Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 25.08.2010; Aktenzeichen 29 O 3362/10)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I, 29. Zivilkammer, vom 25.08.2010 wie folgt abgeändert und ergänzt:

    1. Ziff. IV erhält folgende Fassung:

    "Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen weiteren Folgeschäden freizustellen, die aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000.- EUR resultieren und die ohne diese Zeichnung nicht eingetreten wären."

    2. Ziff. V erhält folgende Fassung:

    "Die Verurteilung gemäß den Anträgen I. bis IV. erfolgt jeweils Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000.- EUR an die Beklagte."

    3. Folgende Ziffer Va wird neu eingefügt:

    "Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000.- EUR in Verzug befindet."

    4. Ziff. VIII erhält folgende Fassung:

    "Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen weiteren Folgeschäden freizustellen, die aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000.- EUR resultieren und die ohne diese Zeichnung nicht eingetreten wären."

    5. Ziff. IX erhält folgende Fassung:

    "Die Verurteilung gemäß den Anträgen VI. bis VIII. erfolgt jeweils Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000.- EUR an die Beklagte."

    6. Folgende Ziffer IXa wird neu eingefügt:

    "Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000.- EUR in Verzug befindet."

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis 06.05.2011 auf 73.750.- EUR und ab 07.05.2011 auf 5.000.- EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Gegenstand des vorliegenden Urteils ist nur noch die Berufung des Klägers, mit der dieser jeweils eine erweiterte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten, eine andere Fassung der Zug-um-Zug-Entscheidung sowie die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt. Die Berufung der Beklagten wurde bereits mit Beschluss vom 06.05.2011 gem. § 522 II ZPO zurückgewiesen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1.

Die Berufung des Klägers ist begründet.

Die umfassende Freistellung von allen Nachteilen ist schon wegen möglicher Kosten der Rückabwicklung der Beteiligung gerechtfertigt. Ob solche Nachteile dann unter Berücksichtigung bereits erhaltener Steuervorteile tatsächlich entstehen, ist derzeit nicht absehbar; das positive Interesse wird dem Kläger dadurch nicht zugesprochen (vgl. z.B. Urteil vom 14.06.2010, Gz. 19 U 4302/09), wie der Senat durch seine Formulierung zusätzlich nochmals klargestellt hat. Da die Gegenleistung ordnungsgemäß angeboten wurde (vgl. z.B. Urteil vom 14.06.2010, Gz. 19 U 4302/09), ist auch die Feststellung des Annahmeverzugs gerechtfertigt. Die Tenorierung des Landgerichts zur Zug-um-Zug-Entscheidung war entsprechend der st. Rspr. des Senats zu korrigieren.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind.

3.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde entsprechend der den Parteivertretern bekannten Grundsätze des Senats festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3957732

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge