Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Urteil vom 21.12.2016; Aktenzeichen 33 O 2154/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Ingolstadt vom 21.12.2016, Az. 33 O 2154/13, dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Das soeben verkündete Endurteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie folgt zu Protokoll
Gründe
I. Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage des Insolvenzverwalters gegen den früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 294.510,60 in Höhe von EUR 105.693,54 stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Der Beklagte und der Nebenintervenient beantragen:
1. Das Endurteil des LG Ingolstadt vom 21.12.2016, Az. 33 O 2154/13, wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 und die gewechselten Schriftsätze der Parteien.
II.1. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger besitzt weder gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. (d.h. in der Fassung bis zum 31.10.2008) einen Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens noch gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. auf Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife. Das Endurteil des LG ist daher dahingehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
1.1. Die Klage ist nur insoweit zulässig, als der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. geltend macht.
1.1.1. Soweit der Kläger den Zahlungsanspruch auf Ersatz des Quotenschadens gemäß § 823 Abs. 1 BGB iVm. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. stützt, ist seine Klage diesbezüglich bereits mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter mit seiner Klage einen sog. Quotenverringerungsschaden auf der Grundlage der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen von G.-B. in Höhe von EUR 127.525,27 (Anlage K3) sowie von Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. A. in Höhe von EUR 363.226,35 (Anlage K3) geltend. Er wirft dem Beklagten als damaligem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vor, trotz Insolvenzreife am 31.12.2007 keinen Insolvenzantrag gestellt zu haben. Der Kläger hat jedoch nicht - auch nicht nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 - dargelegt, dass es sich bei den vorgenannten Insolvenzforderungen um Forderungen von Altgläubigern handelt. Nur diesbezüglich ist der Insolvenzverwalter im Rahmen der Geltendmachung eines Quotenschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. prozessführungsbefugt.
Die einzelnen Neugläubiger sind nämlich befugt, ihren nicht auf Ersatz eines Quotenschadens begrenzten Anspruch auf Ausgleich ihres negativen Interesses gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. v. mit § 64 Abs. 1 GmbHG gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH - auch in deren Konkurs - selbst geltend zu machen. Für eine konkurrierende Befugnis des Konkursverwalters zur Geltendmachung eines Quotenschadens der Neugläubiger nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG oder eines solchen Schadens als Gesellschaftsschaden nach § 64 Abs. 2 GmbHG ist daneben kein Raum. So nach ist zwischen den Schadensersatzansprüchen der Neu- und der Altgläubiger zu differenzieren, der Konkursverwalter kann nur letztere geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.1998 - II ZR 146/96 -, BGHZ 138, 211-224, Rn. 8,13).
Da nicht dargelegt ist, dass es sich bei den behaupteten Insolvenzforderungen um Forderungen von Altgläubigern handelt, ist der Kläger nicht befugt, einen Anspruch gegenüber dem Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. geltend zu machen. Im Übrigen hat der Kläger den Eintritt eines Quotenschadens nicht hinreichend dargelegt, insbesondere die behaupteten Insolvenzforderungen (Anlagen K3) nicht hinreichend nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist allein die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle nicht ausreichend, zumal der Beklagte im Rechtsstreit das Bestehen und die Höhe der behaupteten Forderungen bestritten hat. Beweis hat der Kläger nicht angeboten. Weitere Ausführungen sind auch nicht auf den entsprechenden Hinweis in der Ladung vom 16.03.2017 (Bl. 239 d.A.) erfolgt.
1.1.2. Demgegenüber ist der Kläger für die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. prozessführungsbefugt.
Die Haftung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. setzt im Regelfall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Es ist dann Sache des Insolvenzve...