Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehebedingte Zuwendung; Bemessung des Ausgleichsanspruchs. Ehebedingte Zuwendung für den Erwerb und Ausbau eines Familienheims
Leitsatz (amtlich)
Ehebedingte Zuwendung für den Erwerb und Ausbau eines Familienheims; Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach Scheidung der Ehe.
Normenkette
BGB §§ 242, 313, 1414
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 31.03.2003; Aktenzeichen 27 O 11326/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München I vom 31.3.2003 dahin abgeändert, dass der Beklagte zur Zahlung von 60.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz seit 5.2.2003 verurteilt wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen, wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/5, der Beklagte 3/5.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 102.258,38 Euro (200.000 DM), der vom Beklagten für den Bau des in seinem Alleineigentum stehenden Familienheims verwendet wurde.
Die am 21.2.1984 zwischen den Parteien geschlossene Ehe ist seit dem 4.2.2003 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind drei, 1984, 1987 und 1992 geborene Kinder hervorgegangen. Mit Ehevertrag vom 27.9.1984 hatten die Parteien Gütertrennung vereinbart.
Der Beklagte hat auf dem in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück K.-Weg in S. eine Doppelhaushälfte errichten lassen; das Haus war als Familienheim vorgesehen und wurde am 1.4.1993 von den Parteien und ihren Kindern bezogen. Der Beklagte zog am 1.10.2000 aus diesem Haus aus. Im Scheidungsverfahren wurde vereinbart, dass die Klägerin, bei der die Kinder wohnen, noch bis Februar 2008 in dem verfahrensgegenständlichen Haus wohnen kann; bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts wurde der Klägerin für den Mietwert ein Betrag von monatlich 1.300 Euro angerechnet.
Die Gesamtkosten für den Erwerb des Grundstücks, die Errichtung der Doppelhaushälfte, den Ausbau und die Einrichtung des Hauses betrugen etwa 1,5 Mio. DM; der Beklagte erhielt 1993/94 zur Finanzierung des Hausbaus von der Klägerin einen Betrag von 200.000 DM, den sie als Miterbin aus dem Nachlass ihrer Mutter erlangt hatte. Der Differenzbetrag von gut 1,3 Mio. DM wurde vom Beklagten geleistet.
Die Klägerin verfügt ausweislich der zum Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegten Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse über kein nennenswertes Vermögen; sie bezieht monatliche Bruttoeinkünfte von etwa 500 Euro.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass beim Beklagten eine Vermögensmehrung um 200.000 DM eingetreten sei, weil der volle Betrag in das in seinem Alleineigentum stehende Familienheim geflossen sei; sie habe daher einen Anspruch auf Rückgewähr des gesamten Betrages.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 102.258,38 Euro (200.000 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz seit 1.2.2002 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass die Klägerin lediglich 140.000 DM geerbt habe; dieser Betrag sei nicht in den Erwerb des Hauses geflossen, sondern für den aufwendigen Lebensstil der Familie verwendet worden.
Mit Endurteil vom 31.3.2003 hat das LG München I nach Einvernahme (nur) des Beklagten als Partei die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie dem Beklagten das Geld aus der Erbschaft zum Erwerb des Hauses übergeben hat.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihren Klageantrag weiter.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Wert der Zuwendung nicht voll zurückgegeben werden müsse, nachdem die Klägerin selbst seit dem Ersteinzug in dem Haus wohne.
In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 26.11.2003 stellte der Beklagte unstreitig, dass er den Klagebetrag von der Klägerin zur Finanzierung des Hausbaus erhalten habe.
Auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle wird im Übrigen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet; der Beklagte ist nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) verpflichtet, an die Klägerin einen Betrag von 60.000 Euro zu bezahlen.
1. Die für den Erwerb und Ausbau des Hauses in S. erfolgte Zahlung der Klägerin an den Beklagten stellt eine sog. ehebedingte Zuwendung dar. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei der Zuwendende die Erwartung hegt, dass die eheliche Lebens...