Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 27.01.2010; Aktenzeichen 8 HKO 21444/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.06.2012; Aktenzeichen I ZR 161/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27. Januar 2010 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 26.198,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % für die Zeit vom 10. Februar bis zum 10. August 2006 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die Transportversicherin der T. ... OHG aus Martinsried (im Folgenden:

T. GmbH). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht der T. GmbH auf Schadensersatz in Anspruch.

Die T. GmbH schloss am 25. Mai 2004 eine Vereinbarung mit der Beklagten über Sondertarife für den Versand und den Empfang von Paketen. Die Beklagte teilte der T. GmbH die Kundennummer ...527 zu. In der Vereinbarung findet sich folgende Klausel:

"12. Haftung: Der Kunde erwartet von U. schnellstmögliche Ablieferung des übergebenen Gutes zu günstigem Preis. Der Kunde weiß und ist sich dessen bewusst, dass bei so hoher Leistung im Massenbetrieb von U. trotz bestmöglicher Sorgfalt Schäden und Verluste unvermeidbar sind. Er erkennt hiermit an, dass U. unter Berücksichtigung der Zwänge der Massenbeförderung alle gebotenen Anstrengungen unternimmt, um Verluste und Beschädigungen zu vermeiden. Damit seine Kundenerwartung erfüllt wird, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Wahl der Beförderungsmittel und die der gesamten Abläufe im Betrieb von U. innere Angelegenheiten von U. sind und er hieraus keine Ansprüche und Rechte herleiten wird. Der Kunde erklärt sich weiter damit einverstanden, dass Ein- und Ausgangskontrollen nicht durchgehend durchgeführt und dass Schnittstellen nicht dokumentiert und kontrolliert werden."

Die Beklagte führt Schnittstellenkontrollen nicht durch. In den Beförderungsbedingungen der Beklagten, die nach Nr. 11 der Vereinbarung vom 25. Mai 2004 wesentlicher Bestandteil sind, findet sich eine Klausel, wonach die Beklagte nur Pakete im Wert bis zu 50.000 US$ befördert.

Im Oktober 2005 bestellte die T. GmbH bei der S. S. P. Inc. Burnaby/Kanada (im Folgenden: S.) zehn Schaltungen B. A 62-HS Quad Board zum Einzelpreis von 10.321,20 US$ und drei Schaltungen B. A 67-HS Quad Board zum Einzelpreis von 11.483,25 US$. In der Purchase Order der T. GmbH vom 27. Oktober 2005 an die S. findet sich unter "Instructions" der Zusatz "Shipments by U. our account Nbr ...527".

Die Spectrum verpackte die bestellten zehn Schaltungen B. A 62-HS Quad Board und zwei der drei bestellten Schaltungen B. A 67-HS Quad Board in zwei Kartons und übergab sie der in Kanada tätigen Schwestergesellschaft der Beklagten. Nach Ankunft der beiden Kartons auf dem Flughafen Köln/Bonn erstellte die Beklagte am 27. November 2005 einen "International-House-AWB" mit der Kundennummer der T. GmbH. Anlässlich einer Zollbeschau wurden die Pakte geöffnet, ihr Inhalt überprüft und festgestellt, dass es sich augenscheinlich um Schaltungen handelte.

Am 1. Dezember 2005 traf bei der T. GmbH eines der beiden Pakete ein. Es beinhaltete vier Schaltungen B. A 62-HS Quad Board und zwei Schaltungen B. A 67-HS Quad Board. Die Anlieferung erfolgte durch die Beklagte per LKW. Am nächsten Tag lieferte die Beklagte der T. GmbH ein weiteres Paket an, in dem sich aber nicht die noch fehlenden sechs Schaltungen B. A 62-HS Quad Board, sondern Muster von Stoffen, Garnen und Knöpfen befanden. Das zweite Paket mit den restlichen Schaltungen war nicht mehr auffindbar.

Die Beklagte hat bei der T. GmbH das Frachtgeld für die zwei Pakete entsprechend dem in der Vereinbarung vom 25. Mai 2004 enthaltenen Sondertarif abgerechnet.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2006 übersandte die T. GmbH der Beklagten eine Schadensmeldung. Die T. GmbH bezifferte den Schaden mit 61.927,20 US$. Die Beklagte kürzte den Schadensbetrag auf 72,42 €, was 100 kanadischen $ entspricht.

Die Klägerin als Transportversicherin der T. GmbH regulierte den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin in Höhe von 51.959,09 €, bestehend aus dem Kaufpreis der verschwundenen Schaltungen in Höhe von 52.542,80 € (umgerechnet aus 61.927,20 US$) abzüglich des Selbstbehalts der T. GmbH aus dem Versicherungsvertrag mit der Klägerin in Höhe von 511,29 € und der Entschädigungszahlung der Beklagten in Höhe von 72,42 €. Die T. GmbH hat ihre Ansprüche aus dem Schad...

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