlüsse. Die Beklagte gab nach einer entsprechenden Abmahnung lediglich hinsichtlich des Fehlens eines Call-by-Call-Hinweises bei der Werbung für die Komplettanschlüsse eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Von den Abmahnkosten i.H.v. 1.580 EUR (auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr aus 75.000 EUR) erstattete sie der Klägerin 707,70 EUR.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung der Bewerbung des VoIP-Angebots ohne Hinweis auf das Fehlen der Call-by-Call-Möglichkeit und der Bewerbung der Komplettanschlüsse ohne Hinwies auf deren eingeschränkte Verfügbarkeit sowie auf Ersatz der noch nicht beglichenen Abmahnkosten verfolgt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 17.1.2011, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG die Klage mangels Irreführung abgewiesen.

Die Klägerin verfolgt ihre Klagebegehren mit der Berufung weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung näher bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) Festnetztelefondienstleistungen, die auf der Grundlage eines Voice-over-IP-Anschlusses realisiert werden und bei deren Inanspruchnahme eine Nutzung von Call-by-Call ausgeschlossen ist, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf diesen Ausschluss hinzuweisen, insbesondere, wenn dies geschieht wie in den als Anlage K 1 beigefügten Internet-Auszügen;

hilfsweise: Festnetztelefondienstleistungen, die auf der Grundlage eines Voice-over-IP-Anschlusses realisiert werden und bei deren Inanspruchnahme mit Ausnahme der Verwendung der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl 010010 eine Nutzung von Call-by-Call ausgeschlossen ist, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf diesen Ausschluss hinzuweisen, insbesondere, wenn dies geschieht wie in den als Anlage K 1 beigefügten Internet-Auszügen;

und/oder

b) Telefon- und Internetdienstleistungen, die regionalen Verfügbarkeitsbeschränkungen unterliegen, zu bewerb...

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