Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 24.05.2016; Aktenzeichen 28 O 21234/15) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 24.05.2016, Az.: 28 O 21234/15 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des LG ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass ein zwischen den Parteien geschlossener Bausparvertrag nicht durch Kündigung der Beklagten beendet worden ist, sondern fortbesteht.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen, da der streitgegenständliche Bausparvertrag durch wirksame Kündigung der Beklagten nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum 29.05.2015 beendet worden sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt:
I. Unter Abänderung des am 24.05.2016 verkündeten Urteils des LG München I, Aktenzeichen: 28 O 21234/15, wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag mit der VertragsNr. 1514196/003 von der Beklagten nicht wirksam mit Schreiben vom 27.10.2014 gekündigt wurde und über den 29.05.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
II. Unter Abänderung des am 24.05.2016 verkündeten Urteils des LG München I, Aktenzeichen: 28 O 21234/15, wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das LG sei zu dem richtigen Ergebnis gekommen, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Vertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen konnte.
Bezüglich des Sachvortrags im Berufungsrechtszug wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Beklagte hat den Bausparvertrag mit Kündigungsschreiben vom 27.10.2014 (Anlage K 8) wirksam zum 29.05.2015 beendet, § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB.
1. Die Beklagte war im Zeitpunkt der Kündigung Darlehensnehmerin im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
a. Nach herrschender Meinung kombiniert der Bausparvertrag einen - ebenfalls als Darlehensvertrag einzuordnenden - Sparvertrag mit einem Darlehensvertrag zu einem einheitlichen Gelddarlehensvertrag. Bausparkasse und Bausparer tauschen also während der Vertragszeit ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer. In der Ansparphase ist der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen und die Bausparkasse als Darlehensnehmerin zu qualifizieren. Mit Annahme der Zuteilung erhält der Bausparer ein Darlehen und die Bausparkasse wird zur Darlehensgeberin (vgl. hierzu und zum Folgenden OLG Hamm Urteil vom 22.06.2016 - 31 U 234/15 unter II 1, Anlage B 31; siehe auch MüKoBGB/Berger, 7. Aufl., Vorbemerkung (Vor § 488) Rn. 28; OLG Stuttgart Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15, WM 2016, 742 unter II 2a aa)).
b. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Arten von Darlehensverträgen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 1), demzufolge auch für das in der Ansparphase der Bausparkasse gewährte Darlehen (Staudinger/Mülbert (2015) § 488 Rn. 549 mwN; OLG Hamm a.a.O.; aA OLG Stuttgart Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15, ZIP 2016, 1211 unter 1b). Wie sich aus Gesetzeswortlaut und -systematik ergibt, steht das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich auch Darlehensnehmem zu, die nicht Verbraucher sind: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge sind erst in §§ 491 ff. BGB enthalten.
c. Eine telelogische Reduktion der Vorschrift dahin, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine Anwendung auf Darlehensverträge von Bausparkassen in der Ansparphase findet (OlG Stuttgart Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15, ZIP 2016, 1211 unter II 1b dd = Rn. 61 ff.), kommt nicht in Betracht, da eine planwidrige Regelungslücke (vgl. zu dieser Voraussetzung Palandt/Sprau, a.a.O. Einleitung Rn. 49) nicht ersichtlich ist.
d. Da das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gemäß § 489 Abs. 4 S. 1 BGB vertraglich nicht abdingbar ist, stand ihm § 9 Abs. 1 der hier maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Anlage K 6; im Folgenden: ABB) nicht entgegen.
2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen im Zeitpunkt der Kündigung vor. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelte sich um einen Darlehensvertrag mit einem festen Sollzinssatz in Höhe von 2,5 % jährlich. Ebenso unproblematisch hat die Beklagte ferner die vorgeschriebene Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten.
Die Beklagte hat das Darlehen auch 10 Jahre vor Kündigun...