Leitsatz (amtlich)
1. Für Legekartenspiele besteht zwischen der eingetragenen Wortmarke MEMORY und einem Zeichen mit den Wortbestandteilen EDUCA memory game Verwechslungsgefahr.
2. Die markenmäßige Verwendung von EDUCA memory game für Legekartenspiele ist nicht gem. § 23 Nr. 2 MarkenG dadurch gerechtfertigt, dass mit "memory" das Gedächtnis als eine der geistigen Anforderungen an einen Spieler beschrieben wird.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 28.10.2004; Aktenzeichen 7 O 10408/04) |
Tenor
I. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 28.10.2004 werden zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung i.H.v. 220.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Jede der Parteien kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin stellt seit mehr als 40 Jahren Legekartenspiele her und vertreibt sie unter der Bezeichnung MEMORY. Sie ist Inhaberin der am 8.1.1975 angemeldeten und am 15.11.1977 auf Grund Verkehrsdurchsetzung für Legekartenspiele eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 964 625 MEMORY (im Folgenden: Klagemarke).
1997 beantragte das spanische Unternehmen Educa S.S.A. beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (im Folgenden: HABM) unter der Nr. ... die Eintragung des Zeichens als Gemeinschaftsmarke für Spiele und Spielzeug (vgl. Anlage B 3). Dem widersprach ein niederländisches Tochterunternehmen der Klägerin unter Berufung auf die für Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und Portugal registrierte IR-Wortmarke Nr. R 393 512 MEMORY. Am 28.4.2000 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch zurück (vgl. Anlage B 5). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies eine Beschwerdekammer des HABM am 25.2.2002 zurück (vgl. Anlage B 6). Die Gemeinschaftsmarke Nr. 495 036 wurde am 7.10.2002 eingetragen. Die Klägerin ist hinsichtlich der IR-Marke Rechtsnachfolgerin des widersprechenden Unternehmens.
Die Klägerin vertreibt seit 1.10.2003 ein Legekartenspiel mit Motiven aus dem Kinofilm Findet Nemo (Originaltitel: Finding Nemo) in folgender Aufmachung (vgl. Anlage K 2): ...
Die Beklagte bewirbt und vertreibt jedenfalls seit dem 1.12.2003 in Deutschland ein von der EDUCA B.S.A., der Rechtsnachfolgerin der Educa S.S.A., hergestelltes Legekartenspiel ebenfalls mit Motiven aus dem Kinofilm Findet Nemo. Die Oberseite des das Spiel enthaltenden Kartons sieht wie folgt aus (vgl. Anlage B 23): ...
Insbesondere weist sie neben dem Aufdruck Disney PIXAR-FINDING NEMO folgende Bezeichnung (im Folgenden: das angegriffene Zeichen) auf: ...
Auf jeder Seite der Verpackung des Spiels findet sich außerdem folgendes Zeichen: ...
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das angegriffene Zeichen werde von MEMORY geprägt, das keine bloße Gattungsbezeichnung, sondern eine äußerst bekannte Marke sei. Deren Verwendung im angegriffenen Zeichen begründe daher markenrechtliche Verwechslungsgefahr und stelle eine unlautere Anlehnung an ihren - der Klägerin - guten Ruf dar, die sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG a.F. sei. Das Vorbringen der Beklagten im Rechtsstreit belege, dass diese für sich in Anspruch nehme, MEMORY GAME und MEMORY zu verwenden; das begründe eine Erstbegehungsgefahr für die Verwendung dieser beiden Bezeichnungen.
Sie hat folgende Anträge gestellt:
1. Der Beklagten wird es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] untersagt, zur Kennzeichnung von Legekartenspielen die Bezeichnungen MEMORY GAME und/oder MEMORY, insb. in der nachfolgenden Wort-/Bildkombination zu verwenden und diese Spiele zu bewerben, zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen;
2. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten unter Ziff. 1. genannten Produkte zu erteilen;
3. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der Benutzungshandlungen gem. Ziff. 1. durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, aus dem sich der Zeitraum der unter Ziff. 1 genannten Handlungen, die Anzahl der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Produkte gem. Ziff. 1 sowie der Umfang der Bewerbung dieser Produkte ergibt, sowie Rechnung über den durch Handlungen gem. Ziff. 1 erzielten Gewinn unter Aufschlüsselung aller Einnahmen und Aufschlüsselung aller unmittelbar hiermit zusammenhängenden Kosten zu legen;
4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, ...